BVerwG
3. November 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 03.11.2006 - 5 B 101/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 101/06 |
| Entscheidungsdatum : | 3. November 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Niedersächsisches OVG; 31.07.2006; OVG 4 LB 16/06
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Franke beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2006 mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt auf § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.