BVerwG
29. März 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 29.03.2006 - 5 C 22/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 C 22/05 |
| Entscheidungsdatum : | 29. März 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Bayer. VG Ansbach; 30.06.2005; VGH 19 BV 03.1059
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Franke beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Beklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 2005 mit Schriftsatz vom 21. März 2006 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.