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Über die Entscheidung
| Zitat : | BSG, Entscheidung vom 06.05.2021 - B 2 U 4/21 S |
|---|---|
| Gericht : | BSG |
| Aktenzeichen : | B 2 U 4/21 S |
| Entscheidungsdatum : | 6. Mai 2021 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
vorgehend SG Detmold, 8. Januar 2021, Az: S 14 U 1/21 ER vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 23. Februar 2021, Az: S 14 U 1/21 ER, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Durch Beschluss vom 23.2.2021 hat das LSG Nordrhein-Westfalen die Beschwerde gegen den den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des SG Detmold vom 8.1.2021 (S 14 U 1/21 ER) als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 7.3.2021 Beschwerde eingelegt.
II
Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) und in § 17a Abs 4 Satz 4 GVG (Rechtswegbeschwerde) - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Überdies können Rechtsmittel zum BSG wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG) . Auch dieses Erfordernis hat der Antragsteller nicht beachtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.