BVerwG
15. Juli 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 15.07.2010 - 1 B 14/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 B 14/10 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Juli 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH Baden-Württemberg; 28.04.2010; VGH 11 S 733/10
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Juli 2010 durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. April 2010 wird verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde, nicht.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Auch soweit dem Schreiben des Klägers vom 15. Juni 2010 ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 173 VwGO i.V.m. § 78 b ZPO zu entnehmen sein sollte, könnte dieser keinen Erfolg haben, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie dargelegt, aussichtslos erscheint.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.