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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 09.06.2008 - 20 W (pat) 332/04 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 20 W (pat) 332/04 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Juni 2008 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 332/04 Verkündet am 9. Juni 2008 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
…
betreffend das Patent 196 31 709
BPatG 154 08.05 hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Bastian, den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung sowie die Richterin Martens und den Richter Dipl.-Ing. Gottstein
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
Gründe
I.
Die Einsprechende macht mangelnde Patentfähigkeit geltend und beruft sich hierzu auf die
D1 DE 196 00 728 A1
und das Konvolut
VB1, umfassend: E1 3 Blatt technische Zeichnungen mit Stückliste, und E2 2 Fotografien,
die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin führt im Wesentlichen aus, dass das Konvolut VB1 zwar eine Eichnormalpalette zeige, diese aber im Gegensatz zu der beanspruchten Eichnormalpalette ausschließlich mit Handgewichten und nicht mit Rollgewichten bestückt sei. Zwar seien die dortigen Handgewichte zugegebenermaßen zylindrisch ausgeführt, dennoch würden diese Gewichte nicht gerollt, da es bei einem Rollen der Gewichte zu Farbabplatzern kommen könne, wodurch das Eigengewicht verändert werde und damit die Verwendung als Eichgewicht nicht mehr möglich sei. Um eine derartige Beschädigung zu vermeiden, seien bei typischen Rollgewichten Rollreifen vorgesehen, die bei den auf den Fotos E2 dargestellten Handgewichten nicht ersichtlich seien. Es sei daher keinesfalls gerechtfertigt, die gezeigten Handgewichte Rollgewichten gleichzustellen. Darüber hinaus sei auch die zentrale Anordnung einer Justierkammer auf der Palette dem Konvolut VB1 nicht entnehmbar und werde auch durch die D1, die keine Eichnormalpalette sondern ein Eichnormal beschreibe, dem Fachmann nicht nahegelegt.
Der Patentinhaber beantragt daher,
das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten, hilfsweise das Patent mit Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, im Übrigen mit den erteilten Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende hält dagegen, dass der Gegenstand des Patentanspruches 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag gegenüber dem Stand der Technik nach der VB1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, da sich die beanspruchte Eichnormalpalette von der aus dem Konvolut VB1 bekannten Eichnormalpalette nur durch die Funktionsangabe unterscheide, dass anstatt der in den Fotografien E2 gezeigten Handgewichte die Palette mit Rollgewichten belegt werde und damit gleichermaßen nur eine Bündelung von höheren Gewichten auf einer Palette vorgenommen werde. Der einzige verbleibende Unterschied, nämlich die Positionierung der Justierkammer in der Mitte der Eichnormalpalette sei eine handwerkliche Maßnahme, die zudem durch den Stand der Technik nach der D1 angeregt werde.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (mit eingefügten Aufzählungszeichen):
1. Eichnormalpalette zur Eichung von Großwaagen, 2. bestehend aus einem rechteckigen Palettenkörper, 3. sowie aus auf dem Palettenkörper angeordneten Eichgewichten, 4. wobei der Palettenkörper selbst als Eichgewicht aus Stahl ausgeführt ist 5. und eine Justierkammer aufweist, 6. und wobei der Palettenkörper regelmäßig angeordnete angeschweißte Stahlfüße (3) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass 7. die auf dem Palettenkörper angeordneten Eichgewichte aufrecht stehende zylindrische Rollgewichte (7) sind, dass 8. der Palettenkörper eine oder mehrere Transportsicherungen für die Rollgewichte (7) aufweist, wobei eine Transportsicherung ein an dem oder auf dem Palettenkörper umlaufender Stahlrahmen ist, dass 9. die Justierkammer (11) ein senkrecht stehendes, unten geschlossenes und oben verschließbares Stahlrohr ist, dass 10. die Justierkammer zentral auf dem Palettenkörper angeordnet ist, und dass 11. die Palette (1) an ihren vier Ecken Stahlösen (10) aufweist.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag umfasst die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch folgende Änderungen im Merkmal 7. nach Hauptantrag (Änderungen kursiv):
7a) die auf dem Palettenkörper angeordneten Eichgewichte aufrecht stehende zylindrische Normale zum Prüfen von Waagen, zylindrische Rollgewichte zu je 500 kg (7) sind.
II.
Der Einspruch ist zulässig. Er führt zum Widerruf des Patents.
Die Vorveröffentlichung der im Konvolut VB1 gezeigten Gegenstände ist unbestritten. Der Senat sieht sich ebenfalls nicht veranlasst, deren Vorveröffentlichung in Frage zu stellen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der angegriffene Gegenstand ist auf eine Eichnormalpalette für die Eichung von Großwaagen gerichtet, auf der zylinderförmige Eichnormale angeordnet werden, wodurch eine flexible Anwendung von Eichgewichten mit geringstem Personaleinsatz möglich ist (vgl. Patentschrift [0003]). Ausgehend von diesem Sachverhalt ist der beanspruchte Gegenstand folglich nicht nur auf die eigentliche Konstruktion und Entwicklung von Eichkomponenten sondern auch auf eine Lösung für deren Handhabung und Transport gerichtet. Im vorliegenden Streitfall ist daher ein Fachmann anzusetzen, der mit der Konstruktion und Herstellung von Eichkomponenten für die Wägetechnik vertraut ist und der sich bei Sachverständigen für Transportvorrichtungen kundig macht, wenn es um Fragen geht, die im Zusammenhang mit der Konstruktion von stapelbaren Transportbehältern auftreten. Diesem Durchschnittsfachmann sind deshalb auch die auf dem Gebiet der Transportvorrichtungen vorhandenen Kenntnisse zuzurechnen, die er durch eine naheliegende Erkundigung erfahren konnte (BGH GRUR 1983, 64 - Liegemöbel).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag umfasst den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag. Nachdem letzterer - wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag zeigen - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag nicht rechtsbeständig.
Aus den technischen Zeichnungen E1 des Konvoluts VB1 entnimmt der Fachmann eine Eichnormalpalette (vgl. Blatt 1, unten rechts "Gewichtspalette 50 kg"), die, wie aus den Fotos E2 ersichtlich, als Traggestell für Eichgewichte verwendet wird. Derartig ausgestaltete Eichnormalpaletten werden fachüblicherweise (vgl. BGH GRUR 1995, 330-333 - Elektrische Steckverbindung) für die Belastungsprüfung und Eichung von Großwaagen eingesetzt (Merkmal 1). Die Eichnormalpalette besteht ersichtlich aus einem rechteckigen Palettenkörper (Merkmal 2.), der selbst als Eichgewicht (vgl. Bezeichnung "Gewichtspalette 50 kg") aus Stahl (vgl. Stückliste) gefertigt ist (Merkmal 4.) und auf dem Eichgewichte angeordnet sind (vgl. 50 kg-Gewichte in E2) (Merkmal 3.). An den vier Ecken des Palettenkörpers sind in regelmäßiger Anordnung Stahlfüße angeschweißt (vgl. Draufsicht mit erkennbaren Schweißnähten an den Vierkantrohren 1) (Merkmal 6.). Sowohl die perspektivische Darstellung der Eichnormalpalette in der E1 als auch die Fotos E2 zeigen auch einen umlaufenden Rahmen, der die Funktion einer Transportsicherung für die auf ihr aufrechtstehenden zylindrischen Normale zum Prüfen von Waagen übernimmt (Merkmale 7ateilweise und 8.). Für den Transport sind an den vier Stahlfüßen und damit an den vier Ecken der Palette Stahlösen angeschweißt (vgl. E1, 8 sowie E2) (Merkmal 11.). Mit dem Detail A ist in den technischen Zeichnungen E1 der Querschnitt eines Hohlraums dargestellt, der in einem der Stahlfüße (vgl. Draufsicht, Stahlfuß mit Bohrung) angeordnet ist und der gemäß fachlicher Auslegung (vgl. wiederum BGH GRUR 1995, 330-333 - Elektrische Steckverbindung) als Justierkammer genutzt wird, um die bei der Herstellung der Palette unvermeidbaren Gewichtsschwankungen nachträglich ausgleichen zu können (Merkmale 5. und 9.).
In der Eichnormalpalette nach der VB1 ist die Justierkammer zwar in einem der Eckfüße angeordnet, diese Positionierung ist aber nicht zwingend vorgegeben, da der Fachmann im Hinblick auf die Zielsetzung, Abweichungen vom Sollgewicht zu kompensieren, jeden vorhandenen Hohlraum in den Bestandteilen der Palette (vgl. E1, Detail A) als dafür geeignet in Betracht ziehen kann und damit auch, in Anlehnung an die stapelbaren - und damit palettenähnlichen - Eichnormale gemäß der D1 ein in der Eichnormalpalette zentral angebrachtes senkrecht stehendes Stahlrohr als Justierkammer (vgl. Fig. 1 und 2, Justierkammer 6) ausbilden kann (Merkmal 10.). Da der Fachmann im täglichen Umgang mit den Eichnormalpaletten nach der VB1 deren Vorteile hinsichtlich einer einfachen Lagerung (Stapelbarkeit), eines sicheren Transports und der variablen Zusammenstellungsmöglichkeit der zylindrischen Eichnormale zu einer bestimmten Gesamtgewichtsgröße in Erfahrung bringen konnte, bietet es sich dem Fachmann an, auch größere zylindrische Eichnormale, wie die ihm ebenfalls aus E2 bekannten Rollgewichte, in gleicher Weise wie die kleineren zylindrischen Handgewichte auf einer entsprechend dimensionierten Eichnormalpalette anzuordnen (Merkmal 7aRest).
Damit ist der Fachmann , ohne erfinderisch tätig zu werden, zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag gelangt. Bei dieser Sachlage kann die Frage, inwieweit die Änderungen im Merkmal 7a gemäß Hilfsantrag durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt sind, dahingestellt bleiben.
Dr. Bastian Dr. Hartung Martens Gottstein
Pr