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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 15.09.2016 - III ZR 67/16 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZR 67/16 |
| Entscheidungsdatum : | 15. September 2016 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2016 durch die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Januar 2016 - 17 U 87/15 - wird zurückgewiesen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende Güteanträge bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag des Klägers vom 29. Dezember 2011 (Anlage K 1a) nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen (Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2016 - III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie III ZB 88/15, WM 2016, 403, 404 f Rn. 16 ff und vom 4. Februar 2016 - III ZR 356/14, BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 80.000 EUR.
Unterschrift
Seiters Tombrink Remmert
Reiter Pohl
Vorinstanz
LG Limburg; 01.04.2015; 1 O 184/13 / OLG Frankfurt am Main; 11.01.2016; 17 U 87/15