BVerwG
23. November 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 23.11.2006 - 4 A 1046/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 A 1046/06 |
| Entscheidungsdatum : | 23. November 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. November 2006 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 tragen die Kläger als Gesamtschuldner 3/4.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 tragen jeweils 1/8 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Kläger.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Das Verfahren war einzustellen, nachdem die Kläger zu 1 und 2 und der Beklagte die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Einer Erledigungserklärung der Beigeladenen zu 1, 2 und 3 bedurfte es nicht (Beschluss vom 7. Juni 1968 - BVerwG 4 B 165.67 - BVerwGE 30, 27 <28>).
Die Kostenentscheidung erfolgte gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen. Die Kläger haben den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit nach dem Urteil des Senats vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (NVwZ Beilage I 8/2006, 1) den Klagen der dortigen Kläger stattgegeben worden ist. Dies rechtfertigt es, die Kosten im Ergebnis entsprechend dem genannten Urteil zu verteilen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Senatspraxis (Beschluss vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -).