BGH, Urteil vom 07.04.2004 - VIII ZR 167/03
BGH 7. April 2004

Stellen Sie eine Frage zur Entscheidung

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Nachzahlung aus Betriebskostenabrechnungen für eine Wohnung. Streit besteht über die Umlagefähigkeit der Kosten der Dachrinnenreinigung und des Hauswarts. Die Klägerin hatte die Betriebskostenumlage mit den Beklagten vereinbart, jedoch ohne ausdrückliche Nennung der Dachrinnenreinigung.

Entscheidungsgründe
Nach § 27 II BVO a.F. (jetzt § 2 BetrKV) sind Kosten der Dachrinnenreinigung als sonstige Betriebskosten grundsätzlich umlagefähig, wenn sie regelmäßig anfallen. Die Umlage setzt jedoch eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Mieter voraus (Nr. 17 Anlage 3 zu § 27 II BVO). Diese fehlte hier, sodass die Kosten nicht umgelegt werden dürfen. Die Hauswartkosten sind hingegen wirksam vereinbart und umlagefähig.

Praxishinweis
Sonstige Betriebskosten nach Nr. 17 Anlage 3 zu § 27 II BVO bedürfen einer gesonderten, klaren Vereinbarung zur Umlage. Vermieter müssen neue Betriebskosten ausdrücklich und schriftlich nach § 560 BGB ankündigen, um Umlageansprüche zu begründen. Standardverweise genügen hierfür nicht.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge2

  • 1Mietrecht kompaktEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 2Mietrecht kompaktEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 07.04.2004 - VIII ZR 167/03
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 167/03
Entscheidungsdatum : 7. April 2004
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text