BGH
9. März 2021
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - VIII ZR 68/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VIII ZR 68/20 |
| Entscheidungsdatum : | 9. März 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, die Richter Kosziol und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Februar 2020 durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe
1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr, weil die grundsätzliche Frage des Bestehens eines gesetzlichen Widerrufsrechts bei Kilometerleasingverträgen, derentwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, durch das Senatsurteil vom 24. Februar 2021 (VIII ZR 36/20) geklärt ist.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg, weil der Senat ein gesetzliches Widerrufsrecht beim Kilometerleasing verneint hat. Mangels wirksamen Widerrufs kann die auf Rückzahlung der Leasingraten gerichtete Klage daher keinen Erfolg haben.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Erhalt dieses Beschlusses.
Dr. Milger Dr. Fetzer Kosziol
Dr. Schmidt Wiegand
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanz
LG Stuttgart; 14.12.2018; 8 O 316/18 / OLG Stuttgart; 04.02.2020; 6 U 29/19