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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 01.10.2013 - 1 StR 425/13 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 1 StR 425/13 |
| Entscheidungsdatum : | 1. Oktober 2013 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2013 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 21. Februar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die vom Angeklagten erhobene Rüge der Verletzung des § 257c StPO ist bereits unzulässig. Denn er trägt nicht vor, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Bedingungen das behauptete Rechtsgespräch zwischen der Strafkammer, der Staatanwältin und seiner Verteidigerin in seiner Abwesenheit stattgefunden haben soll. Dies wäre aber erforderlich, um den Senat in die Lage zu versetzen, zu prüfen, ob ein Rechtsverstoß überhaupt in Betracht kommt.
Unterschrift
Raum Graf Cirener
Radtke Mosbacher