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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 22.01.2001 - 30 W (pat) 64/00 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 30 W (pat) 64/00 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Januar 2001 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 64/00 Verkündet am … (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die IR-Marke 654 104
BPatG 154 6.70 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann sowie der Richter Voith und Schramm
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die international registrierte Marke 654 104
BusinessQuery
begehrt Schutz in der Bundesrepublik Deutschland für die Waren Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat in
zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, der international registrierten Marken den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland
verweigert. Zur Begründung ist ausgeführt, bei dem Zeichenteil "Query" handle es
sich um die englische Bezeichnung für "Abfrage". Das Gesamtzeichen werde daher von den entsprechenden Verkehrskreisen als "Geschäftsabfrage" bzw als
"Abfrage auf dem Geschäftssektor" verstanden. Dieser Annahme stehe auch nicht
die von der Markeninhaberin angeführte Voreintragung der Vereinigten Staaten
entgegen.
Die Markeninhaberin hat Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt sie aus, bei
den Begriffen "Businessabfrage" oder "Geschäftsabfrage" handele es sich um
keine ohne weiteres verständlichen Angaben, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als beschreibend aufgefaßt würden. Jedenfalls dürften Rechercheergebnisse aus der Gegenwart nicht herangezogen werden, da es insoweit maßgeblich auf den Zeitpunkt der Anmeldung ankomme. Für eine Schutzfähigkeit des
Zeichens spreche auch der Umstand, daß dieses seit 1996 in den Vereinigten
Staaten in das Hauptregister eingetragen sei.
Die Markeninhaberin beantragt,
den Beschluß der Markenstelle aufzuheben. Außerdem beantragt sie hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die international registrierte Marke ist als Sachangabe zur Bezeichnung der Bestimmung der Waren
als freihaltungsbedürftige Angabe von der Eintragung ins Markenregister ausgeschlossen, so daß ihr der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zurecht verweigert worden ist (§ 8 Abs 2 Nr 2, 107, 113 MarkenG).
Die Marke setzt sich aus den Begriffen "Business" und "Query" zusammen. Der
letztgenannte Ausdruck steht - wie von der Markenstelle zutreffend ausgeführt und
umfangreich belegt - für die Abfrage von Informationen im Rahmen eines Computerprogramms, speziell im Rahmen eins Datenbankprogramms. Die von der
Markenstelle angeführten Belegstellen weisen aus, daß es sich bei "Query" um einen feststehenden Fachbegriff handelt, der sich in zusammengesetzten Ausdrücken wie "Query-language", "Query-processing" oder "Query by exemple" findet. Die Bedeutung dieses Begriffs ist daher den von Computerprogrammen und
der entsprechenden Fachliteratur angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres
verständlich, zumal englisch Fachsprache auf diesem Gebiet ist. Unschädlich ist dabei, daß "Query" allgemein für eine Abfrage steht und sich deren genaue Art nicht aus diesen Begriff ergibt. Eine derartige begriffliche Unbestimmtheit steht der Annahme einer beschreibenden Sachangabe nicht entgegen.
Insofern unterscheidet sich diese Bezeichnung von anderen Begriffen, die infolge
ihrer Mehrdeutigkeit zur Beschreibung der gekennzeichneten Waren nicht oder
nur eingeschränkt geeignet sind(BGH Markenrecht 2000, 330 - Bücher für eine
bessere Welt).
Der Zeichenteil "Business" hat insbesondere in der hier gegebenen Voranstellung
in der Bedeutung "für geschäftliche Zwecke" Eingang in die deutsche Sprache
gefunden. Er findet sich in Begriffen wie "Business class", "Business man", aber
auch zusammengesetzt mit einem ursprünglich deutschen Wort wie "Businesstarif" (vgl Duden, Fremdwörterbuch, 6. Aufl).
Das Gesamtzeichen sticht daher für die Abfrage von Informationen mittels eines
Computer - bzw Datenbankprogramms, die für geschäftliche Zwecke erfolgt oder
üblicherweise dafür vorgesehen ist. Für die in Anspruch genommenen Computerprogramme und Druckwerke stellt die Bezeichnung daher eine beschreibende
Sachangabe im Sinne einer Bestimmungsangabe dar.
Die besondere Schreibweise ohne Wortabstand wirkt nicht schutzbegründend.
Insbesondere wegen der Großschreibung des Anfangskonsonanten von "Business" wird ein erheblicher Teil des angesprochenen Publikums darin ein Zweiwortzeichen erblicken (BPatG Pavispromer-Kliems - 30 W (pat) 271/97). Im übrigen handelt es sich bei dieser Schreibweise um eine werbeübliche Ausgestaltung
ohne kennzeichnenden Charakter.
Die von der Markeninhaberin angeführte Voreintragung in den Vereinigten Staaten
entfaltet keine Indizwirkung für die Schutzfähigkeit der hier zu prüfenden Bezeichnung. Eine wertige Indizwirkung kann nur dann angenommen werden, wenn die
Voreintragung inhaltsgleich ist oder keinen markenrechtlich relevanten Unterschied aufweist. Daran fehlt es hier. Die Voreintragung in den Vereinigten Staaten
betrifft die Bezeichnung "BUSINESSQUERY". Durch diese Schreibweise tritt im
Gegensatz zu hier vorliegenden IR-Marke der Zweiwortcharakter nicht in gleicher
Weise in Erscheinung. Diese Abweichung ist insbesondere im angloamerikanischen Sprachraum beachtlich, da nach dem dortigen Sprachgebrauch eine substantivische Zusammenfügung von Einzelbegriffen deutlich ungewöhnlicher als im
deutschen ist.
Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde (§ 83 Abs 2
MarkenG) liegen nicht vor. Die Frage der Indizwirkung einer ausländischen Voreintragung stellt sich vorliegend nicht, da - wie ausgeführt - die von der Markeninhaberin angeführte US-Eintragung bereits aus tatsächlichen Gründen nicht herangezogen werden kann. Der von der Markeninhaberin weiter angeführte Grund für
eine Zulassung der Rechtsbeschwerde, hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen müsse auf den Zeitpunkt der Anmeldung abgestellt werden, greift ebenfalls nicht durch. Die diesbezügliche, soweit ersichtlich auch nicht kontrovers diskutierte
Rechtsfrage (vgl. Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 11 mwN) ist bereits höchstrichterlich in der Weise entschieden, daß der Zeitpunkt der Entscheidung für das Vorliegen von Eintragungshindernissen maßgeblich ist (BGH GRUR
1993, 744 - MICRO CHANNEL).
Dr. Buchetmann Voit Schramm
prö