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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 06.05.2002 - 5 B 36/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 36/02 |
| Entscheidungsdatum : | 6. Mai 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Niedersächsisches OVG; 04.04.2002; OVG 12 LB 27/02
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. {GESPERRT:BEGINN}Franke{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. April 2002 und 5. April 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse betreffend Anträge auf Terminsverlegung bzw. Aussetzung des Verfahrens oder Anordnung der Verfahrensruhe nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.