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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 20.01.2021 - 5 StR 531/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 531/20 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Januar 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 30. Juli 2020 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zu der durch den Angeklagten B. erhobenen Beweisantragsrüge bemerkt der Senat ergänzend:
Die Ablehnung des beantragten Augenscheins hätte das Landgericht auf § 244 Abs. 5 Satz 1 StPO stützen können, so dass das Urteil nicht auf einer fehlerhaften Ablehnung als völlig ungeeignet beruhen würde (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1997 - 2 StR 551/96, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Ablehnung 1). Die Aufklärungspflicht gebot die Beweiserhebung insoweit nicht, weil die beweiserhebliche Frage, ob ein Zeuge das Tatgeschehen wahrnehmen konnte - wie die Strafkammer in ihrer Ablehnungsbegründung letztlich zutreffend ausgeführt hat -, schon aufgrund der Ungewissheit über die Standorte der handelnden Personen nicht durch die Inaugenscheinnahme der örtlichen Verhältnisse aufgeklärt werden konnte. Daher ergab sich - für den Angeklagten erkennbar - der Sache nach aus dem Beschluss, mit dem das Landgericht den Antrag abgelehnt hat, zudem, dass es von einer tatsächlichen Bedeutungslosigkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen ausgegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 1994 - 5 StR 204/94).
Unterschrift
Gericke Berger Köhler
Resch von Häfen
Vorinstanz
LG Lübeck; 30.07.2020; 710 Js 44248/18 3 KLs 9/19