BVerwG
28. November 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 28.11.2006 - 5 B 168/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 168/06 |
| Entscheidungsdatum : | 28. November 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Hessischer VGH; 12.06.2006; VGH 10 TP 1272/06
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Prof. Dr. Berlit beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die schriftlichen Mitteilungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli und 19. September 2006, dass seine Gegenvorstellungen gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Juni 2006 unbegründet seien, mit Schriftsatz vom 24. November 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.