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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 10.04.2003 - 10 W (pat) 42/02 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 10 W (pat) 42/02 |
| Entscheidungsdatum : | 10. April 2003 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 198 00 911.9-24
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Schülke sowie die Richterinnen Püschel und Schuster
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 S des Deutschen Patent- und Marken-
BPatG 152 10.99 amts vom 17. September 2002 aufgehoben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Anmelder reichte am 14. Januar 1998 eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Verfahren zum Herstellen eines hochbelastbaren Stabes sowie der nach dem Verfahren hergestellte Stab" ein.
Auf Antrag des Anmelders erließ das Patentamt am 10. Juli 1998 einen Prüfungsbescheid, dem sich eine Anhörung anschloss. Nach der Anhörung räumte das Patentamt dem Anmelder vier Monate Äußerungsfrist ein.
In der Folgezeit beantragte der Anmelder insgesamt 14 mal Verlängerung dieser Äußerungsfrist, die das Patentamt jedes Mal gewährte. Die ausdrücklich letzte Verlängerung erstreckte sich bis 30. Januar 2002. Bis zu diesem Zeitpunkt äußerte sich der Anmelder nicht zur Sache. Das Patentamt wies daraufhin mit Beschluss vom 1. März 2002 die Anmeldung gemäß § 48 PatG zurück.
Gegen diesen Beschluss wandte sich der Anmelder mit der Beschwerde vom 12. August 2002, eingegangen beim Patentamt am gleichen Tage. Gleichzeitig reichte er eine Einziehungsermächtigung hinsichtlich der Beschwerdegebühr von 200,00 EUR sowie einen Wiedereinsetzungsantrag "zur Erhebung der Beschwerde nebst Zahlung der Beschwerdegebühr" beim Patentamt ein.
Durch Beschluss vom 17. September 2002 wies das Patentamt den Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung zurück, dass die Versäumung der Beschwerdefrist verschuldet sei; im übrigen sei keine Glaubhaftmachung des Vortrags erfolgt. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde vom 1. November 2002 und nimmt zur Begründung auf sein bisheriges Vorbringen Bezug.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig; insbesondere ist die Beschwerdefrist gewahrt. Der Beschluss des Patentamts vom 17. September 2002 wurde am 4. Oktober 2002 zugestellt. Die am 1. November 2002 eingegangene Beschwerde ist damit rechtzeitig innerhalb eines Monats eingelegt (§ 73 Abs 1 Satz 1 PatG). Auch die Beschwerdegebühr, die nach Nr 411 200 des Gebührenverzeichnisses zu § 2 PatKostG 200,00 EUR beträgt, ist durch rechtzeitigen Eingang der Einzugsermächtigung innerhalb der Beschwerdefrist entrichtet (§ 6 Abs 1 Satz 1 PatKostG, § 1 Abs 1 Nr 5 PatKostZV).
2. Die Beschwerde ist insoweit begründet, als sie zur Aufhebung des patentamtlichen Beschlusses ohne Sachentscheidung führt (§ 79 Abs 3 Nr 2 PatG).
Das Patentamt hat den wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde vom 12. August 2002 gestellten Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Einen Wiedereinsetzungsantrag in eine etwa versäumte Beschwerdefrist darf die Prüfungsstelle nur im Rahmen eines Abhilfeverfahrens nach § 73 Abs 3 PatG bescheiden, aber auch nur dann, wenn sie abhelfen und Wiedereinsetzung gewähren möchte, wenn nicht, muss sie die Sache dem Bundespatentgericht vorlegen. In keinem Fall darf sie isoliert den Wiedereinsetzungsantrag zurückweisen (vgl BPatGE 25, 119; Busse, PatG, 5. Aufl § 123 Rdnr 85; Schulte, PatG, 6. Aufl § 123 Rdnr 161).
Das Verfahren vor dem Patentamt leidet somit an einem wesentlichen Mangel, so dass der angefochtene Beschluss aufzuheben ist. Das Patentamt wird zu prüfen haben, ob es dem Wiedereinsetzungsantrag stattgeben und der am 12. August 2002 eingegangenen Beschwerde des Anmelders abhelfen kann. Im Falle der Nichtabhilfe ist die Sache ohne sachliche Stellungnahme (§ 73 Abs 3 Satz 3 PatG) dem Patentgericht vorzulegen. Der Senat hat von einer Entscheidung in der Sache abgesehen, da gemäß § 67 Abs 1 PatG in Fällen, in denen - wie hier durch Beschluss vom 1. März 2002 - die Anmeldung zurückgewiesen wurde, der technische Senat für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig ist.
Schülke Püschel Schuster
Pr