BGH
17. Februar 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 17.02.2010 - XII ZA 40/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | XII ZA 40/09 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Februar 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag war zurückzuweisen, weil die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Vor allem hat das Berufungsgericht das Tatbestandsmerkmal der "sozial-familiären Beziehung" i.S. des § 1600 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 BGB nicht verkannt. Für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung kommt es entscheidend darauf an, dass der Vater für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt (§ 1600 Abs. 4 Satz 1 BGB - Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 150/06 - FamRZ 2008, 1821 Tz. 13 f.). Dies setzt indes nicht voraus, dass er mit dem Kind zusammenlebt. Auch der sozial-familiäre Verbund eines Vaters mit seinem mit ihm nicht zusammenlebenden Kind ist gemäß Art. 6 Abs. 1 GG geschützt, sofern der Vater für das Kind die tatsächliche Verantwortung trägt (vgl. BVerfGE 108, 82, 112 = FamRZ 2003, 816, 822; 2006, 1596, 1597).
Unterschrift
Hahne Vézina Dose
Klinkhammer Schilling