Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 10.01.2005 - 9 W (pat) 91/04 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 9 W (pat) 91/04 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Januar 2005 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 91/04 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 102 38 959.4-15
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 10. Januar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes - Prüfungsstelle für Klasse F 03 B - vom 23. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse F 03 B des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die am 19. August 2002 eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"Verfahren und Vorrichtungen, die es ermöglichen mit Hilfe der Schwerkraft andere Energieformen zu erzeugen, die universell und überall genutzt werden können ohne Verbrauch, Vernichtung oder Abschwächung der Schwerkraft in unbegrenzter Menge ohne Umweltbelastung"
mit Beschluss vom 23. Juni 2004 zurückgewiesen. Zur Begründung führt sie unter Bezugnahme auf den vorangegangenen Prüfungsbescheid vom 24. März 2004 aus, dass der Anmeldungsgegenstand technisch nicht brauchbar sei, da eine andauernde und kostenlose Energieentnahme aus der Auftriebskraft nicht möglich sei. Denn die Energie, die zum Verbringen der Auftriebskörper in die Auftriebsflüssigkeit hinein nötig sei, sei theoretisch genau so groß wie die Energie, die beim Auftreiben wieder gewonnen werden könne, so dass keine nutzbare Energie erzeugt werde. Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er aus, dass die Begründung der Prüfungsstelle nicht zutreffe.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den geltenden Unterlagen zu erteilen.
II.
Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
1. Nach der Bezeichnung betrifft die Anmeldung ein Verfahren und eine Vorrichtung, die es ermöglichen sollen, mit Hilfe der Schwerkraft andere Energieformen zu erzeugen, die universell und überall genutzt werden können. Diese Erzeugung nutzbarer Energie sei in unbegrenzter Menge ohne Umweltbelastung und ohne Verbrauch, Vernichtung oder Abschwächung der Schwerkraft erreichbar.
2. Die Vorrichtung weist Auftriebskörper auf, die in einem Kreislauf geführt werden. Auf einer Seite befinden sich die Auftriebskörper in einer Flüssigkeit und werden durch den Auftrieb nach oben bewegt. Auf der anderen Seite befinden sich die Auftriebskörper in der Luft, so dass sie durch die Schwerkraft nach unten bewegt werden. Am unteren Ende des Kreislaufs werden die Auftriebskörper in die Auftriebsflüssigkeit eingebracht. Dem kontinuierlich drehenden Kreislauf soll dauernd Energie entnommen und nach außen abgeführt werden, ohne dass ihm von außen irgendeine Energie zugeführt wird. 3. Mit der angemeldeten Vorrichtung und dem entsprechenden Verfahren kann die angestrebte Wirkung nicht erreicht werden, dauernd nutzbare Energie zu erzeugen, ohne der Vorrichtung von außen einen gleichwertigen Betrag an Energie zuzuführen. Die Vorrichtung ist folglich technisch nicht brauchbar (vgl BGH BlPMZ, 1985, S 117, 118). Die Erfindung ist daher im Hinblick auf die angestrebte Wirkung nicht ausführbar und somit dem Patentschutz nicht zugänglich.
Die mit dem Anmeldungsgegenstand offensichtlich beabsichtigte Energieerzeugung widerspricht nämlich dem Satz von der Erhaltung der Energie, der inhaltlich zum Ausdruck bringt, dass Energie, durch welche technisch-physikalischen Maßnahmen auch immer, nicht gleichsam aus dem Nichts entstehen kann. Sie kann nur aus einer Energieform in eine andere umgewandelt werden. Um daher einem physikalischen System Energie zur Nutzung entziehen zu können, muss dem System dafür mindestens dieselbe Energie, gegebenenfalls in anderer Form, zugeführt werden. In der Praxis ist wegen der unvermeidlichen Verluste bei einer Energieumwandlung die dem System zuzuführende Energie sogar stets größer als die dem System wieder zur Nutzung entziehbare. Diese fundamentale Lehre gilt für jedes technische System, wie immer es auch aufgebaut sein mag. Dieser Satz von der Erhaltung der Energie hat sich bei allen überprüften Fällen immer wieder als richtig erwiesen und wird deshalb von der Fachwelt allgemein anerkannt.
Im Falle der anmeldungsgemäßen Vorrichtung bedeutet dies, dass die vom Anmelder angestrebte Erzeugung nutzbarer Energie ohne Zufuhr einer entsprechenden Energie nicht möglich ist. Der Anmelder übersieht bei seinen Überlegungen, dass die Auftriebskörper gegen den hydrostatischen Druck am Boden des Flüssigkeitsbehälters in die Flüssigkeit gebracht werden müssen. Die hierbei aufzuwendende Energie ist im Idealfall so groß wie die Energie, die aus dem Auftrieb der Körper gewonnen werden kann. Ein nutzbarer Energieüberschuss entsteht somit nicht. An dieser Tatsache können auch die vom Anmelder vorgelegten Berechnungen nichts ändern, da der Satz von der Erhaltung der Energie - wie bereits oben angeführt - in der Fachwelt allgemein anerkannt ist. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Bork Bülskämper
Bb