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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 23.11.2004 - KZB 11/03 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | KZB 11/03 |
| Entscheidungsdatum : | 23. November 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raum
am 23. November 2004
beschlossen:
Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ist unbegründet. Der Senatsbeschluß vom 10. Oktober 2003, durch den dem Erinnerungsführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt worden sind, ist entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers wirksam. Die Höhe der angesetzten Gerichtsgebühr ergibt sich aus § 11 Abs. 2 GKG a.F. und wird mit der Erinnerung auch nicht in Zweifel gezogen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 Satz 1 GKG a.F.).
Unterschrift
Hirsch Goette Ball Bornkamm Raum