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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 09.05.2007 - 9 A 20/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 A 20/06 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Mai 2007 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 9 A 20.06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. Mai 2007 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kläger und der Beklagte tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte, wobei die Kläger als Gesamtschuldner haften. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder der Beteiligten selbst.
Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Im Hinblick auf die außergerichtliche Einigung entspricht es der Billigkeit, die Kosten gegeneinander aufzuheben (§ 155 Abs. 1 Satz 2, § 160 VwGO). Die gesamtschuldnerische Haftung der Kläger folgt aus § 159 Satz 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt, dass sich die Kläger nur gegen Lärmbeeinträchtigungen durch das Vorhaben während der Bauphase gewandt haben.
Unterschrift
Dr. Nolte