Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 26.02.2003 - 26 W (pat) 151/01 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 26 W (pat) 151/01 |
| Entscheidungsdatum : | 26. Februar 2003 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 151/01 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 03 970.4
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie des Richters Reker und der Richterin Eder
BPatG 152 10.99 beschlossen:
Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
Gründe
Die Anmelderinnen haben mit Schreiben vom 06. Mai 2001, eingegangen beim Bundespatentgericht am 08. Mai 2001, Beschwerde eingelegt. Nach § 165 Abs 6 Satz 1 MarkenG iVm § 66 Abs 5 Satz 1 MarkenG a.F. ist für eine Beschwerde eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. Dies wurde den Anmelderinnen mehrmals, letztmalig mit Bescheid vom 20. Dezember 2002 mitgeteilt. Ein Zahlungseingang konnte jedoch nicht festgestellt werden. Zudem hat die Anmelderin 1 mit Schreiben vom 24.01.2003, beim Bundespatentgericht eingegangen am 23. Januar 2003, ausdrücklich mitgeteilt, keine Zahlung leisten zu wollen.
Deshalb war festzustellen, daß die Beschwerde gemäß § 165 Abs 6 Satz 1 MarkenG iVm § 66 Abs 5 Satz 2 MarkenG a.F. als nicht eingelegt gilt.
Albert Reker Eder
Bb