Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 26.01.2000 - 29 W (pat) 203/99 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 29 W (pat) 203/99 |
| Entscheidungsdatum : | 26. Januar 2000 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 203/99 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 152 10.99 betreffend die Marke 397 29 415
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. Januar 2000 durch den Richter Meinhardt als Vorsitzenden, die Richterin Schuster und den Richter Guth beschlossen:
Der Beschluß des Deutschen Patentamts - Markenstelle für Klasse 42 - vom 3. Mai 1999 ist wirkungslos.
Gründe
Mit Beschluß vom 3. Mai 1999 hat das Deutsche Patentamt - Markenstelle für Klasse 42 - die Gefahr von Verwechslungen der Marke 397 29 415 mit der Widerspruchsmarke 397 10 821 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 397 29 415 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wirksam beschränkt. Die Widersprechende hat daraufhin den Widerspruch aus der Marke 397 10 821 zurückgenommen.
Die Grundlage des Widerspruchsverfahren ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß des Deutschen Patentamts wirkungslos ist. Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Meinhardt Schuster Guth
Cl