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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 23.05.2007 - 28 W (pat) 43/06 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 28 W (pat) 43/06 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Mai 2007 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 305 54 240.0
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. Mai 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
BPatG 152 08.05 Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Register ist die Wortmarke
easy-quick
für die folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 37 und 40.
"Maschinen zur Werkzeugaufnahme und Werkzeugmaschinen; Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge); maschinell betätigte landwirtschaftliche Geräte; Brutapparate für Eier:
Bauwesen; Reparaturwesen betreffend Maschinen und/oder Gebäude; Installationsarbeiten
Materialbearbeitung"
Die Markenstelle für Klasse 7 des DPMA hat die Anmeldung mit Amtsbescheid vom 30. November 2005 beanstandet und zur Begründung ausgeführt, die angemeldete Marke stelle lediglich einen beschreibenden Hinweis auf schnell und leicht funktionierende Waren bzw. auf leicht und schnell zu erlangende Dienstleistungen dar. Sie sei daher nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Nachdem sich der Anmelder hierzu innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert hatte, wurde die Anmeldung durch den Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes vom 6. März 2006 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er trägt vor, zumindest für die beanspruchten Waren sei die Bezeichnung "easy-quick" keinesfalls beschreibend. Es sei bereits in Zweifel zu ziehen, ob ein maßgeblicher Anteil des inländischen Publikums überhaupt die Wortfolge in ihrem Bedeutungsgehalt "leicht - schnell" verstehen werde. Die fremdsprachige Wortkombination verkörpere mit diesem Sinngehalt aber jedenfalls keine wesensbestimmende oder wichtige Produkteigenschaft.
Der Anmelder beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Eintragung der angemeldeten Marke zu beschließen,
hilfsweise unter Verzicht auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 37 und 40.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat ist mit der Markenstelle der Auffassung, dass der Eintragung der angemeldeten Marke die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen stehen.
Von dem Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG werden solche Marken erfasst, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art oder Beschaffenheit der fraglichen Waren oder Dienstleistungen dienen können. Nach der Rechtsprechung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die bloße Kombination von beschreibenden Angaben regelmäßig einen Gesamtbegriff ergibt, der für die jeweiligen Waren- oder Dienstleistungsmerkmale ebenfalls beschreibend bleibt, es sei denn, zwischen dem fraglichen Gesamtbegriff und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht ein merklicher Unterschied (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 682, Rdn. 43 - BIOMILD; EuGH, Urteil vom 19. April 2007, in der Rechtssache C-273/05, Rdn. 77 - CELLTECH, veröffentlicht unter http://curia.europa.eu). Bei Marken, die aus fremdsprachigen Wörtern bestehen, ist dabei ein Freihaltebedürfnis nur dann zu bejahen, wenn ihre beschreibende Bedeutung von den angesprochenen, inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres als solche erkannt wird oder sie von den Mitbewerbern für den Import/Export bzw. für den inländischen Absatz zur ungehinderten beschreibenden Verwendung benötigt werden (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 252).
Die Markenstelle ist zu Recht davon ausgegangen, dass die beiden zum englischen Grundwortschatz zählenden Begriffe "easy" und "quick" (vgl. Weis, Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, Klett Verlag, 2005) vom inländischen Publikum in ihrem Bedeutungsgehalt "leicht, bequem" bzw. "schnell" ohne weiteres verstanden werden. Derartige Grundkenntnisse des Englischen können in Deutschland ganz allgemein vorausgesetzt werden, zumal die entsprechende Verständnisfähigkeit des Verkehrs nicht zu gering veranschlagt werden darf (vgl. hierzu auch Ströbele, a. a. O., § 8 Rdn. 85). Dies gilt umso mehr, als sich Englisch in der inländischen Werbung neben Deutsch zu der beherrschenden Fachsprache entwickelt hat und auch die beiden genannten Begriffe in der Werbepraxis häufige Verwendung finden und dem Publikum dementsprechend oft begegnen.
Wie die Markenstelle weiter zutreffend ausgeführt hat, ist die angemeldete Wortkombination im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen geeignet, als beschreibender Hinweis auf deren Beschaffenheit bzw. auf die Modalitäten ihrer Inanspruchnahme und Erbringungsweise zu dienen. Soweit der Anmelder seine Begründung darauf stützt, dass die Wortfolge "easyquick" zumindest im Hinblick auf die beanspruchten Waren keine wesensbestimmende oder wichtige Produkteigenschaft beschreibe, kann dieser Wertung nicht gefolgt werden. Eine unkomplizierte (vgl. zu dem entsprechenden Begriffsinhalt: Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., 2006 - "leicht") und schnelle Handhabbarkeit bzw. Bedienbarkeit stellt für die angesprochenen Verbraucher ein zentrales Produktmerkmal dar, weshalb der Hinweis "leicht und schnell" für die konkret beanspruchten Maschinen und Geräte der Klasse 7, wie im Übrigen für Maschinen ganz allgemein, zur Produktbeschreibung sogar von besonderer Bedeutung ist. Dies gilt gleichermaßen für die beanspruchten Dienstleistungen, deren unkomplizierte und schnelle Verfügbarkeit bzw. Erbringungsweise für die Verkehrsteilnehmer einen wichtigen Aspekt bei ihrer Auswahlentscheidung darstellt. Die werbemäßige Hervorhebung und Anpreisung der genannten Produkt- und Dienstleistungsmerkmale entspricht bereits seit langem der allgemeinen Werbepraxis und wird im Übrigen auch von dem Anmelder selbst praktiziert. So findet sich auf der Homepage seiner Firma, die er als Geschäftsführer leitet, im Zusammenhang mit der Produktbeschreibung des Schnellwechselsystems "easy-quick" der Hinweis " … eine komfortable Handhabung in Sekundenschnelle …" (vgl. unter http://www.heimatec.de/easy-quickchanging.html). Im Weiteren wird der Anmelder zu diesen Waren in einem Bericht des "EUROPEAN METAL JOURNAL" mit den Worten zitiert: "Normal change systems need two minutes. With our systems, this time is reduced to ten seconds….. Due to this exceptional features like easy handling…." (vgl. unter http://www.heimatec.de/download/heimatec_EUROPEAN_METALJOURNAL.pdf).
Unabhängig davon, ob es sich bei der angemeldeten Marke um eine Wortneubildung handelt oder nicht, darf eine Wortkombination, deren beschreibender Aussagegehalt derart unmissverständlich hervortritt und die dementsprechend universell einsetzbar ist, der freien Verwendbarkeit durch die Allgemeinheit nicht entzogen werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 146, Rdn. 31, 32 - DOUBLEMINT). Vielmehr wäre die Eintragung zugunsten eines einzelnen Wettbewerbers nach der Rechtsprechung als ungerechtfertigtes markenrechtliches Monopol zu werten, dass der Gewährleistung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs und damit dem zentralen Anliegen des Markenrechts zuwiderlaufen würde (vgl. hierzu den 1. Erwägungsgrund der MarkenRichtl.; sowie weiterführend Alber, GRUR 2005, 127 ff.).
Der Eintragung der angemeldeten Marke steht somit bereits das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Soweit der Anmelder seine gegenteilige Wertung auf die Entscheidung "DARK BLUE" (BPatG 24 W (pat) 130/02, zusammenfassend veröffentlicht auf PROMA PAVIS CD-ROM) des Bundespatentgerichts stützt, verkennt er die fehlende Vergleichbarkeit der beiden Fallgestaltungen. In der genannten Entscheidung des 24. Senats war im Hinblick auf die zuletzt noch beschwerdegegenständlichen Waren mit der Farbbezeichnung "DARK BLUE" gerade keine Beschreibung eines wesentlichen Produktmerkmals gegeben, während dies im vorliegenden Fall nach den getroffenen Festzustellungen für den Senat offenkundig ist. Nachdem der beschreibende Charakter der angemeldeten Marke auch im Hinblick auf alle beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen gegeben ist, vermag die von der Beschwerdeführerin hilfsweise angebotene Beschränkung des Warenverzeichnisses zu keiner anderen Beurteilung zu führen.
Da einer Wortmarke, die zur Merkmalsbeschreibung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geeignet ist, in Bezug auf die fraglichen Waren oder Dienstleistungen auch zwangsläufig die erforderliche markenrechtliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. nochmals EuGH, a. a. O., Rdn. 19 - BIOMILD, sowie EuG, Urteil vom 10.10.2006, in der Rechtssache T 302/03, Rdn. 34 - map&guide, beide Urteile jeweils zu den entsprechenden Schutzhindernissen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c GMV), ist zudem der Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Die vorliegende Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, nachdem eine mündliche Verhandlung weder vom Beschwerdeführer beantragt wurde, noch nach Wertung des Senats sachdienlich gewesen wäre (§ 69 MarkenG).
gez. Unterschriften