BGH
5. Mai 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 05.05.2010 - XII ZB 61/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | XII ZB 61/09 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Mai 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2010 durch den Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Familiensenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. März 2009 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.
Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: bis 300 EUR
Gründe
I.
Die Parteien sind Eheleute. Zwischen Ihnen ist ein Scheidungsverfahren anhängig. In der Folgesache Güterrecht sind beide Parteien durch Teilurteil des Amtsgerichts verurteilt worden, die Richtigkeit ihrer zum Endvermögen erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern. Die von der Antragstellerin dagegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR nicht übersteige. Dagegen richtet sich die von der Antragstellerin eingelegte Rechtsbeschwerde.
II.
Auf das Rechtsmittel findet noch das bis zum 31. August 2009 geltende Verfahrensrecht Anwendung, weil das Verfahren vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist (Art. 111 Abs. 1 FGG-RG; vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Tz. 7).
Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Es fehlt indessen an den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.
Das Berufungsgericht hat im Einzelnen begründet, dass der mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verbundene Aufwand keine Beschwer ergibt, welche die Berufungssumme erreicht. Darauf wird verwiesen. Wie die Rechtsbeschwerde richtig sieht, befindet sich das Oberlandesgericht mit seiner Entscheidung im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 1998 - XII ZB 87/98 - FamRZ 1999, 649). Für eine - von der Antragstellerin erbetene - Überprüfung der Senatsrechtsprechung besteht kein Anlass. Das gilt nicht zuletzt deswegen, weil die Antragstellerin vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eines erneuten anwaltlichen Rats oder anwaltlicher Begleitung nicht mehr bedarf.
Unterschrift
Dose Weber-Monecke Klinkhammer
Schilling Günter
Vorinstanz
AG Freiburg; 19.11.2008; 49 F 107/05 / OLG Karlsruhe in Freiburg; 10.03.2009; 18 UF 271/08