Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 15.12.2021 - 2 StR 97/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 97/21 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Dezember 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 30. Oktober 2020 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Es wird davon abgesehen, der Angeklagten L. die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen; im Übrigen haben die Beschwerdeführer die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die vom Angeklagten K. erhobene Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO hat keinen Erfolg. Die Revision zeigt nicht auf, welche eigenständigen Strafzumessungsgesichtspunkte sich aus einer weiteren Beweisaufnahme ergeben hätten, die über das hinausgehen, was die Strafkammer auch ausweislich der Revisionsbegründung hierzu an Beweisen erhoben hat.
Unterschrift
Franke Appl Eschelbach
Zeng Meyberg
Vorinstanz
LG Darmstadt; 30.10.2020; 2 KLs 900 Js 20061/19