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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 02.12.2014 - 10 W (pat) 82/14 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 10 W (pat) 82/14 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Dezember 2014 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2009 004 598.8 (wegen Verfahrenskostenhilfe für die Patentanmeldung)
…
hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 2. Dezember 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dipl.-Ing. Küest
BPatG 152 08.05 beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden nur noch: "Antragsteller") hat am 14. Januar 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Sensen-Schneepflugschieber" eingereicht, die das Aktenzeichen 10 2009 004 598.8 erhalten hat. Zu seiner Anmeldung hat er gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren gestellt und diesen später um einen Antrag auf Beiordnung eines anwaltlichen Vertreters ergänzt.
Die Patentabteilung 25 des DPMA hat mit einem ausführlichen Zwischenbescheid vom 16. Juni 2010 dem Antragsteller vier druckschriftliche Vorveröffentlichungen genannt und ihm mitgeteilt, dass unter Heranziehung dieser Druckschriften der von ihm angemeldete "Sensen-Schneepflugschieber" nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne von §§ 1 Abs. 1 und 4 PatG beruhe. Da hiernach keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents bestehe, komme eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Patenterteilungsverfahren nicht in Betracht. Nachdem der Antragsteller sich mit mehreren Eingaben zu dem Zwischenbescheid geäußert hatte, hat die Patentabteilung 25 des DPMA mit Beschluss vom 12. November 2010 den Verfahrenskostenhilfeantrag und den auf Beiordnung eines anwaltlichen Vertreters zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Patentabteilung sinngemäß ausgeführt, durch die Erwiderungen des Antragstellers sei keine neue Sach- und Rechtslage entstanden. Der Antragsteller habe sein Schutzbegehren nicht durch die Aufnahme von Merkmalen in den geltenden Hauptanspruch beschränkt, wobei mit Rücksicht auf den sehr engen Offenbarungsgehalt der Anmeldeunterlagen auch nicht ersichtlich sei, wie dies in zulässiger Weise hätte erfolgen können.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Eingabe vom 7. Februar 2011 Beschwerde eingelegt. In seiner Beschwerdebegründung erläutert er im Wesentlichen nochmals die Vorteile seiner Erfindung. Im Übrigen ist er der Auffassung, dass die Patentabteilung bei der Frage, ob hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents bestehe, zu hohe Anforderungen gestellt habe.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die (gebührenfreie) Beschwerde ist gemäß § 135 Abs. 3 Satz 1 PatG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat die Beschwerde aber keinen Erfolg, da keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht.
Gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG erhält ein Anmelder im Verfahren zur Erteilung eines Patents auf Antrag unter entsprechender Anwendung des § 114 ZPO Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht, er die Kosten des Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn seine beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligungsvoraussetzung einer hinreichenden Aussicht auf Patenterteilung ist hier nicht gegeben.
Dem Antragsteller ist zuzugestehen, dass bei der Prüfung, ob hinreichend Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht, die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (vgl. Schulte/Schell, PatG, 9. Aufl., § 130 Rn. 39). Insoweit trifft es zu, dass es sich bei der Prüfung, ob hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht, um ein summarisches Verfahren handelt, bei dem die Prüfung der materiellen Erteilungsvoraussetzungen nicht so weit in das Verfahrenskostenhilfeverfahren vorverlagert werden darf, dass diese Verfahren faktisch an die Stelle des eigentlichen Patentprüfungsverfahrens tritt (vgl. Schulte/Schell, a. a. O.; Metternich in Fitzner/Lutz/Bodewig, PatRKomm, PatG, § 130 Rn. 30 f.; BVerfG NJW 2004, 1789). Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeverfahrens lediglich zu prüfen wäre, ob der technische Inhalt der gesamten Anmeldeunterlagen gegenüber dem ermittelten Stand der Technik einen Überschuss aufweist, und nicht zu prüfen wäre, ob der angemeldete Gegenstand auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeverfahrens gilt nur insoweit ein niedrigerer Maßstab, als dort lediglich festzustellen ist, ob nach dem Gesamtinhalt der Anmeldeunterlagen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Annahme einer erfinderischen Tätigkeit besteht oder ob sich hiergegen durchgreifende Bedenken ergeben (vgl. Metternich in Fitzner/Lutz/Bodewig, PatRKomm, PatG, § 130 Rn. 31 ff.; BPatGE 39, 260, 261 - "Verfahrenskostenhilfe"). Ausgehend hiervon ist der angefochtene Beschluss der Patentabteilung 25 im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Unter Anlegung des oben aufgezeigten Maßstabes hat die Patentabteilung zu Recht eine hinreichende Aussicht auf Erteilung des nachgesuchten Patents verneint.
Nach der vorliegenden Sach- und Rechtslage bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Annahme einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne von §§ 1 Abs. 1 und 4 PatG, sodass die nach §§ 130 Abs. 1 PatG i. V. m. § 114 ZPO erforderliche, gewisse Wahrscheinlichkeit in Richtung einer Patenterteilung zu verneinen ist.
Die Patentabteilung hat in dem angefochtenen Beschluss vom 16. Juni 2010 ausgeführt, weshalb sie für die vorliegende Anmeldung keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents sieht. Wie dort im Einzelnen ausführlich und überzeugend dargelegt ist, steht dem Anmeldungsgegenstand, soweit er sich aus den bei der Anmeldung eingereichten Unterlagen ergibt, der ermittelte Stand der Technik nach den Druckschriften
(1) WO 2004 / 066 711 A2, (2) CH 407 629 A, (3) DE 894 837 A und (4) AT 008 839 U1
patenthindernd entgegen.
In seiner Beschwerdebegründung hat der Antragsteller weder erkennen lassen, welche Merkmale er gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik als unterschiedlich und gegebenenfalls eine Patentfähigkeit begründend ansieht, noch ist er überhaupt sachlich auf die in dem angefochtenen Beschluss ausgeführten Gründe eingegangen, welche die Patentabteilung als patenthindernd anführt.
Da der Senat ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung der Sachlage als die gemäß dem angefochtenen Beschluss hat und die diesem zugrunde liegende Begründung durch die Patentabteilung als plausibel und fehlerfrei ansieht, macht er sich diese zu eigen und kommt übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass für die vorliegende Anmeldung keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und der auf Beiordnung eines anwaltlichen Vertreters sind daher zu Recht zurückgewiesen worden. Gegen dies Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nicht gegeben (§ 135 Abs. 3 Satz 1 PatG).
Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Küest
prö