AG Rosenheim
26. Oktober 2015
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LG Traunstein
11. November 2015
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BGH
25. Februar 2016
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 25.02.2016 - V ZB 189/15 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | V ZB 189/15 |
| Entscheidungsdatum : | 25. Februar 2016 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt- Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 11. November 2015 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 EUR.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthaft, in der Sache jedoch nicht begründet. Ob das Amtsgericht gegen die in Art. 104 Abs. 4 GG bzw. - inhaltlich übereinstimmend - in § 432 FamFG normierte Pflicht, von der Anordnung der Haft unverzüglich einen Angehörigen oder eine Person des Vertrauens zu benachrichtigen, verstoßen hat, bedarf keiner Entscheidung, weil dies nicht die Rechtswidrigkeit des Haftanordnungsbeschlusses zur Folge hätte (Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZB 6/14, zur Veröffentlichung bestimmt). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Unterschrift
Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland Göbel Haberkamp
Vorinstanz
AG Rosenheim; 26.10.2015; 8 XIV 133/15 / LG Traunstein; 11.11.2015; 4 T 3843/15