BVerwG
20. Februar 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 20.02.2007 - 7 C 16/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 C 16/07 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Februar 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Berlin; 17.11.2006; VG 10 A 21.06
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Krauß beschlossen:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 66 720 EUR festgesetzt.
Gründe
Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst die Bedeutung der Sache für die Klägerin nach dem Wert der Emissionsberechtigungen, der grundsätzlich deren Marktwert bei Klageerhebung entspricht. Zum Ausgleich von Zufälligkeiten der Kursentwicklung nimmt der Senat als Marktwert einer Emissionsberechtigung in dem in Rede stehenden Zeitraum Ende 2005/Anfang 2006 pauschalierend den Betrag von 10 EUR an, der mit der Zahl der mit der Klage beantragten zusätzlichen Emissionsberechtigungen vervielfacht worden ist.