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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 16.11.1995 - I ZR 25/94 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | I ZR 25/94 |
| Entscheidungsdatum : | 16. November 1995 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OLG Stuttgart; LG Stuttgart
Normenkette
VVG § 8 Abs. 4 (a.F.)
Leitsatz
»Widerrufsbelehrung III - Zu den Anforderungen an die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung von Versicherungsnehmern über ihr Widerrufsrecht.«
Gründe
A. Das beklagte Versicherungsunternehmen hat in seinem Geschäftsbetrieb für den Abschluß von Versicherungsverträgen (Hausrat mit Fahrraddiebstahl, Haushaltglas, Privat- und Familien-Haftpflicht, Hundehalter-Haftpflicht) einen Formulardurchschreibesatz eingeführt. Auf der Vorderseite des zweiten Blattes, das bei Ausfüllung des ersten Blattes im Wege des Durchschreibeverfahrens mit ausgefüllt und dann vom Versicherungsnehmer unterschrieben wird, stehen folgende Absätze:
"Vertragsdauer: Für die beantragten Versicherungen wurden folgende Vertragsdauern angeboten: ein Jahr, drei Jahre, fünf Jahre (Beitrag abzüglich 5 % Rabatt), zehn Jahre (Beitrag abzüglich 10 % Rabatt).
Die aufgrund dieses Antrages abgeschlossenen Versicherungen sind rechtlich voneinander unabhängige Verträge. Die Unterschriften gelten für alle mit dem Antrag beantragten Versicherungsverträge. Bevor Sie diesen Antrag unterschreiben, lesen Sie bitte auf der Rückseite die Schlußerklärungen des Antragstellers. Diese Erklärungen enthalten u.a. Ermächtigungen zur Datenübermittlung. Die Schlußerklärungen sind wichtiger Bestandteil des Vertrages; Sie machen mit Ihrer Unterschrift die Erklärungen zum Inhalt dieses Antrages. Vom 10tägigen Widerrufsrecht auf der Rückseite habe ich Kenntnis genommen."
Diese Absätze fehlen auf dem sonst im wesentlichen inhaltsgleichen Deckblatt des Formularsatzes. Das Wort "Vertragsdauer" und der zweite Absatz sind fettgedruckt.
Die Rückseite des zweiten Formularblattes trägt die Überschrift "Schlußerklärungen". Neben den fettgedruckten Worten "Vertragsdauer" und "Widerrufsrecht" stehen darunter - in verschiedenen Tabellenspalten - folgende Sätze:
"Jeder der unter A bis D genannten Verträge verlängert sich bei Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf der anderen Partei eine schriftliche Kündigung zugegangen ist."
"Bei einer längeren Vertragslaufzeit als 1 Jahr kann ich meinen Antrag innerhalb von 10 Tagen nach seiner Unterzeichnung widerrufen, und zwar auch dann, wenn die S. ihn bereits angenommen hat. Mein Widerruf wird nur wirksam, wenn er in schriftlicher Form innerhalb der genannten Frist bei der S. oder der im Antrag als zuständig bezeichneten Geschäftsstelle (Generalagentur) eingegangen ist."
Der klagende Verbraucherschutzverein ist der Auffassung, die Beklagte habe mit der Verwendung dieses Formularsatzes wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 1 und 3 UWG gehandelt. Mit dem in dem Formular "versteckten" Hinweis auf das gesetzliche Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers habe die Beklagte ihrer Belehrungspflicht aus § 8 Abs. 4 Satz 4 VVG (in der bis zum 28.7.1994 geltenden Fassung) nicht genügt.
Die Formularerklärung unter dem Stichwort "Vertragsdauer" entspreche nicht § 8 Abs. 3 VVG (a. F.). Nach dieser Vorschrift werde das Kündigungsrecht, das dem Versicherungsnehmer bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren zustehe, nur ausgeschlossen, wenn dem Versicherungsnehmer vor Abschluß des Vertrages schriftlich auch Verträge für die Dauer von einem Jahr, drei, fünf und zehn Jahren - gegebenenfalls mit Prämiennachlaß - angeboten worden seien. Dem Versicherungsnehmer müßten danach entsprechende Alternativangebote vor der Vorlage und Ausfüllung des Formulars in schriftlicher Form gemacht werden. Diese Voraussetzungen würden hier nicht erfüllt mit der Folge, daß das gesetzliche Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers aus § 8 Abs. 3 VVG (a.F.) unberührt bleibe. Die Erklärung im Formular, es seien Alternativangebote gemacht worden, sei jedoch geeignet, bei Versicherungsnehmern den gegenteiligen Eindruck zu erwecken und sie damit von der Ausübung ihres Kündigungsrechts abzuhalten.
Der Kläger hat beantragt, der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten,
a) bei Abschluß von Versicherungsverträgen mit einer längeren Laufzeit als ein Jahr die Widerrufsbelehrung lediglich auf der Rückseite des von dem Versicherungsnehmer zu unterzeichnenden Antragsformulars unter der Überschrift "Schlußerklärungen" zu erteilen und hierauf auf der Vorderseite des von dem Versicherungsnehmer zu unterzeichnenden Vertragsformulars lediglich innerhalb folgenden Passus hinzuweisen:
"Die aufgrund dieses Antrages abgeschlossenen Versicherungen sind rechtlich voneinander unabhängige Verträge. Die Unterschriften gelten für alle mit dem Antrag beantragten Versicherungsverträge. Bevor Sie diesen Antrag unterschreiben, lesen Sie bitte auf der Rückseite die Schlußerklärungen des Antragstellers. Diese Erklärungen enthalten u.a. Ermächtigungen zur Datenübermittlung. Die Schlußerklärungen sind wichtiger Bestandteil des Vertrages; Sie machen mit Ihrer Unterschrift die Erklärungen zum Inhalt dieses Antrages. Vom 10tägigen Widerrufsrecht auf der Rückseite habe ich Kenntnis genommen."
b) Im Zusammenhang mit dem Abschluß von Versicherungsverträgen für eine Dauer von mehr als drei Jahren unter Ausschluß der Kündigung seitens des Versicherungsnehmers zum Ende des 3. oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten hinsichtlich der dem Versicherungsnehmer gemäß § 8 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag zu unterbreitenden Alternativangebote in das von dem Versicherungsnehmer zu unterzeichnende Antragsformular lediglich folgenden Passus aufzunehmen:
"Vertragsdauer: Für die beantragten Versicherungen wurden folgende Vertragsdauern angeboten: ein Jahr, drei Jahre, fünf Jahre (Beitrag abzüglich 5 % Rabatt), zehn Jahre (Beitrag abzüglich 10 % Rabatt)."
Die Beklagte hat ein wettbewerbswidriges Verhalten in Abrede gestellt.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Klageabweisung im übrigen nach dem Klageantrag zu a) verurteilt. Dieses Urteil haben beide Parteien mit der Berufung angegriffen, soweit das Landgericht ihren Anträgen nicht entsprochen hat. Nur das Rechtsmittel des Klägers hatte Erfolg (OLG Stuttgart VersR 1995, 202 = NJW-RR 1994, 487).
Mit ihrer Revision hat die Beklagte zunächst ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Im weiteren Revisionsverfahren haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
B. Nachdem der Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist, ist gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kostentragungspflicht zu entscheiden. Danach hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil die Unterlassungsklage - jedenfalls bis zur Neufassung des § 8 VVG (durch Art. 2 Nr. 3 des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21.7.1994, BGBl. I S. 1630, 1659) - begründet war.
I. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte handele mit der Verwendung ihres Antragsformulars wettbewerbswidrig, weil die darin abgedruckte Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des § 8 Abs. 4 Satz 4 VVG (a.F.) entspreche. Die in die Schlußerklärung aufgenommene Belehrung über das Widerrufsrecht sei zwar inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Versicherungsnehmer erwarte aber Angaben zu derartigen grundlegenden Fragen in dem von ihm zu unterschreibenden Teil des Antragsformulars, nicht erst im "Klauselwerk" auf dessen Rückseite. Durch den Hinweis auf der Vorderseite des zweiten Blattes des Antragsformularsatzes werde nur unzureichend darauf hingewiesen, daß dessen Rückseite Angaben zum Widerrufsrecht enthalte.
2. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision wäre - jedenfalls vor der Neufassung des § 8 VVG - ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat dem Unterlassungsantrag gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3, § 1 UWG zu Recht stattgegeben. Die angegriffene Gestaltung der Widerrufsbelehrung war mit § 8 Abs. 4 VVG (in der Fassung des Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.1990, BGBl. I S. 2864, 2865; im folgenden: § 8 Abs. 4 VVG a.F.) nicht vereinbar.
In § 8 Abs. 4 Satz 4 VVG a.F. war bestimmt, daß der Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht aus § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG a.F. schriftlich zu belehren sei. Anders als in § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HWiG und § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG, die eine drucktechnisch deutlich gestaltete und vom Kunden zu unterzeichnende Belehrung vorsehen, war für die Belehrung nach § 8 Abs. 4 VVG a.F. keine besondere Form vorgeschrieben. Eine gesetzlich angeordnete Belehrung muß jedoch, damit sie ihren Zweck erreichen kann, inhaltlich möglichst umfassend, unmißverständlich und aus der Sicht der Verbraucher eindeutig sein (vgl. - zu § 7 VerbrKrG - auch BGHZ 121, 52, 55 - Widerrufsbelehrung I). Weiterhin erfordert der Zweck einer solchen Vorschrift, dem auch der Sinngehalt des Wortes "Belehrung" entspricht, eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt. Deshalb kann nur eine Erklärung, die darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln, als Belehrung angesehen werden.
Diesen Anforderungen hat die Beklagte mit ihrem Formular nicht genügt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Belehrung selbst an einer Stelle abgedruckt, wo sie für den Versicherungsnehmer überraschend erscheint. Unter der Überschrift "Schlußerklärungen" und nur auf der Rückseite des ihm als zweites Blatt des Formularsatzes ausgehändigten Antragsformulars - dort eingeschoben zwischen anderen Hinweisen - erwartet der Versicherungsnehmer keine gesetzlich gebotene Belehrung. Das daneben stehende Schlagwort "Widerrufsrecht" besagt als solches nichts dazu, daß es um ein Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers geht, nicht des Versicherungsunternehmens.
Der Hinweis auf der Vorderseite des zweiten Formularblatts gleicht diese Mängel der Belehrung nicht aus. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Versicherungsnehmer aufgrund der gesamten Formulargestaltung nach dem Ausfüllen des ersten Blattes des Durchschreibesatzes auf dem von ihm zu unterschreibenden zweiten Blatt keine Informationen erwarten, die über die des ersten Blattes, das als Original erscheint, hinausgehen. Ob der Versicherungsnehmer von den zusätzlichen Erklärungen auf dem zweiten Formularblatt Kenntnis nimmt - und dies innerhalb der zehntägigen Widerrufsfrist - hängt danach davon ab, ob er sich nach dem Vertragsgespräch mit dem Versicherungsvermittler - ohne dazu besondere Veranlassung zu haben - noch einmal und rechtzeitig eingehend mit dem Antragsformular befaßt. Zudem befindet sich dort der Hinweis auf das zehntägige Widerrufsrecht in einem Absatz, der zwar fettgedruckt ist, aber ganz unterschiedliche Angaben enthält. An diese ist der Hinweis - ohne Hervorhebung - als letzter angereiht. Genügt schon diese äußere Gestaltung und die Anordnung im Formularsatz nicht dem Belehrungserfordernis, so kommt noch hinzu, daß der Hinweis mißverständlich ist, weil nicht klargestellt wird, daß ein Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers in Rede steht.
3. Die Verwendung eines Formulars, das eine solche unzureichende Widerrufsbelehrung enthält, ist mit § 1 UWG nicht zu vereinbaren (vgl. BGHZ 121, 52, 57 f. - Widerrufsbelehrung I, m.w.N.). Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich die Wettbewerbswidrigkeit des Vorgehens der Beklagten ohne weiteres aus den Umständen. Die Formgestaltung begründete die Gefahr, daß der Versicherungsnehmer in Unkenntnis der Rechtslage davon absah, von seinem Recht zum Widerruf Gebrauch zu machen. Die Beklagte kannte auch, was keiner näheren Begründung im Berufungsurteil bedurfte, alle Umstände, welche die Wettbewerbswidrigkeit begründen.
II. 1. Das Berufungsgericht hat die mit dem Klageantrag zu b) beanstandete Formulargestaltung als wettbewerbswidrig angesehen, weil diese bei den Versicherungsnehmern den Eindruck erwecken könne, ihnen stehe kein Kündigungsrecht nach § 8 Abs. 3 VVG (a.F.) zu, obwohl keine Alternativangebote gemäß dieser Vorschrift gemacht worden seien. Die mit "Vertragsdauer" bezeichnete Klausel auf dem zweiten Blatt des Formularsatzes enthalte bereits inhaltlich kein Angebot, sondern die Behauptung, daß ein Angebot gemacht worden sei, wobei offenbleibe, in welcher Weise dies geschehen sein solle. Falls der Versicherungsnehmer den Hinweis auf dem zweiten Blatt des Formularsatzes überhaupt zur Kenntnis nehme, habe er zu diesem Zeitpunkt - ohne Kenntnis der Alternativen - seine Entscheidung über die Dauer des Vertrages bereits getroffen. Für ihn könne sich somit nur noch die Frage einer Korrektur der getroffenen Entscheidung stellen, was jedoch mit erheblichen psychologischen Hürden verbunden sei. Darüber hinaus sei nicht gewährleistet, daß der Versicherungsnehmer überhaupt die Alternativen zur Kenntnis nehme. Der Versicherer sei zwar nicht verpflichtet, dem Kunden Vorschläge über unterschiedliche Vertragslaufzeiten zu machen. Die Unterlassung der Belehrung sei ihm daher nicht vorzuwerfen. Sie habe aber zur Folge, daß das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach § 8 Abs. 3 VVG (a.F.) fortbestehe. Der - unzureichende - Hinweis auf Angebote mit kürzerer Vertragsdauer sei geeignet, zumindest bei Teilen der betroffenen Verbraucher den Eindruck hervorzurufen, das ihnen zustehende Kündigungsrecht sei entfallen, um sie so zum Nachteil anderer Versicherer an die Beklagte zu binden.
2. Auch die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hätte - jedenfalls bis zur Neufassung des § 8 VVG durch Art. 2 Nr. 3 Buchst. a des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21.7.1994, BGBl. I S. 1630, 1659 - keinen Erfolg haben können. Das Verhalten, das der Kläger mit seinem Klageantrag zu b) beanstandet hat, war ebenfalls wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG.
In § 8 Abs. 3 VVG a.F. war vorgesehen, daß der Versicherungsnehmer bei Versicherungsverträgen mit einer Dauer von mehr als drei Jahren ein gesetzliches Kündigungsrecht haben solle, falls ihm nicht vor Abschluß des Vertrages schriftlich auch andere Verträge mit bestimmten anderen Laufzeiten und gegebenenfalls einem Prämiennachlaß angeboten worden seien. Die Voraussetzungen für den Ausschluß des gesetzlichen Kündigungsrechts hat die Beklagte mit ihrem Formularsatz nicht erfüllt. Nach dessen konkreter Ausgestaltung war nicht sichergestellt, daß dem Versicherungsnehmer schriftlich - wie von § 8 Abs. 3 VVG a.F. gefordert - Alternativangebote unterbreitet wurden, damit dieser - entsprechend dem Willen des Gesetzgebers - zwischen konkreten Vertragsangeboten mit verschiedenen Laufzeiten entscheiden könne. Auf dem ersten Blatt des Formularsatzes, das gewöhnlich vom Versicherungsvermittler gemeinsam mit dem Versicherungsnehmer ausgefüllt wird, wird nicht auf Wahlmöglichkeiten hingewiesen. Die nur auf dem zweiten Formularblatt (der vom Versicherungsnehmer zu unterzeichnenden Durchschrift des ersten Blattes) stehende "Vertragsdauer"-Klausel enthält, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei entschieden hat, schon inhaltlich keine Alternativangebote im Sinne des § 8 Abs. 3 VVG a.F., sondern lediglich die Bestätigung, daß solche unterbreitet worden seien, ohne daß gewährleistet ist, daß dies tatsächlich geschehen ist.
Der Umstand, daß der Formularsatz der Beklagten nicht ausdrücklich vorsah, daß den Versicherungsnehmern vor dem Abschluß von Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren Alternativangebote gemacht werden, begründete als solcher nicht die Wettbewerbswidrigkeit des angegriffenen Verhaltens. Denn § 8 Abs. 3 VVG a.F. schrieb solche Alternativangebote nicht vor, sondern bestimmte lediglich, daß andernfalls das gesetzliche Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers gegeben sei. Die beanstandete Formulargestaltung war jedoch deshalb wettbewerbswidrig, weil die in das Formular aufgenommene Erklärung, Alternativangebote seien gemacht worden, bei den Versicherungsnehmern den unrichtigen Eindruck erwecken konnte, das gesetzliche Kündigungsrecht sei entfallen. Dies konnte die Versicherungsnehmer davon abhalten, ihr Kündigungsrecht auszuüben. Die Beklagte, die nach der Feststellung des Berufungsgerichts den unter dem Stichwort "Vertragsdauer" abgedruckten Hinweis in das Formular aufgenommen hatte, um das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers auszuschalten, kannte - wie sich aus der gesamten Sachlage ergibt - alle Umstände, welche die Wettbewerbswidrigkeit der Formulargestaltung begründen.