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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 09.12.2020 - 12 W (pat) 11/20 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 12 W (pat) 11/20 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Dezember 2020 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2018 121 795
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 09.12.2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.- Ing. Univ. Rothe, der Richterin Bayer, des Richters Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.- Ing. (FH) Ausfelder und der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk beschlossen:
1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F16L vom 28.10.2019 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
ECLI:DE:BPatG:2020:091220B12Wpat11.20.0 - Beschreibungsseiten 1 bis 17 vom 11.09.2020, eingegangen am selben Tag
- Bezugszeichenliste (Seite 18) vom 11.09.2020, eingegangen am selben Tag
- Patentansprüche 1 bis 10 vom 06.04.2020, eingegangen am 09.04.2020 mit Anschreiben vom 03.04.2020 - Figuren 1 bis 23 (Figurenseiten 1 bis 7) vom 11.09.2020
Gründe
I.
Die vorliegende Patentanmeldung 10 2018 121 795 wurde am 06.09.2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Sie trägt die Bezeichnung
"Anschlusskupplung"
und wurde mit in der Anhörung vom 28.10.2019 verkündetem Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F16L des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen.
Die Prüfungsstelle begründete den Beschluss damit, dass der jeweilige Gegenstand gemäß dem damals geltenden Anspruch 1 nach Hauptantrag wie auch nach den Hilfsanträgen 1 und 2 gegenüber dem Stand der Technik wie entsprechend der Entgegenhaltung DE 10 2013 102 413 A1 (D1) nicht neu sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 06.02.2020. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F16L vom 28.10.2019 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Beschreibungsseiten 1 bis 17 vom 11.09.2020, eingegangen am selben Tag
- Bezugszeichenliste (Seite 18) vom 11.09.2020, eingegangen am selben Tag
- Patentansprüche 1 bis 10 vom 06.04.2020, eingegangen am 09.04.2020 mit Anschreiben vom 03.04.2020
- Figuren 1 bis 23 (Figurenseiten 1 bis 7) vom 11.09.2020
Die geltende Anspruch 1 lautet: An diesen Hauptanspruch schließen sich unmittelbar bzw. mittelbar rückbezogene Unteransprüche 2 bis 10 an.
Im Verfahren befinden sich folgende Druckschriften aus dem Prüfungsverfahren:
D1: DE 10 2013 102 413 A1
D2: DE 603 17 377 T2 D3: WO 00/44639 A1
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 10 sowie weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1.) Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache auch insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung eines - gegenüber dem im Prüfungsverfahren geltenden Hauptanspruch - beschränkten Gegenstands führt.
2.) Als Fachmann zuständig für die Erfindung ist ein Dipl.-Ing. (FH)/Bachelor der Fachrichtung Kunststofftechnik mit Konstruktions- und Entwicklungserfahrung im Bereich Schlauchanschlusskupplungen anzusehen.
3.) Der Wortlaut des Anspruchs 1 wird für die weitere Erörterung wie folgt gegliedert (Änderungen gegenüber der Fassung vom Anmeldetag sind entsprechend gekennzeichnet): M1 Anschlusskupplung (1) für einen Schlauch (3),
M2 mit einem Schlauchnippel (6),
M3 an welchem eine Rippenstruktur (7) mit wenigstens einer Rippe (8) ausgebildet ist,
M4 dadurch gekennzeichnet, dass wobei die Rippe (8) ihrem Verlauf wenigstens eine Richtungsänderung aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M5 die wenigstens eine Rippe (8) wenigstens einen Halteabschnitt (12) zur Aufnahme von Zugkräften aufweist,
M6 der in einer senkrecht auf einer Längsachse (11) des Schlauchnippels stehenden Radialebene verläuft,
M7 und dass die Rippe (8) um den Schlauchnippel (6) umlaufend ausgebildet ist.
4.) Die geltenden Unterlagen sind zulässig.
In der geltenden Beschreibung wurde gegenüber der ursprünglichen Fassung vom Anmeldetag die die Merkmale des Oberbegriffs aufzeigende Druckschrift D1 mit aufgeführt.
Auch wurden diejenigen im geltenden Anspruch 1 vorkommenden Merkmale, die in der ursprünglichen Beschreibung noch als Weiterbildungen oder Ausgestaltungen aufgeführt waren, in der nun geltenden Beschreibung als erfindungsgemäße Merkmale aufgeführt. Beschreibungsteile zu nicht anspruchsgemäßen Ausführungsbeispielen wurden gestrichen, dies gilt auch für entsprechende Figuren, wobei die verbleibenden Figuren fortlaufend nummeriert wurden. Darüberhinausgehende Änderungen der geltenden Beschreibung sind rein redaktioneller Art.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 besteht hinsichtlich seiner Merkmale im Oberbegriff (Merkmale M1, M2, M3, M4) vollumfänglich aus den Merkmalen des ursprünglichen Anspruchs 1.
Die Merkmale M5 und M6 ("die wenigstens eine Rippe [...] [weist] wenigstens einen Halteabschnitt zur Aufnahme von Zugkräften auf [...], der in einer senkrecht auf einer Längsachse [...] des Schlauchnippels stehenden Radialebene verläuft") gehen hervor aus der ursprünglichen Anmeldung, dortige Seite 3, Z. 30 bis S. 4 Z. 2 ("Bei einer Ausgestaltung der Erfindung kann vorgesehen sein, dass die Rippe wenigstens einen Halteabschnitt aufweist, der in einer Radialebene verläuft. Eine Radialebene kann hierbei dadurch charakterisiert werden, dass sie senkrecht auf einer Längsachse des Schlauchnippels steht. Von Vorteil ist dabei, dass ein derartiger Halteabschnitt eine besonders wirkungsvolle Aufnahme von Zugkräften erreichen kann."; kursive Formatierung diesseits).
Das Merkmal M7 (Rippe ist um den Schlauchnippel umlaufend ausgebildet) geht hervor aus dem ursprünglichen Anspruch 3 ("Anschlusskupplung (1) nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Rippe (8) um den Schlauchnippel (6) umlaufend ausgebildet ist.").
In der geltenden Fassung des Anspruchs 2 ist dasjenige Merkmal, welches gegenüber der ursprünglichen Fassung des Anspruchs 2 im nun geltenden Anspruch 1 als Merkmal M3 aufgeführt ist, gestrichen.
Der ursprüngliche Anspruch 3 wurde gestrichen, da dessen notwendiges Merkmal (nicht die dortigen weiteren fakultativ aufgeführten Merkmale) als Merkmal M7 im geltenden Anspruch 1 aufgeführt ist. Beim geltenden Unteranspruch 4 wurde gegenüber dem entsprechenden ursprünglichen Anspruch 5 dasjenige Merkmal gestrichen, das dem - demgegenüber sogar engeren - Merkmalen M5/M6 des geltenden Anspruchs 1 entspricht.
Im geltenden Unteranspruch 5 wurden gegenüber der ursprünglichen Fassung des Anspruchs 6 sämtliche fakultativen Merkmale gestrichen.
Die geltenden Unteransprüche 3 und 6 bis 10 entsprechen im Wortlaut den auf sämtliche vorhergehende Ansprüche rückbezogenen ursprünglichen Ansprüchen 4, 7 bis 11, die in der geltenden Fassung aufgrund der Streichung des ursprünglichen Unteranspruchs 3 entsprechend umnummeriert sind.
5.) Der Gegenstand nach Anspruch 1 ist patentfähig, denn er ist neu (§ 3 PatG) und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG). Eine diesem Anspruch entsprechende Anschlusskupplung geht weder aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik hervor, noch ist sie hierdurch, selbst in Verbindung mit Fachwissen und auch nicht in der Zusammenschau nahegelegt.
So zeigen die Fig. 1 bis 14 der D1 (DE 10 2013 102 413 A1) (s.u.) keine Anschlusskupplung mit einer Rippe auf, die eine Richtungsänderung aufweisen würde (fehlendes Merkmal M4). Denn die dortige Rippenstruktur 14 besteht aus gesonderten Umfangsrippen 16 und Längsrippen 18 jeweils ohne Richtungsänderung. Fig. 1, 5, 6, 10, 14 aus D1
Die weiteren Ausführungsbeispiele der D1, Fig. 22 und 23 (s.u.), zeigen zwar die Merkmale M1-M4 und damit die Merkmale des Oberbegriffs (des Hauptanspruchs) auf. Die entsprechenden Ausführungsbeispiele weisen jeweils eine zickzackförmig verlaufende Längsrippe (D1-Fig. 22: Längsrippen 18, D1-Fig. 23: Längsrippe 18) auf und damit wie entsprechend dem Merkmal M4 wenigstens eine Rippe, die in ihrem Verlauf wenigstens eine Richtungsänderung zeigt. Auch sind sowohl die Rippen 18 des Ausführungsbeispiels nach Fig. 22 wie auch die eine Rippe 18 des Ausführungsbeispiels nach Fig. 23 entsprechend dem Merkmal M7 um den Schlauchnippel umlaufend ausgebildet.
Fig. 22 und 23 aus D1 Allerdings weist keine dieser Rippen 18 in Fig. 22/23 einen dem (fehlenden) Merkmal M5 entsprechenden Halteabschnitt auf, der wie entsprechend (fehlendem) Merkmal M6 in einer senkrecht auf einer Längsachse des Schlauchnippels stehenden Radialebene verläuft. Denn sämtliche dieser Rippen verlaufen durchgehend in einer jeweils schräg zur Längsachse des Schlauchnippels, nicht aber in einer dazu - wie es anspruchsgemäß wäre - senkrecht stehenden Radialebene. Demnach ist der Druckschrift D1 auch keine Anregung zu entnehmen, die Halteabschnitte in einer solchen senkrecht auf der Längsachse des Schlauchnippels stehenden Radialebene verlaufen zu lassen.
Eine solche den Merkmalen M5/M6 entsprechende Ausführung von Rippen ist somit weder aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nach D1 angeregt, noch aus dem Fachwissen heraus nahegelegt.
Die im Rahmen des Prüfungsverfahrens entgegengehaltenen Druckschriften D2 (DE 603 17 377 T2) und D3 (WO 00/44639 A1) spielen diesbezüglich keine Rolle, da der dort angegebene Stand der Technik jeweils Scharnierverschlüsse von Kunststoffverpackungen zeigt, nicht aber Anschlusskupplungen für einen Schlauch betrifft (fehlendes Merkmal M1). Bereits von daher, weil fachlich weitab von Anschlusskupplungen liegend, hatte der Fachmann keine Veranlassung, diese beiden Druckschriften (D2/D3) hinsichtlich einer eventuellen Weiterbildung von Anschlusskupplungen für einen Schlauch wie etwa nach D1, überhaupt zu berücksichtigen.
Damit ist der Gegenstand nach geltendem Anspruch 1 patentfähig.
6.) Die auf Anspruch 1 unmittelbar bzw. mittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 10 betreffen nichttriviale Weiterbildungen des Gegenstands nach Anspruch 1 und werden von diesem getragen.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Rothe Bayer Ausfelder Schenk
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