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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 17.10.2019 - I ZR 164/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | I ZR 164/18 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Oktober 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen, die Richterinnen Dr. Schmaltz und Pohl
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. September 2018 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht geboten, da sich, wie in der Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung vom 27. August 2019 ausgeführt, mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs vom 3. März 2016 (C-179/15, GRUR 2016, 375 Rn. 41 f. = WRP 2016, 447 - Daimler) im Streitfall keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts stellt, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 120.500 EUR
Unterschrift
Koch Schwonke Feddersen
Schmaltz Pohl
Vorinstanz
LG Berlin; 10.07.2017; 101 O 152/16 / KG Berlin; 07.09.2018; 5 U 118/17