BPatG
3. Mai 2000
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BPatG
28. Juni 2000
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 28.06.2000 - 32 W (pat) 95/99 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 32 W (pat) 95/99 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Juni 2000 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 95/99 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 24 720.6
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. Juni 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-Wissemann, der Richterin Klante und des Richters Sekretaruk
BPatG 152 10.99 beschlossen:
Der Beschluß vom 3. Mai 2000 wird insoweit berichtigt, als der letzte Satz wie folgt lautet:
"Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin stattzugeben".
Gründe
Es handelt sich um ein offensichtliches Schreibversehen, das gemäß §§ 82 Abs 1 MarkenG iVm 319 Abs 1 ZPO zu berichtigen war.
Dr. Fuchs-Wissemann Klante Sekretaruk
Hu