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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 09.10.2025 - 11 W (pat) 37/23 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 11 W (pat) 37/23 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Oktober 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache …
ECLI:DE:BPatG:2025:091025B11Wpat37.23.0 betreffend das Patent 10 2013 206 341
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2025 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Wiegele als Vorsitzenden sowie der Richter Dipl.-Ing. Brunn, Dr. Poeppel und Dr.-Ing. Huber
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. September 2022 aufgehoben und das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
- Patentansprüche 1 - 10 gemäß Hilfsantrag 2c in der mündlichen Verhandlung überreicht; - Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
2. Im Übrigen werden die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden und die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin zurückgewiesen.
Gründe
I.
Auf die am 10. April 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung wurde das Patent 10 2013 206 341 (Streitpatent) mit der Bezeichnung
"Bogenförmige und polygonale Brechzahnanordnung bei Rotor- und Walzenbrechern"
erteilt. Die Erteilung des Patents wurde am 21. Dezember 2017 veröffentlicht.
Gegen das Patent hat die Beschwerdeführerin am 21. September 2018 Einspruch erhoben. Sie hat sich hinsichtlich der Widerrufsgründe darauf gestützt, der Gegenstand des Patents nach dem Anspruch 1 sei nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG), namentlich sei er nicht ausführbar, nicht neu und beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Ihr Vorbringen hat die Einsprechende auf die Druckschriften D1 bis D30 gestützt, deren Nummerierung auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Die Patentabteilung hat zusätzlich noch die Druckschrift D31 ins Verfahren eingeführt.
Im Wesentlichen trägt die Beschwerdeführerin im Einspruchsverfahren vor, dass die Erfindung nicht so deutlich offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) und dass der Gegenstand der erteilten Ansprüche 1, 5 und 9 nicht neu seien insbesondere gegenüber der Druckschrift D1, D28 und D29. Die Patentinhaberin tritt dem entgegen. Sie verteidigt das Patent dabei in erteilter Fassung. Hilfsweise verteidigt sie das Patent in der am 2. September 2022 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Fassung gemäß Hilfsantrag 1.
Die Patentabteilung 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit dem in der Anhörung vom 16. September 2022 verkündeten Beschluss das Streitpatent im Umfang des Hilfsantrags 1 beschränkt aufrechterhalten. Im Wesentlichen begründet die Patentabteilung ihre Entscheidung damit, dass die Erfindung ausführbar offenbart sei, denn der Fachmann verstünde unter einer kürzesten und geometrisch einfachsten Verbindungslinie eine Linie, die bei grober Betrachtung der Zahnreihe möglichst kurz und zugleich bei detaillierter Betrachtung geometrisch möglichst einfach sei. Darüber hinaus zeige keine der in Betracht gezogenen Druckschriften eine Brechzahnanordnung entsprechend Patentanspruch 1 mit Versatzwinkelverläufen, die dem Verlauf eines zum Homogenisieren einer inhomogenen Materialverteilung entlang der Länge der Walzen oder Rotoren benötigten Axialmassestroms entsprechen würde. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 9, wonach die Zahnreihen aus pfeilförmig versetzt angeordneten, axial fluchtenden Zahnuntergruppen bestehen, wobei die Zahnuntergruppen mit unterschiedlichen Versatzwinkeln zueinander angeordnet sind, sei aus dem Stand der Technik nicht zu entnehmen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom 17. November 2022. Sie macht geltend, dass die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 5 nicht ausführbar offenbart seien. Darüber hinaus sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 aus den Druckschriften D1, D2, D3, D11, D12, D16, D20, D28 und D29 bekannt, wie auch die Gegenstände der Patentansprüche 5 und 9 aus der Druckschrift D1 bekannt seien. Schließlich sei der Gegenstand des Patentanspruchs 9 ausgehend von der D31 im Lichte der D1 nahegelegt.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stützt Ihr Vorbringen auf folgende Dokumente:
D1 WO 02/ 087 767 A1 (Familienmitglied der D22);
D2 CN 202 655 061 U; Maschinenübersetzung, Espacenet [abgerufen am 19.08.2020];
D3 CN 202 096 976 U; Maschinenübersetzung, Espacenet [abgerufen am 20.08.2020];
D4 WO 2009/ 089 322 A1;
D5 WO 2006/ 035 209 A1;
D6 CN 102 527 465 A; Maschinenübersetzung, Espacenet [abgerufen am 20.08.2020]; D7 WO 2010/ 032 037 A1;
D8 WO 2005/ 072 877 A1;
D9 WO 2010/ 092 086 A2;
D10 CN 201 279 475 Y; Maschinenübersetzung, Espacenet [abgerufen am 20.08.2020];
D11 CN 201 154 312 Y; Maschinenübersetzung, Espacenet [abgerufen am 19.08.2020];
D12 DE 100 28 191 A1;
D13 DE 297 14 575 U1;
D14 EP 0 258 605 A2;
D15 JP H06- 277 537 A; Maschinenübersetzung, Espacenet [abgerufen am 20.08.2020];
D16 DE 39 15 320 A1;
D17 DE 11 37 618 B;
D18 US 2 957 292 A;
D19 US 5 320 293 A (aus dem Prüfungsverfahren bekannt);
D20 US 1 219 927 A (aus dem Prüfungsverfahren bekannt);
D21 EP 0 167 178 B1 (von der Patentinhaberin im Prüfungsverfahren genannt);
D22 EP 1 385 630 B1 (aus dem Prüfungsverfahren bekannt; vgl. D1);
D23 WO 2010/ 032 037 A1 [Doublette der D7];
D24 BRONSTEIN, I. N.; SEMENDJAJEW, K. A.: Taschenbuch der Mathematik. 24. Aufl. Frankfurt/Main: Teuber, 1989. S. 591. - ISBN: 3 492-8;
D25 BRONSTEIN, I. N. [et al.]: Taschenbuch der Mathematik, 5. Aufl. Frankfurt/Main: Harri Deutsch, 2001. S. 241. - ISBN: 3 2005-2; D26 BOSCH, K.: Mathematik-Taschenbuch, 5. verb. Aufl. München: Oldenbourg, 1998. S. 414, 641. - ISBN: 3 24669-0;
D27 Gegenüberstellung von Figuren der D1 und des Streitpatents mit hinzugefügten Markierungen und Illustrationen durch die Einsprechende;
D28 EP 2 206 555 A2 [in der Beschwerdebegründung abweichend als D24 genannt];
D29 US 2010 / 0 181 405 A1 [in der Beschwerdebegründung abweichend als D25 genannt];
D30 Figur 2 der D1 mit hinzugefügten Markierungen und Illustrationen durch die Einsprechende
D31 CN 202 516 605 U; Maschinenübersetzung, Espacenet [abgerufen am 21.08.2020]; [in der Beschwerdebegründung abweichend als D26 genannt];
D32: CN 202 845 083 U; [in der Beschwerdebegründung abweichend als D28 genannt];
D33: CN 201 086 027 Y; [in der Beschwerdebegründung abweichend als D29 genannt];
D34: CN 2801280 Y; [in der Beschwerdebegründung abweichend als D30 genannt];
D35 Wikipedia-Beitrag "Brecher (Zerkleinerungsmaschine)" vom 02.04.2013; [in der Beschwerdebegründung abweichend als D31 genannt];
D36 Einspruch vom 21.09.2018; [in der Beschwerdebegründung abweichend als D32 genannt];
D37 Eingabe vom 27.06.2019; [in der Beschwerdebegründung abweichend als D33 genannt];
Die Dokumente D32 bis D37 wurden erstmalig eingeführt. Die Einsprechende stellt den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. September 2022 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vollumfänglich entgegen, da aus ihrer Sicht die Gegenstände in der Fassung des erteilten Patents sowohl ausführbar als auch neu und erfinderisch seien.
Sie stellt im Rahmen einer unselbständigen Anschlussbeschwerde den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 33 des Deutschen Patent- und Markenamt vom 16. September 2022 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Weiter beantragt die Patentinhaberin
hilfsweise die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen und das Patent im Umfang des Beschlusses vom 16. September 2022 aufrechtzuerhalten (Hilfsantrag 1);
weiter hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten in aufsteigender numerischer bzw. alphabetischer Reihenfolge eines der folgenden Hilfsanträge:
- Hilfsantrag 1a aus dem Schriftsatz vom 23. Juli 2025; - Hilfsantrag 2 aus dem Schriftsatz vom 23. Juli 2025; - Hilfsantrag 2a, wie in der mündlichen Verhandlung übergeben; - Hilfsantrag 2b, wie in der mündlichen Verhandlung übergeben; - Hilfsantrag 2c, wie in der mündlichen Verhandlung übergeben; - Hilfsantrag 2d, wie in der mündlichen Verhandlung übergeben; - Hilfsantrag 3 aus dem Schriftsatz vom 23. Juli 2025; - Hilfsantrag 3a aus dem Schriftsatz vom 23. Juli 2025. Die unabhängigen Patentansprüche der jeweiligen Anträge sind, soweit für die getroffene Entscheidung von Belang, nachstehend wiedergegeben (Änderung gegenüber der erteilten Fassung markiert).
Der Patentanspruch 1 lautet in der mit Hauptantrag verteidigten erteilten und gegliederten Fassung:
M1.1 Brechzahnanordnung auf dem Umfang der beiden Walzen oder Rotoren eines Walzen- oder Rotorbrechers mit in Zahnreihen angeordneten Brechzähnen,
M1.2 wobei eine Zahnreihe durch eine kürzeste und geometrisch einfachste Verbindungslinie aller Zähne in einer axialen Richtung
M1.3 und einer entlang des Umfangs der Walze oder des Rotors verlaufenden radialen Richtung beschrieben ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M1.4 die Verbindungslinien der Zahnreihen der Walzen oder Rotoren bogenförmige, stetig differenzierbare Linien sind
M1.5 und in axialer Richtung gegensinnige Versatzwinkelverläufe aufweisen,
M1.6 die dem Verlauf eines zum Homogenisieren einer inhomogenen Materialverteilung entlang der Länge der Walzen oder Rotoren benötigten Axialmassestroms entsprechen.
Der Patentanspruch 5, lautet in der mit Hauptantrag verteidigten erteilten und gegliederten Fassung:
M5.1 Brechzahnanordnung auf dem Umfang der beiden Walzen oder Rotoren eines Walzen- oder Rotorbrechers mit in Zahnreihen angeordneten Brechzähnen,
M5.2 wobei eine Zahnreihe durch eine kürzeste und geometrisch einfachste Verbindungslinie aller Zähne in einer axialen Richtung M5.3 und einer entlang des Umfangs der Walze oder des Rotors verlaufenden radialen Richtung beschrieben ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M5.4 die Verbindungslinien der Zahnreihen der Walzen oder Rotoren in axialen Abschnitten bogenförmige, stetig differenzierbare Linien sind und
M5.5 in axialer Richtung gegensinnige Versatzwinkelverläufe aufweisen,
M5.6 die dem Verlauf eines zum Homogenisieren einer inhomogenen Materialverteilung entlang der Länge der Walzen oder Rotoren benötigten Axialmassestroms entsprechen,
M5.7 wobei die Zahnreihen aus sich in axialer Richtung abschnittsweise wiederholenden Brechzahnanordnungen gemäß Anspruch 1 gebildet sind.
Der Patentanspruch 9 lautet in der mit Hauptantrag verteidigten erteilten und gegliederten Fassung:
M9.1 Brechzahnanordnung auf dem Umfang der beiden Walzen oder Rotoren eines Walzen- oder Rotorbrechers, mit in Zahnreihen angeordneten Brechzähnen,
M9.2 wobei eine Zahnreihe durch eine kürzeste und geometrisch einfachste Verbindungslinie aller Zähne in einer axialen Richtung
M9.3 und einer entlang des Umfangs der Walze oder des Rotors verlaufenden radialen Richtung beschrieben ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M9.4 die Zahnreihen der Walzen oder Rotoren jeweils aus mindestens drei axial fluchtend angeordneten Zahnuntergruppen mit jeweils mindestens zwei Brechzähnen bestehen,
M9.5 wobei die Zahnuntergruppen pfeilförmig versetzt und M9.6 die Zahnreihen gegensinnig zueinander angeordnet sind, sodass
M9.7 eine die Pfeilspitze bildende Zahnuntergruppe in einer Walzen- oder Rotorabwicklung einen größeren Abstand zum Eingang des Brechspaltes aufweist als die in axialer Richtung äußeren Zahnuntergruppen.
Der Hilfsantrag 1 umfasst die Patentansprüche 1 und 5 nach Hauptantrag sowie einen geänderten Patentanspruch 9.
Der Patentanspruch 9 nach Hilfsantrag 1 enthält gegenüber dem Patentanspruch 9 nach Hauptantrag folgendes weitere Merkmal:
M9.8 wobei die Zahnuntergruppen mit unterschiedlichen Versatzwinkeln zueinander angeordnet sind.
Der Hilfsantrag 1a umfasst die Patentansprüche 1 und 5 nach Hauptantrag sowie einen geänderten Patentanspruch 9.
Der Patentanspruch 9 nach Hilfsantrag 1a enthält gegenüber dem Patentanspruch 9 nach Hauptantrag folgendes weitere Merkmal:
M9.8' wobei die Zahnreihen mehrfach pfeilförmig zueinander versetzte Zahnuntergruppen aufweisen.
Der Hilfsantrag 2 umfasst geänderte Patentansprüche 1, 5 und 8 (zuvor 9).
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 enthält gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag folgendes weitere Merkmal:
M1.7 dadurch gekennzeichnet, dass die Zahnreihen beider Walzen oder Rotoren voneinander abweichende Versatzwinkelverläufe aufweisen.
Der Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag 2 enthält gegenüber dem Patentanspruch 5 nach Hauptantrag folgendes weitere Merkmal:
M5.8 dadurch gekennzeichnet, dass die Zahnreihen beider Walzen oder Rotoren voneinander abweichende Versatzwinkelverläufe aufweisen.
Der Patentanspruch 8 des Hilfsantrags 2 entspricht der Fassung des Patentanspruchs 9 nach Hilfsantrag 1.
Der Hilfsantrag 2a umfasst geänderte Patentansprüche 1, 5 und 8 (zuvor 9).
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2a entspricht der Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.
Der Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag 2a entspricht der Fassung des Patentanspruchs 5 nach Hilfsantrag 2.
Der Patentanspruch 8 des Hilfsantrags 2a entspricht der Fassung des Patentanspruchs 9 nach Hilfsantrag 1a.
Der Hilfsantrag 2b umfasst geänderte Patentansprüche 1, 3 (zuvor 5) und 6 (zuvor 9).
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2b enthält gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag folgendes weitere Merkmal:
M1.7' dadurch gekennzeichnet, dass die Zahnreihen (1) in axialer Richtung parabelförmige Verläufe (10) aufweisen.
Der Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag 2b, der nun einteilig formuliert ist, entspricht ansonsten der Fassung des Patentanspruchs 5 nach Hauptantrag.
Der Patentanspruch 6 des Hilfsantrags 2b entspricht der Fassung des Patentanspruchs 9 nach Hauptantrag.
Der Hilfsantrag 2c umfasst geänderte Patentansprüche 1, 3 (zuvor 5) und 6 (zuvor 9).
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2c entspricht der Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2b.
Der Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag 2b, der nun einteilig formuliert ist, entspricht ansonsten der Fassung des Patentanspruchs 5 nach Hauptantrag.
Der Patentanspruch 6 des Hilfsantrags 2b entspricht der Fassung des Patentanspruchs 9 nach Hilfsantrag 1.
Wegen des Wortlautes der Unteransprüche, der weiteren Hilfsanträge und der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Einsprechende ist frist- und formgerecht eingereicht und auch im Übrigen zulässig.
Die Beschwerde der Einsprechenden ist in der Sache auch teilweise begründet, da sie zur Aufhebung des Beschlusses der Patentabteilung und zu einer weiteren Beschränkung des aufrechterhaltenen Patents führt. Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden und die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin sind dagegen unbegründet.
1. Das Streitpatent betrifft eine bogenförmige und polygonale Anordnung der Brechzähne auf dem Umfang von Rotoren oder Walzen von Rotor- oder Walzenbrechern (vgl. Streitpatent Absatz [0001]).
Über die Anordnung der Brechzähne (Zahnformation) könne das Brechverhalten, die benötigte Brecharbeit sowie der zeitliche Brechkraftverlauf und damit auch der Zahnverschleiß entlang der Rotor- bzw. Walzenlange beeinflusst werden (vgl. Streitpatent Absatz [0002]).
Zur Charakterisierung der Zahnformation würden Zahnreihen gebildet, die sich in axialer Richtung über die gesamte Walzenlänge erstrecken müssten (vgl. Streitpatent Absatz [0004]). Somit umfasse eine Zahnreihe alle Zähne in axialer Richtung, die in der Abwicklung allein durch radialen Versatz die komplette Zahnbestückung beschrieben und die kürzeste und geometrisch einfachste Verbindungslinie (= Formationslinie) ausbildeten (vgl. Streitpatent Absatz [0005]).
Hinsichtlich Durchsatz- und Verschleißverhalten sei vor allem auf eine gleichmäßige Materialverteilung entlang der kompletten Rotor- oder Walzenlänge zu achten. Je nach Schüttquerschnitt auf dem Zuführförderer ergäben sich unterschiedliche Materialverteilung entlang der Rotoren oder Walzen. Zur Vergleichmäßigung diene ein axialer Materialtransport oberhalb der Rotoren bzw. Walzen. Diese axialen Transportvorgänge würden durch versetzt angeordnete Zahnformationen von Rotor bzw. Walze und Gegenrotor bzw. -walze bewirkt. Diese bildeten, während sie sich aufeinander zu bewegen, in der Abwicklung einen Öffnungswinkel δ aus (vgl. Streitpatent Absatz [0008]).
Das zu lösende technische Problem besteht nach Angaben des Streitpatents (Absatz [0013]) darin, das Einzugs-, Austrags-, Durchsatz-, Brech- und/oder Verschleißverhalten von Rotor- und Walzenbrechern durch verbesserte Zahnanordnungen zu optimieren.
Zur Lösung schlägt das Streitpatent Brechzahnanordnungen mit den Merkmalen der unabhängigen Patentansprüche vor.
2. Als mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann wird ein Hochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau angesehen, der mehrjährige Erfahrung in der Konstruktion von Walzenbrechern besitzt.
3. Einige Merkmale bedürfen näherer Erläuterung:
3.1 Das Streitpatent definiert die Verbindungslinie als - zweifellos gedachte - Verbindung der Zahnspitzen einer Zahnreihe, mithin aller zugehöriger Zähne in axialer Richtung (vgl. Streitpatent Absatz [0003], [0005]). Weiterhin stellt das Streitpatent in Absatz [0004] unmissverständlich fest, dass "Geraden bzw. PoIygonzüge … stets die kürzeste… Verbindungslinie" bilden.
Die Zähne der Brechwalzen erstrecken sich von der Walzenoberfläche bzw. Walzenumfang nach außen, das heißt, dass sich zwischen den Zahnspitzen freier Raum befindet. Bei einer räumlichen Betrachtung wäre als kürzeste Verbindungslinie ein gespannter Faden denkbar, der sich zwischen jeweils zwei benachbarten Zahnspitzen erstreckt und somit über die gesamte axiale Zahnreihe einen Polygonzug bildet. Sie wäre die kürzeste, aber keine bogenförmige Verbindungslinie.
Da das Streitpatent aber in allen Figuren die Charakterisierung der Verbindungslinien sowie die Abgrenzung zum Stand der Technik anhand von Walzenabwicklungen abhandelt, scheint für die Betrachtung der Verbindungslinie und ihrer Charakteristika jedenfalls auf die zweidimensionale Abwicklung der Zylindermantelfläche abzustellen zu sein. Auch in diesem Fall gilt, dass in der Abwicklungsebene Geraden bzw. Polygonzüge stets die kürzeste Verbindungslinie bilden (vgl. Abs. [0004]).
3.2 Unter einer bogenförmigen, stetig differenzierbaren Linie versteht das Streitpatent eine Kurvenlinie, welche in ihrem Verlauf keine Knickstelle aufweist. Dabei ist entgegen der Auffassung der Patentabteilung nicht ausgeschlossen, dass die Kurvenlinie auch gerade Abschnitte enthalten kann. Ebenso kann die Kurvenlinie auch Wendestellen mit Änderung der Richtung der Krümmung aufweisen (vgl. Streitpatent Fig. 7B i. V. m. Absätzen [0020], [0046]).
3.3 Eine "geometrisch einfachste Linie" ist ein unbestimmter und nicht definierter Begriff. Auch sind dem Streitpatent keine Angaben entnehmbar, die zur Klärung der Begriffsbedeutung beitragen könnten. Zwar wird in Absatz [0004] erläutert, dass als kürzeste und geometrisch einfachste Verbindungslinie nur die Gerade a auf Figur 1 in Frage käme. Andererseits würden Geraden und Polygonzüge nicht in jedem Fall die geometrisch einfachste Verbindungslinie bilden. Legt man darüber hinaus den Zweck des Streitpatents zugrunde, dass die Zahnformation einen bidirektionalen axialen Materialtransport bewirken soll, dann kommt eine einfache Gerade als Zahnformation nicht mehr in Betracht. Ob dann aber beispielsweise eine Pfeilanordnung, sei es mit gekrümmten oder geraden Flanken, (vgl. Streitpatent Absatz [0004]), eine Kreisbogen- oder eine Polynomanordnung oder andere Linienformen die geometrisch einfachste Variante ist, lässt sich mangels entsprechender Definition nicht feststellen. Das Patent bringt in den Ansprüchen 5 und 9 zudem zum Ausdruck, dass auch sich wiederholende bogenförmige Verbindungslinien (Merkmal M5.7 iVm M5.2) - z. B. wellenförmige Verläufe (vgl. Absatz [0021]) - und polygonförmige Verbindungslinien mit mindestens fünf verschiedenen Streckenabschnitten (Merkmal M9.4, M9.5 iVm Fig. 9) geometrisch einfachste Verbindungslinien sind.
Diese unterschiedlichen geometrisch einfachsten Verbindungslinien erfordern notwendigerweise eine breite Auslegung des Merkmals. Weil umgekehrt auch keine Abgrenzung vorgenommen werden kann, was gerade keine geometrisch einfachste Verbindungslinie mehr ist, ist das Merkmal nicht geeignet, eine geometrisch einschränkende Wirkung zu entfalten.
3.4 Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 5 umfassen Zahnreihen, die durch Verbindungslinien beschrieben werden, wobei die Verbindungslinien die Erfordernisse "kürzeste und geometrisch einfachste" (M1.2, M5.2) und "bogenförmig, stetig differenzierbar" (M1.4, M5.4) erfüllen sollen.
Bei streng formaler Betrachtungsweise und unter Zugrundelegung der voranstehenden Erläuterungen ist zwar ersichtlich, dass bogenförmige Linien nie die kürzesten sind und Geraden bzw. Polygonzüge nie bogenförmig sind. Es lässt sich keine gemeinsame Linienform finden, welche alle Kriterien gleichzeitig erfüllen kann.
Im Rahmen der Anschlussbeschwerde trägt die Patentinhaberin vor, der Fachmann würde erkennen, dass die Merkmale M1.2 und M1.4 unabhängig von der jeweiligen Verwendung des Begriffs "Verbindungslinie" unterschiedliche Aspekte der patentierten Brechzahnanordnung beträfen, so dass ein Widerspruch zwischen diesen Merkmalen nicht vorliege. So diene das Merkmal M1.2 "kürzeste und geometrisch einfachste" gemäß den Absätzen [0003] und [0004] des Streitpatents zur eindeutigen Charakterisierung des Formationstyps und lege fest, welche Zahnteilmenge der Vielzahl an Brechzähnen erfindungsgemäß einer Zahnreihe zuzuordnen seien. In Absatz [0005] der Patentschrift würde eine solche Verbindungslinie auch als Formationslinie bezeichnet. Merkmal M1.4 dagegen diene anschließend dazu, den konkreten, erfindungsgemäßen Verlauf dieser Zahnreihe durch die Eigenschaften "bogenförmige, stetig differenzierbare Linien" des Merkmals M1.4 und "gegensinnige Versatzwinkelverläufe" (Merkmal M1.5) zu definieren.
Dem ist im Lichte dessen, was das Patent eigentlich leisten möchte, beizupflichten. Diese Auslegung impliziert jedoch auch, dass es sich aufgrund der unterschiedlichen Aspekte de facto um verschiedene Verbindungslinien handelt, von denen die eine gemäß Merkmal M1.2 als Formationslinie nur zur Auswahl der Zähne einer Zahnreihe und die zweite gemäß Merkmal M1.4 nur für die Anordnung der ausgewählten Zähne heranzuziehen ist. Da aber schon mit der Formationslinie nach Merkmal M1.2 die Zähne einer Zahnreihe ausgewählt werden und damit ihre räumliche Anordnung bereits feststeht, ist nach Merkmal M1.4 nur noch gefordert, diese ausgewählte Zahnanordnung mit einer nur virtuell existierenden bogenförmigen, stetig differenzierbaren Linie zu verbinden sein muss, welche der Fachmann zweifellos in der Lage ist zu finden. Diese Einschätzung gilt gleichermaßen auch für die Merkmale M5.2 und M5.4.
3.5 Unter einer axial fluchtend angeordneten Zahnuntergruppe versteht das Streitpatent eine Gruppe von mindestens zwei Zähnen, die entsprechend Abs. [0006] eine Zahnreihenformation darstellt, die ein zur Rotationsachse des Walzen- oder Rotorkörpers parallele Gerade bildet (vgl. auch Fig. 9 bis 11 und Abs. [0026], [0027]). Dementsprechend stellen Zahnuntergruppen, die teilweise oder vollständig in Radialrichtung orientiert sind, keine axial fluchtenden Zahngruppen dar.
3.6 Gemäß den Merkmalen M1.6 bzw. M5.6 sollen die Versatzwinkelverläufe der Verbindungslinien derart gewählt sein, dass sie dem Verlauf eines axialen Massenstroms entsprechen, der benötigt wird, um eine inhomogene Materialverteilung zu homogenisieren.
Zur Erzeugung eines Axialmassenstroms bedarf es gemäß der Lehre des Streitpatents Zahnanordnungen mit einem Versatzwinkel Ï > 0 (vgl. Abs. [0017]). Daraus ergibt sich für den Fachmann, dass bei einer gegensinnigen Anordnung der Zahnreihen der beiden Walzen mit Versatzwinkelverläufen zwangsläufig ein Axialmassenstrom erzeugt wird. Aus dem Axialmassenstrom resultiert eine gerichtete Bewegung und damit einhergehend eine Homogenisierung (vgl. Abs. [0017]). Im Ergebnis führt das dazu, dass alle Zahnanordnungen, die Versatzwinkelverläufe gemäß der Merkmale M1.4 und M1.5 bzw. M5.4 und M5.5 aufweisen, automatisch dem benötigten Axialmassenstrom gemäß Merkmal M1.6 entsprechen. Die Merkmale M1.6 und M5.6 eignen sich somit nicht zur weiteren Abgrenzung gegenüber dem Stand der Technik.
4. Die Widerrufsgründe gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG hat die Einsprechende nach dem Hinweis des Senats in der Verhandlung nicht mehr aufgegriffen.
5. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist aus der Druckschrift D1 bekannt (§§ 1, 3 PatG).
Diese offenbart einen Mehrwalzenbrecher für die Zerkleinerung mineralischen Brechgutes, wobei die Brechwalzen mit radial vorstehenden, sich sowohl in Umfangs- als auch in Achslängsrichtung erstreckenden Brechzähnen ausgestattet sind (Seite 1, Absatz. 1 bzw. [0001]; Merkmal M1.1, M1.3). Dabei sind die Brechzähne so angeordnet, dass sie mehrere hintereinanderliegende Brechzahngruppen bilden, deren gedachte Verbindungslinien unter einem vorgebbaren Neigungswinkel, bezogen auf die Abwicklung, von der jeweiligen Brechwalzenaußenkante in Richtung der Walzenmitte aufeinander zu verlaufen (Seite 4, Absatz 1 bzw. [0011]; Merkmal M1.5).
Eine solche Anordnung ist unter anderem in der Figur 17 gezeigt, die nachstehend ausschnittsweise wiedergegeben ist (obere Graphik).
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zur Auslegung (vgl. Abschnitt 3.4) wird aus der mittleren Graphik mit der eingetragenen roten Polygonlinie unmittelbar deutlich, dass die Auswahl der Zähne die Kriterien hinsichtlich der kürzesten und geometrisch einfachsten Verbindungslinien erfüllt ist (Merkmal M1.2). Nachdem mittels Merkmal M1.2 definiert worden ist, welche Brechzähne, die auf dem Umfang der Walze angeordnet sind, zur Zahnreihe gehören, werden diese Zähne nach Merkmal M1.4 mit einer bogenförmigen, stetig differenzierbaren Linie verbunden (untere Graphik).
Für die räumlich-körperliche Zahnanordnung ist es offensichtlich unerheblich, ob es sich bei der gedachten Verbindungslinie um die in Figur 17 angegebene Linie (oben), die kürzeste (Polygonzug, Mitte) oder die bogenförmige, stetig differenzierbare Verbindungslinie (unten) handelt. Die Merkmale M1.2 und M1.4 beschreiben nur mit anderen Worten eine bereits aus der Druckschrift D1 bekannte Zahnanordnung, ohne über den Stand der Technik hinauszugehen. Somit ist in der Druckschrift D1 auch eine stetig differenzierbare Verbindungslinie nach Merkmal M1.4 zumindest implizit offenbart.
Alle Zahnanordnungen, die Versatzwinkelverläufe gemäß der Merkmale M1.4 und M1.5 aufweisen, erfüllen automatisch auch die Angaben der Merkmalsgruppe M1.6 (vgl. Auslegung in Abschnitt 3.6). Die oben dargestellte Zahnformation weist in axialer Richtung dementsprechende Versatzwinkelverläufe auf. Sie bewirkt folglich einen Axialmassenstrom mit einer gerichteten Bewegung und resultiert damit einhergehend in einer Homogenisierung. Somit entspricht der Versatzwinkelverlauf der Verbindungslinie dem benötigten Axialmassenstrom im Sinne des Merkmals M1.6.
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Hauptantrags ist daher aus der Druckschrift D1 bekannt.
Angesichts der mangelnden Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 des Hauptantrags, der Teil eines eine Einheit bildenden Antrags ist, bedarf es wegen der Antragsbindung keiner gesonderten Prüfung von dessen weiteren Patentansprüchen (vgl. BGH GRUR 2017, 57 ff. - "Datengenerator").
6. Das Patent ist auch in der Fassung des Hilfsantrags 1 nicht bestandsfähig.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 dieses Hilfsantrags entspricht der Fassung des Hauptantrags und ist somit aus der Druckschrift D1 ebenfalls bekannt (§§ 1, 3 PatG).
Einer gesonderten Prüfung der weiteren Patentansprüche bedarf es aufgrund der Antragsbindung nicht (siehe oben).
Infolgedessen war der Beschluss der Patentabteilung 33, mit dem das Patent in der beschränkten Fassung nach Hilfsantrag 1 aufrechterhalten worden ist, aufzuheben.
7. Das Patent ist auch in der Fassung des Hilfsantrags 1a nicht bestandsfähig.
Hilfsantrag 1a teilt das Schicksal des Hilfsantrags 1, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 dieses Hilfsantrags der Fassung des Hauptantrags entspricht und somit aus der Druckschrift D1 ebenfalls bekannt ist (§§ 1, 3 PatG).
8. Auch in der Fassung des Hilfsantrags 2 erweist sich das Patent nicht als bestandsfähig.
Das im Hilfsantrag 2 gegenüber der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 hinzukommende Merkmal, in zulässiger Weise durch Aufnahme des erteilten rückbezogenen Anspruchs 7 gebildet,
M1.7 dadurch gekennzeichnet, dass die Zahnreihen beider Walzen oder Rotoren voneinander abweichende Versatzwinkelverläufe aufweisen.
ist bereits aus der Druckschrift D1 bekannt. Diese offenbart auf Seite 14, letzter Absatz und in Figur 15 die Abwicklung 1', 2' einer pfeilförmigen Zahnanordnung bei verschiedenen Steigungen bzw. Neigungswinkeln der gedachten Verbindungslinien 5,5', 6,6' der einzelnen Zahnreihen AB, CD (vgl. Seite 14, letzter Absatz). Bei Betrachtung in axialer Richtung von einer Seite zur anderen weichen die Versatzwinkelverläufe 5, 5' der Zahnreihe AB der Walze 1' von dem Versatzwinkelverlauf 6, 6' der Zahnreihe CD der Walze 2', wobei der Winkel α gegenüber dem Winkel β liegt und umgekehrt (vgl. nachstehende annotierte Figur 15), ab. Die jeweilige Art und Anordnung der Brechzähne auf den Brechwalzen wird der Fachmann vom jeweiligen Anwendungsfall abhängig machen (vgl. Seite 15, vierter Absatz). Es bedarf hierzu lediglich des fachmännischen Könnens, diese Versatzwinkelverläufe auch auf gekrümmte Zahnreihen zu übertragen. Besondere Umstände, die eine solche Übertragung als nicht möglich, schwierig oder untunlich erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 dieses Hilfsantrags ist daher durch die Druckschrift D1 nahegelegt.
9. Das Patent ist auch in der Fassung des Hilfsantrags 2a nicht bestandsfähig.
Hilfsantrag 2a teilt das Schicksal des Hilfsantrags 2, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags 2a der Fassung des Hilfsantrags 2 entspricht und somit durch die Druckschrift D1 ebenfalls nahegelegt ist.
10. Das Patent ist auch in der Fassung des Hilfsantrags 2b nicht bestandsfähig. Der Gegenstand des Patentanspruchs 6 dieses Hilfsantrags, welcher der Fassung des Patentanspruchs 9 des Hauptantrags entspricht, ist durch die Druckschrift D31 nahegelegt.
Die Druckschrift D31 betrifft eine Austauschwalze mit am Umfang angeordneten Brechzähnen zum Einsatz in Walzenbrechern (vgl. Zeilen 11 - 12 der Maschinenübersetzung der D31). Wie die Patentabteilung in ihrem Beschluss zutreffend festgestellt hat, ist die in Druckschrift D31 offenbarte Brechzahnwalze zur Verwendung in üblichen Walzen- oder Rotorbrecher mit zwei gegenläufigen Walzen oder Rotoren objektiv geeignet (Merkmal M9.1).
Gemäß Figur 3 sind die Zähne in Zahnreihen angeordnet, die jeweils aus drei axial fluchtend angeordneten Zahnuntergruppen mit jeweils drei Brechzähnen bestehen (Merkmal M9.4), wobei die mittlere Zahnuntergruppe gegenüber den äußeren radial versetzt ist. Diese Zahnreihe lässt sich im Sinne der Merkmale M9.2 und M9.3 durch eine kürzeste und geometrisch einfachste Verbindungslinie aller Zähne in einer axialen und radialen Richtung beschreiben (vgl. Zeilen 72 - 74 der Maschinenübersetzung der D31).
Insbesondere bei farbiger Hervorhebung einer Zahnreihe mit eingezeichneter, gedachter Verbindungslinie geht aus voranstehender Figur 3 auch hervor, dass die Zahnuntergruppen pfeilförmig versetzt sind (Merkmal M9.5), wobei die mittlere Zahnuntergruppe im Sinne des Absatzes [0027] des Streitpatents eine "Pfeilspitze" formt.
Bei Zweiwalzenbrechern ist es eine übliche Ausgestaltung, dass identische Walzen bzw. Walzen mit identischer Verzahnung Verwendung finden, wobei die zweite Walze um 180° gedreht in den Walzenbrecher eingebaut werden, so dass die Zähne kämmend ineinandergreifen. Derartige Anordnungen sind durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik druckschriftlich hinreichend belegt (z.B. D1, D2, D6, D32 u. a.). Bei einer solchen üblichen gegenläufigen Anordnung zweier Austauschwalzen gemäß der Ausführungsform nach Figur 3, wie sie nachstehend zum besseren Verständnis dargestellt sind, wird unmittelbar die zueinander gegensinnige Anordnung der Zahnreihen ersichtlich (Merkmal M9.6).
Außerdem ist erkennbar, dass eine die Pfeilspitze bildende Zahnuntergruppe in einer Walzen- oder Rotorabwicklung einen größeren Abstand zum Eingang des Brechspaltes aufweist als die in axialer Richtung äußeren Zahnuntergruppen (Merkmal M9.7). Hierzu hat die Patentabteilung richtig erkannt, dass es sich bei der hier farbig hervorgehobenen Zahnanordnung um eine von lediglich zwei Möglichkeiten bei der Umsetzung der Lehre der Druckschrift D31 handelt. Diese zieht der Fachmann auch ohne konkreten Hinweis aus dem Stand der Technik in Erwägung, ohne hierbei erfinderisch tätig zu werden, zumal es sich bei der Verbindungslinie lediglich um eine gedachte, virtuelle Linie handelt.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 6 des Hilfsantrags 2b ist dem Fachmann durch die Druckschrift D31 daher jedenfalls nahegelegt.
11. Die Patentansprüche 1, 3 und 6 nach Hilfsantrag 2c sind zulässig. Deren Gegenstände sind neu und beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1,3 und 4 PatG).
a) Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2c enthält gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag folgendes zusätzliche Merkmal:
M1.7' dadurch gekennzeichnet, dass die Zahnreihen (1) in axialer Richtung parabelförmige Verläufe (10) aufweisen.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2c entspricht der Kombination der erteilten Ansprüche 1 und 4 und ist zulässig. Darüber hinaus entspricht diese Ausgestaltung dem Ausführungsbeispiel nach der Figur 7A sowie der zugehörigen Beschreibung in den Absätzen [0020] und [0046].
In Kombination mit den Angaben aus Merkmal M1.2 und Absatz [0004] des Streitpatents ergibt sich, dass sich der parabelförmige Verlauf in axialer Richtung über alle Zähne einer Zahnreihe und somit über die gesamte Walzenlänge erstrecken muss. Einen solchen parabelförmigen Verlauf der Verbindungslinie zeigt die Druckschrift D1 nicht. Auch keine der weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbaren eine parabelförmige Verbindungslinie.
Auch erhält der Fachmann keine Anregung aus dem Stand der Technik, die Bogenformation der Zahnreihen durch Parabel- oder Polynomfunktionen darzustellen. Damit gelangt der Fachmann aus dem Stand der Technik nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2c.
b) Der Patentanspruch 3 nach Hilfsantrag 2c, der nun einteilig gefasst und mit einem angepasstem Rückbezug versehen ist, entspricht ansonsten der Fassung des Patentanspruchs 5 nach Hauptantrag und ist somit zulässig.
Die Merkmale M5.1 bis M5.3, M5.5 und M5.6 sind identisch mit den jeweiligen Merkmalen des Patentanspruchs 1 und somit aus der Druckschrift D1 bekannt.
Entsprechend der Merkmale M5.4 und M5.7 bilden sich die Verbindungslinien der Zahnreihen der Walzen oder Rotoren in axialen Abschnitten bogenförmige, stetig differenzierbare Linien und aus sich in axialer Richtung abschnittsweise wiederholenden Brechzahnanordnungen gemäß Anspruch 1. Die Figur 1 der Druckschrift D2 zeigt zwar eine sich in axialer Richtung abschnittsweise wiederholende Brechzahnanordnung, jedoch sind die jeweiligen in axialer Richtung über acht Zähne reichenden Abschnitte wellenförmig und nicht parabelförmig angeordnet.
Nachdem sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2c, insbesondere der parabelförmige Verlauf der Zahnreihen, als patentfähig erweist, gilt dies auch für eine Brechzahnanordnung nach Patentanspruch 3 des Hilfsantrags 2c mit sich in axialer Richtung abschnittsweise wiederholenden parabelförmigen Verläufen.
c) Der Patentanspruch 6 nach Hilfsantrag 2c enthält gegenüber dem Patentanspruch 9 nach Hauptantrag folgendes zusätzliche Merkmal:
M9.8 wobei die Zahnuntergruppen mit unterschiedlichen Versatzwinkeln zueinander angeordnet sind.
Der Patentanspruch 6 nach Hilfsantrag 2c entspricht der Kombination der erteilten Patentansprüche 9 und 10 und ist zulässig. Darüber hinaus entspricht diese Ausgestaltung dem Ausführungsbeispiel nach den Figuren 9, 10A und 11A sowie der zugehörigen Beschreibung in den Absätzen [0028] bis [0031].
Die Beschwerdeführerin argumentiert in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf die Einreichungen im Einspruchsverfahren, die Druckschrift D1, insbesondere die Figuren 2 und 4, zeigten gemäß Merkmal M9.4 Zahnreihen, die jeweils aus mindestens drei axial fluchtend angeordneten Zahnuntergruppen mit jeweils mindestens zwei Brechzähnen bestünden. Sie verkennt dabei, dass die gleichermaßen in Radial- und Axialrichtung orientierten Zahngruppen keine axial fluchtende Anordnung darstellen (vgl. Auslegung Abschnitt 3.5). Entsprechend offenbart die D1 jedenfalls nicht das Merkmal M9.4.
Die Druckschrift D31 offenbart zwar wie oben ausgeführt die Merkmale M9.1 bis M9.7, jedoch nicht das Merkmal M9.8, dass die Zahnuntergruppen mit unterschiedlichen Versatzwinkeln zueinander angeordnet sind. Somit hebt sich der Patentgegenstand des Anspruchs 9 von der aus der Druckschrift D31 bekannten Brechzahnanordnung ab.
Die Druckschrift D31 kann dem Fachmann auch keinen Hinweis liefern, den Gegenstandes Anspruchs 9 in naheliegender Weise zu erlangen.
Die Lehre nach der Druckschrift D31 löst das technische Problem, kostengünstig und produktionsoptimiert Brechwalzensegmente herzustellen, die sich auf einfache Weise durch Kombination mehrerer Abschnitte zu Walzen unterschiedlicher Länge zusammenfügen lassen. Es ist daher keine Anregung erkennbar, aufgrund derer der Fachmann die Vorrichtung nach der Druckschrift D31 in naheliegender Weise dahingehend verändern würde, um zu verhindern, dass ein längliches Überkorn unzerkleinert zwischen den Zahnreihen hindurchrutscht, oder um die Anzahl von gleichzeitig in das zu brechende Material eingreifender Zähne zu verringern (vgl. Streitpatent Absatz [0029]).
Auch die übrigen, weiter abliegenden Druckschriften bieten keine allgemeine Veranlassung, die den Fachmann in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 6 des Hilfsantrags 2c führen könnten.
d) Nachdem sich die Gegenstände der Patentansprüche 1, 3 und 6 nach Hilfsantrag 2c als gewährbar erweisen, ist auch der gesamte Anspruchssatz dieses Antrags gewährbar. Die Unteransprüche 2, 4, 5 und 7 bis 10 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen der Brechzahnanordnungen und haben daher mit den unabhängigen Ansprüchen zusammen Bestand.
III.
R e c h t s m it t e lb e le h r u n g
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen.
Wiegele Brunn Poeppel Huber Bundespatentgericht
11 W (pat) 37/23 (Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Oktober 2025
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Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle