BGH
6. Juli 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 06.07.2006 - IX ZR 166/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZR 166/05 |
| Entscheidungsdatum : | 6. Juli 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 6. Juli 2006 beschlossen:
Der Antrag des Klägers vom 9. Mai 2006 auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. August 2005 wird zurückgewiesen.
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz vom 30. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
Prozesskostenhilfe kann gemäß § 114 ZPO nicht mehr gewährt werden, wenn - wie hier durch Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 19. Januar 2006 - die Instanz, für die der Antragsteller um Bewilligung nachsucht, im Zeitpunkt der Antragstellung bereits beendigt ist (RGZ 157, 96, 97; BFHE 145, 28 f; Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl., § 117 Rn. 2b).
Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch darüber hinaus zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz ist unbegründet. Zu Recht sind für die Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß Nr. 1242 Anlage 1 GKG 2,0 Gebühren aus dem durch Beschluss vom 19. Januar 2006 zutreffend festgesetzten Wert angesetzt worden.
Unterschrift
Fischer Ganter Raebel Cierniak Lohmann
Vorinstanz
LG Karlsruhe; 31.03.2004; 3 O 202/03 / OLG Karlsruhe; 26.08.2005; 15 U 40/04