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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Beschluss vom 03.02.2026 - 28 W (pat) 26/25 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 28 W (pat) 26/25 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Februar 2026 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache …
ECLI:DE:BPatG:2026:030226B28Wpat26.25.0 betreffend die Marke 30 2022 204 704
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3. Februar 2026 durch die Richterin Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende, die Richterin Kriener und die Richterin kraft Auftrags Dr. Canaris
beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Gegen die Eintragung der für Waren der Klassen 6, 7, 8, 21 und 22 geschützten Wortmarke KOVA hat die Widersprechende aus ihren für Produkte der Klasse 8 registrierten Wortmarken COBRA (IR 498 711) und COBRA (1 085 300) Widerspruch erhoben.
Mit einem mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschluss vom 8. Juli 2025 hat die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) eine teilweise Verwechslungsgefahr bejaht, die jüngere Marke für Waren der Klasse 7 und der Klasse 8 gelöscht und den Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist der Verfahrensbevollmächtigten der Inhaberin der angegriffenen Marke ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 11. Juli 2025 zugestellt worden.
Am 11. August 2025 hat die Inhaberin der angegriffenen Marke die Beschwerdegebühr (Gebührentatbestand 401 300) in Höhe von 200 Euro mittels Überweisung gezahlt und mit am 12. August 2025 per Fax beim DPMA eingegangenem anwaltlichen Schreiben Beschwerde eingelegt sowie eine Beschwerdebegründung in einem gesonderten Schriftsatz angekündigt. Das Schreiben enthält den Eingangsstempel des DPMA am linken oberen Rand mit dem Aufdruck "Faxeingang: 2025 12 15:07:00 AID: D3426641" und am oberen Rand den Aufdruck des Absenders mit "12/08 2025 15.00 +49 2283959 Rae Asmus & Koll. #3617 P. 001/001" sowie in der Mitte des Schreibens einen Stempelaufdruck "ERLEDIGT 11. Aug. 2025".
Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2025 hat die Beschwerdegegnerin und Widersprechende ausgeführt, dass die Beschwerdeeinreichung am 12. August 2025 verfristet gewesen sei und bittet den Senat zu überprüfen, ob die Beschwerdegebühr rechtzeitig eingezahlt worden sei. Ebenso ersucht sie um möglichst frühzeitige Unterrichtung über die Unzulässigkeit der Beschwerde und eine verfahrensökonomische Vorgehensweise.
Der Rechtspfleger des Senats hat die Beteiligten mit Schreiben vom 21. Oktober 2025 darüber informiert, dass der Beschwerdeeingang vom 12. August 2025 verspätet sei, und die Feststellung angekündigt, dass die Beschwerde gem. § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gelte. Die den Beteiligten gewährte Frist zur Stellungnahme von einem Monat haben die Vertreter der Beschwerdeführerin und Markeninhaberin jeweils mit Schreiben vom 21. November 2025 und vom 22. Dezember 2025 gebeten wegen Arbeitsüberlastung bzw. noch ausstehender Rücksprachen mit der Mandantschaft zu verlängern. Auf das mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 eingereichte Verlängerungsgesuch hat der Senat mit Schreiben vom 23. Dezember 2025 wiederum eine Fristverlängerung gewährt und zugleich mitgeteilt, dass eine weitere Fristverlängerung nicht beabsichtigt sei. Auf das mit Schreiben vom 15. Januar 2026 erneut gestellte Fristgesuch der Beschwerdeführerin bis zum 16. Februar 2026 hat der Senat den Beteiligten am 20. Januar 2026 mitgeteilt, dass über die Sache am 3. Februar 2026 entschieden werde. Eine sachliche Stellungnahme der Beteiligten auf das Schreiben des Rechtspflegers ist nicht eingegangen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Die gemäß § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist unzulässig. Zwar ist die Beschwerdegebühr am 11. August 2025 und damit rechtzeitig gezahlt worden, aber die Beschwerde ist nicht fristgerecht eingelegt worden. Sie war daher als unzulässig zu verwerfen.
a) Der angefochtene, mit einer Rechtsmittelbelehrung gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 MarkenG versehene Beschluss ist den Verfahrensbevollmächtigten der Inhaberin der angegriffenen Marke nach dem am 22. August 2025 zurückgeleiteten Empfangsbekenntnis am 11. Juli 2025 gemäß § 94 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 5 Abs. 4 VwZG zugestellt worden. Die einmonatige Beschwerdefrist gemäß § 66 Abs. 2 MarkenG und damit auch die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG haben mit der Beschlusszustellung am 12. Juli 2025 zu laufen begonnen und mit Ablauf des 11. August 2025 (Montag) geendet (§§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, 222 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Die Beschwerdegebühr ist mit Wertstellung vom 11. August 2025, also innerhalb dieser Monatsfrist und damit fristgemäß überwiesen worden.
b) Die Beschwerde ist aber nicht fristgemäß nach § 66 Abs. 2 MarkenG erhoben worden, weil sie dem DPMA ausweislich des seitlichen Eingangsaufdrucks per Fax erst am 12. August 2025 und damit nicht innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses am 11. August 2025 zugegangen ist. Anders als die Widersprechende und Beschwerdegegnerin anmerkt, ist die Einreichung per Fax, die dem Schriftlichkeitserfordernis entspricht, allerdings nicht zu beanstanden (§ 11 DPMAV; vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 66 Rn. 36 und § 42 Rn. 45 und 47).
Rechtsfolge einer nicht fristgemäßen Einreichung der Beschwerde ist deren Unzulässigkeit. Nicht weiter von Bedeutung ist insoweit, dass der Rechtspfleger mit Schreiben vom 21. Oktober 2025 unzutreffenderweise eine Feststellung dahingehend angekündigt hat, dass bei dieser Sachlage die Beschwerde gem. § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gelte. Für die Beteiligten ist aus dem Hinweis jedenfalls ersichtlich, dass ein verfristeter Beschwerdeeingang zu verzeichnen ist.
c) Die rechtzeitige Zahlung der Beschwerdegebühr kann eine fristgerechte Beschwerdeschrift nicht ersetzen.
Allein aus einer Gebührenzahlung kann nicht auf den eindeutigen Willen geschlossen werden, gleichzeitig Beschwerde einlegen zu wollen (vgl. BGH GRUR 1989, 506 Rn. 12 - Widerspruchsunterzeichnung). Aus ihr können die konkreten Absichten des Beschwerdeführers nicht entnommen werden. Lediglich aus der Beschwerdeschrift selbst ergibt sich beispielsweise der Umfang der Beschwerde. Hinzu kommt, dass ein Beschwerdeführer möglicherweise zunächst - vor Einreichung der Beschwerdeschrift - eine Beschwerdegebühr entrichtet, im Anschluss daran jedoch die Entscheidung trifft, sein Begehren nicht im Wege einer Beschwerde weiterverfolgen zu wollen. Die aus Gründen der Rechtssicherheit erforderliche Gewähr für die Einlegung eines Rechtsmittels kann daher aus der Gebührenzahlung nicht abgeleitet werden (vgl. BPatG, Beschluss vom 12.11.2020, 29 W (pat) 31/20 - avirem/AVIRA; Beschluss vom 17.10.2019, 30 W (pat) 4/18 - Bienensauna).
2. Seit der Mitteilung des Rechtspflegers sind mehr als drei Monate vergangen, innerhalb derer die Inhaberin der angegriffenen Marke Gelegenheit hatte, sich zu äußern. Die Sache war nun entscheidungsreif. Vor diesem Hintergrund war auszusprechen, dass die Beschwerde als unzulässig verworfen wird. Die Entscheidung konnte gem. § 70 Abs. 2 MarkenG ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich einzulegen.
Lachenmayr-Nikolaou Kriener Canaris