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- 1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von VerfahrensrügenEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 2. Februar 2022
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 28.08.2018 - 5 StR 245/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 245/18 |
| Entscheidungsdatum : | 28. August 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Tenor
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2018 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung von Verfahrensrügen wird zurückgewiesen.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. Januar 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Portugal erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist bereits deshalb unzulässig, weil die Revision des Angeklagten infolge der rechtzeitig erhobenen Sachrüge frist- und formgerecht begründet worden ist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1951 - 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44, 46; vom 23. August 2012 - 1 StR 346/12 mwN). In solchen Fällen kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen nur ausnahmsweise bei besonderen Verfahrenslagen in Betracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. September 1993 - 5 StR 162/93, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8; vom 25. September 2007 - 1 StR 432/07, NStZ-RR 2008, 18).
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Zudem ist die Wochenfrist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht gewahrt, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 9. Juli 2018 zutreffend dargelegt hat.
Die umfassende Prüfung des angegriffenen Urteils auf die Sachrüge hat bis auf die unterbliebene, vom Senat nunmehr nachgeholte Anrechnungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Unterschrift
Mutzbauer Sander Schneider
Berger Mosbacher