BVerwG
25. Juni 2008
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 25.06.2008 - 2 C 76/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 C 76/07 |
| Entscheidungsdatum : | 25. Juni 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 07.08.2007; OVG 6 A 131/07
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. August 2007 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. Dezember 2006 sind wirkungslos.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 90 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 20. Juni 2008 mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen sind für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.