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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 02.12.2002 - 30 W (pat) 169/02 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 30 W (pat) 169/02 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Dezember 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 169/02 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angegriffene Marke 399 31 607
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richter Schramm und Voit
BPatG 152 10.99 beschlossen:
I. Die Beschwerde der aus der Marke 397 60 536 Widersprechenden gegen den Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 6. Mai 2002 in der berichtigten Fassung vom 15. Oktober 2002 ist gegenstandslos.
II. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
Gründe
I.
Gegen die Eintragung der Marke 399 31 607
AA-Pharma,
die unter der Nr 399 31 607 für verschiedene Waren der Klassen 3 und 5 eingetragen ist, ist aus der Wort-Bildmarke 397 60 536
siehe Abb. 1 am Ende wie auch aus der Wort-Bildmarke 2 910 143
siehe Abb. 2 am Ende
sowie aus einer weiteren Marke Widerspruch erhoben worden.
Die Markenstelle für Klasse 5 hat durch Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 910 143 angeordnet, den Widerspruch aus der Marke 397 60 536 dagegen zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß hat lediglich die aus der Marke 397 60 536 Widersprechende Beschwerde eingelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist (derzeit) gegenstandslos, weil die Anmelderin gegen den Beschluß der Markenstelle, durch den bereits die Löschung der Marke für alle beanspruchten Waren angeordnet worden ist, keine Beschwerde eingelegt hat.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr entspricht der Billigkeit. Die Beschwerdeführerin konnte bis zum Ablauf der Beschwerdegebühr nicht sicher sein, ob der Beschluß der Markenstelle nicht durch die Anmelderin angefochten werde und war deshalb zur Wahrung ihrer Rechte gezwungen, selbst Beschwerde einzulegen. In diesen Fällen entspricht es in der Regel der Billigkeit, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 71 Rdn 39).
Dr. Buchetmann Schramm Voit
Fa/Ko Abb. 1 Abb. 2