BGH
7. April 2022
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 07.04.2022 - I ZB 77/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | I ZB 77/21 |
| Entscheidungsdatum : | 7. April 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Tenor
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz, den Richter Odörfer und die Richterin Wille
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 3. März 2022 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
Unterschrift
Koch Pohl Schmaltz
Odörfer Wille
Vorinstanz
AG Hameln; 17.11.2021; 34 M 32177/21 / LG Hannover; 25.11.2021; 7 T 20/21