BVerwG
11. Januar 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 11.01.2011 - 3 B 93/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 93/10 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Januar 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Meiningen; 09.09.2010; VG 8 K 541/08
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 9. September 2010 mit Schriftsatz - ohne Datum - hier eingegangen am 5. Januar 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.