BVerwG
11. Januar 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 11.01.2006 - 4 B 64/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 B 64/05 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Januar 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w , den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. J a n n a s c h und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat durch seinen Beschluss vom 8. September 2005 - BVerwG 4 B 54.05 - den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Dies hat die Berichterstatterin mit Schreiben vom 28. November 2005 näher dargelegt. Hierauf wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.