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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 21.10.1981 - 1 BvR 52/81 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 52/81 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Oktober 1981 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
LG Bonn Beschluß; 25.11.1980; 31 Qs 274/80
Leitsatz#
»§ 56b Abs. 2 Nr. 1 StGB ist keine nach Art 12 Abs. 1 Satz 2 GG ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Bewährungsauflage, 'unverzüglich ein Arbeitsverhältnis zu begründen'.«
Leitsatz
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Satz 2 ; StGB § 56b Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen
BVerfGE 58, 358
DRiZ 1982, 74
EuGRZ 1981, 585
JZ 1982, 19
JuS 1982, 294
MDR 1982, 294
NJW 1982, 323
NStZ 1982, 67
StV 1982, 67
Gründe
A. Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, daß ihr im Rahmen einer Strafaussetzung zur Bewährung die Auflage erteilt wurde, sich zum Zwecke der Wiedergutmachung des angerichteten Schadens beim Arbeitsamt als arbeitslos zu melden und unverzüglich ein Arbeitsverhältnis zu begründen.
I. 1. Die Beschwerdeführerin wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts wegen Vollstreckungsvereitelung gemäß § 288 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den Feststellungen dieses Urteils hat die Beschwerdeführerin als Alleinerbin Bestandteile ihres Vermögens veräußert oder beiseite geschafft, um dadurch die drohende Zwangsvollstreckung eines Pflichtteilsberechtigten zu vereiteln.
Gleichzeitig mit dem Urteil erließ das Amtsgericht einen Beschluß gemäß § 268a StPO , in dem die Dauer der Bewährungsfrist auf 5 Jahre festgesetzt und im wesentlichen folgende "Auflagen bzw Weisungen" erteilt wurden:
Wiedergutmachung des Schadens ab sofort nach besten Kräften.
Sofortige Meldung als arbeitslos beim zuständigen Arbeitsamt und unverzügliche Begründung eines Arbeitsverhältnisses und sofortige Nachricht von beidem zu den Akten des Gerichts.
Die hierfür maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches lauten wie folgt:
§ 56b - Auflagen
(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,
1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen oder
3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen.
(3) ...
§ 56c - Weisungen
(1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich anweisen,
1. Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen,
2. - 5. ... (3) ...
(4) ...
§ 56f Widerruf der Strafaussetzung
(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn der Verurteilte
1. ...
2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt ... und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß er erneut Straftaten begehen wird, oder
3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
(2) ...
(3) ...
2. Die von der Beschwerdeführerin eingelegte Beschwerde hat das Landgericht mit der Maßgabe verworfen, daß der Bewährungsbeschluß wie folgt neu gefaßt wurde:
Der Angeklagten werden folgende Auflagen bzw Weisungen erteilt:
1. ...
2. Wiedergutmachung des Schadens ab sofort nach besten Kräften.
Im Rahmen der Wiedergutmachung und des diesbezüglichen Nachweises hat die Angeklagte
a) sich sofort beim zuständigen Arbeitsamt arbeitslos zu melden, unverzüglich ein Arbeitsverhältnis zu begründen und von beidem zu den Akten des Gerichts eine sofortige Nachricht zu geben;
b) ...
In den Gründen führt das Landgericht aus, die Verpflichtung zu der Meldung beim Arbeitsamt und der Begründung eines Arbeitsverhältnisses könne zwar als Weisung keinen Bestand haben, da Weisungen gemäß § 56c Abs 1 StGB zur Verhütung strafbaren Verhaltens dienen müßten.
Die angegriffene Verpflichtung wirke sich aber im Rahmen der Schadenswiedergutmachung aus. Es sei zwar zutreffend, daß Zwangsarbeit nach dem Grundgesetz nicht verordnet werden dürfe. Um eine solche Anweisung sei es aber dem Amtsgericht ersichtlich nicht gegangen. Es sei zu berücksichtigen, daß die Wiedergutmachung des Schadens im vorliegenden Fall ein Ausgleich für die Verbüßung der Strafe sein solle. Unter dieser Voraussetzung habe sich das Gericht zur Strafaussetzung in der Lage gesehen, damit die Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Wiedergutmachung erhalte. Sie sei verpflichtet, dazu alle Kraftanstrengungen auf sich zu nehmen. Zu einer sofortigen Wiedergutmachung des Schadens nach besten Kräften gehöre auch, daß die Beschwerdeführerin unter Einschränkungen eigener Belange - zu denen die Versorgung der Mutter gehöre, die nach der Überzeugung der Kammer auch neben einer Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin in ausreichendem Maße betreut werden könne - Arbeit aufnehme.
II. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluß des Landgerichts und rügt die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art 1 , Art 2 Abs 1 , Art 6 und Art 12 GG . Zur Begründung führt sie aus:
Es sei unzulässig, sie zur Aufnahme einer Arbeit zu zwingen; es müsse ihr vielmehr freibleiben, in welcher Form sie den Schaden wiedergutmachen wolle.
Der Schutz von Ehe und Familie sei verletzt, weil sie gezwungen werde, die Versorgung ihrer Mutter und ihres Ehemannes hinter die Schadenswiedergutmachung zurückzustellen. Ihre Mutter sei pflegebedürftig und erhalte Sozialhilfe. Es sei wahrscheinlich, daß sie - die Beschwerdeführerin - bei eigenem Arbeitseinkommen in erster Linie zur finanziellen Unterstützung ihrer Mutter herangezogen werde oder daß der Sozialhilfeträger bei ihr Rückgriff nehme.
Nach ärztlicher Bescheinigung sei sie nur zu leichten Arbeiten in der Lage; deshalb und wegen ihrer Vorstrafe sei es ohnehin wenig wahrscheinlich, daß sie eine Arbeitsstelle finden werde.
Derzeit zahle sie zur Wiedergutmachung monatliche Raten in Höhe von 100 DM.
III. In seiner Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde vertritt der Bundesminister der Justiz namens der Bundesregierung die Auffassung, der angegriffene Beschluß verletze die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art 2 Abs 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, da er die allgemeine Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin einschränke, ohne daß hierfür in den maßgeblichen Vorschriften über die Strafaussetzung zur Bewährung eine Rechtsgrundlage bestehe.
Das Strafgesetzbuch unterscheide zwischen Auflagen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen sollten (§ 56b), und Weisungen, wenn der Verurteilte dieser Hilfe bedürfe, um keine Straftaten mehr zu begehen (§ 56c). Ein Anwendungsfall der letztgenannten Vorschrift liege, wie das Landgericht selbst hervorhebe, nicht vor. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck noch systematische Stellung des § 56b Abs 2 Nr 1 StGB enthielten zureichende Anhaltspunkte dafür, daß einem Verurteilten konkrete Anweisungen gegeben werden könnten, auf welche Weise er sich das Geld für die Wiedergutmachung des Schadens zu verschaffen habe. § 56b Abs 2 StGB enthalte in den Nummern 1 bis 3 eine abschließende Aufzählung der vom Gesetzgeber zugelassenen Auflagen. Eine erweiternde Auslegung unterliefe auch die gesetzliche Differenzierung in § 56f Abs 1 Nr 2 und 3 StGB , da bei Auflagen schon ein gröblicher oder beharrlicher Verstoß ohne weitere Voraussetzungen den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen könne. Einer ausdehnenden Interpretation stünden schließlich die rechtsstaatlichen Postulate der Vorhersehbarkeit, Bestimmtheit und Klarheit entgegen.
Es müsse dem Verurteilten also freistehen, in welcher Weise er der Pflicht zur Schadenswiedergutmachung nachkomme. Konkreter Anordnungen bedürfe es im übrigen auch nicht; denn die Widerrufsmöglichkeit halte den Verurteilten mittelbar an, gegebenenfalls ein Arbeitsverhältnis einzugehen, falls er die für die Wiedergutmachung erforderlichen Geldmittel anders nicht aufbringen könne.
B. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet.
Die Beschwerdeführerin wird durch den angegriffenen Beschluß in ihrem Grundrecht aus Art 12 Abs 1 Satz 1 GG verletzt, soweit ihr auferlegt worden ist, sich beim zuständigen Arbeitsamt arbeitslos zu melden und unverzüglich ein Arbeitsverhältnis zu begründen.
I. Die angegriffene Bewährungsauflage ist vorrangig am Maßstab des Art 12 GG zu messen; denn sie bezieht sich auf Beruf und Arbeit. Auf diesem Gebiet ist Art 12 GG lex specialis gegenüber Art 2 Abs 1 GG , den der Bundesminister der Justiz als verletzt ansieht. Grundsätzlich kann sich der Einzelne bei Eingriffen der öffentlichen Gewalt nur auf Art 2 Abs 1 GG berufen, soweit seine Freiheit in dem betroffenen Lebensbereich unter dem gleichen Gesichtspunkt nicht bereits durch eine besondere Grundrechtsnorm geschützt wird (vgl BVerfGE 30, 292 (336) mwN). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor.
1. Die von der Beschwerdeführerin geforderte Arbeit ist als berufliche Arbeit anzusehen (vgl BVerfGE 7, 377 (397); 14, 19 (22)). Das ihr auferlegte "Arbeitsverhältnis" weist auf Kontinuität hin. Sie soll arbeiten, um Geld zur Wiedergutmachung des angerichteten Schadens zu verdienen. Angesichts der Höhe dieses Schadens ist es kaum denkbar, daß das die Einhaltung der Bewährungsauflage überwachende Gericht sich mit gelegentlicher Arbeit zufrieden geben würde.
2. Die Bewährungsauflage greift in die durch Art 12 Abs 1 Satz 1 GG garantierte Freiheit der Berufswahl ein.
a) Das Bundesverfassungsgericht hat die Berufswahl als einen Akt der Selbstbestimmung, des freien Willensentschlusses des Einzelnen bezeichnet, der von Eingriffen der öffentlichen Gewalt möglichst unberührt bleiben müsse (BVerfGE 7, 377 (403)). Dabei ist primär die Wahl zwischen mehreren Berufsmöglichkeiten gemeint. Insofern dürfte die Auflage die Freiheit der Beschwerdeführerin nicht einschränken.
Es kam dem Amtsgericht ersichtlich darauf an, der Beschwerdeführerin die Ausflucht zu nehmen, sie sei mangels eigenen Einkommens zur Wiedergutmachung des Schadens nicht in der Lage. Ausbildung und bisherige Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin legten dabei zwar abhängige Arbeit nahe; denn sie war früher als Arzthelferin, als Bürokraft und als Mitarbeiterin in einer Chemischen Reinigung tätig gewesen. Sie lehnte jedoch nicht nur eine abhängige Arbeit, sondern überhaupt jegliche Arbeit außerhalb der Familienbetreuung ab. Eine Absicht des Amtsgerichts, gerade Wert auf abhängige Arbeit zu legen, erscheint daher wenig wahrscheinlich. Auch das Landgericht spricht in den Gründen des angegriffenen Beschlusses allgemein davon, der Beschwerdeführerin sei zuzumuten, Arbeit aufzunehmen, da die Versorgung der Mutter auch neben einer Berufstätigkeit erfolgen könne.
Es kann daher davon ausgegangen werden, daß es der Beschwerdeführerin - trotz des engeren Wortlauts der Bewährungsauflage - freistehen soll, irgendeinen Beruf zu ergreifen, in dem sie konstant arbeiten und dadurch regelmäßig Geld verdienen kann.
b) Art 12 Abs 1 Satz 1 GG gewährleistet jedoch auch die Freiheit, überhaupt keinen Beruf zu ergreifen und auszuüben (vgl Bachof, in: Bettermann/Nipperdey/Scheuner, Die Grundrechte, 1958, 3. Bd, 1. Halbbd, S 195; v Mangoldt/Klein, Das Bonner Grundgesetz , 2. Aufl, 1957, Band I, S 370; Über, in: Hamburger Festschrift für Friedrich Schack, 1966, S 167 (174f)). Die "Nichtwahl" eines Berufes ist die negative Inanspruchnahme der Freiheit der Berufswahl. Sie ist die notwendige Kehrseite der positiven Freiheitsverbürgung, bezogen auf das Ziel, einen Lebensbereich von staatlichen Eingriffen und Manipulationen freizuhalten.
Auch der Zwang, irgendeinen Beruf zu ergreifen und auszuüben, ist daher ein Eingriff in das durch Art 12 Abs 1 Satz 1 GG gewährleistete Freiheitsrecht.
3. Die Freiheit der Berufswahl kann nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden (Art 12 Abs 1 Satz 2 GG ; BVerfGE 7, 377 (401ff)). Schon daran fehlt es aber bei der beanstandeten Auflage. Der Bundesminister der Justiz weist zu Recht darauf hin, daß diese Auflage im Strafgesetzbuch keine Stütze findet, da § 56b Abs 2 StGB nach allgemeiner Meinung eine abschließende Aufzählung der vom Gesetzgeber zugelassenen Auflagen enthält und - zum Unterschied von § 56c StGB (Weisungen) - berufsbezogene Auflagen nicht vorsieht (vgl Lackner, StGB , 13. Aufl, 1980, § 56b Anm 3; Dreher/Tröndle, StGB , 40. Aufl, 1981, § 56b Rdnr 6). Eine erweiternde Auslegung verbietet sich aus den rechtsstaatlichen Gründen der Vorhersehbarkeit, Bestimmtheit und Klarheit gerade bei Maßnahmen im Bereich des Strafrechts. Dabei kann dahinstehen, ob den Gerichten jegliche weitere Konkretisierung und Verfeinerung der in § 56b Abs 2 StGB bezeichneten Auflagen untersagt ist. Zurückhaltung ist jedenfalls immer dann geboten, wenn grundrechtlich geschützte Bereiche berührt werden. In keinem Falle darf im Wege der erweiternden Auslegung im Ergebnis ein neuer Eingriffstatbestand geschaffen werden. Dabei müssen bei Eingriffen in die Berufswahl - entsprechend der Bedeutung dieses Grundrechts - besonders strenge Maßstäbe angelegt werden. Schließlich weist der Bundesminister der Justiz zutreffend darauf hin, daß eine derart erweiternde Auslegung des § 56b Abs 2 StGB zu einem Unterlaufen der gesetzlichen Differenzierung in § 56f Abs 1 Nr 2 und 3 StGB führen würde. Daß die Auflage nicht als Weisung im Sinne des § 56c StGB Bestand haben kann, hat schon das Landgericht ausgeführt.
4. Ein Verstoß gegen Art 12 Abs 1 GG ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil bei der Strafvollstreckung eine noch größere Einschränkung der Berufsfreiheit möglich wäre. Es kann insbesondere nicht eingewendet werden, es gälten die Einschränkungsmöglichkeiten wie bei der Strafvollstreckung, da die Auflagen im Rahmen der Strafaussetzung gegenüber der Vollstreckung ein Minus darstellten (vgl Heinitz, ZStW 70 (1958), S 1 (13), der die Grenze erst bei Verletzung der Menschenwürde und der Zumutbarkeit ziehen will; siehe auch zu einer Beeinträchtigung des Art 11 GG - Freizügigkeit - OLG Bremen, GA 1957, S 415, das ebenfalls mit dem "geringeren Übel" argumentiert). Als "Theorie der begrenzenden Wirkung der Strafe" wurden ähnliche Überlegungen bereits unter der Geltung der Weimarer Reichsverfassung angestellt. Man dürfe die Rechtsstellung des Verurteilten nicht an derjenigen des freien Bürgers messen, sondern müsse sie mit der Lage desjenigen vergleichen, der seine Strafe in der Strafanstalt verbüße (vgl hierzu - damals schon ablehnend - K. Peters, Die kriminalpolitische Stellung des Strafrichters bei der Bestimmung der Strafrechtsfolgen, 1932, S 198).
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Strafvollstreckung und Strafaussetzung sind ihrem Wesen nach verschieden und insbesondere in den Auswirkungen auf den Verurteilten nur sehr begrenzt vergleichbar (OLG Hamburg, NJW 1964, S 1814 (Nr 21)). Auch ist zu bedenken, daß die Beschränkung bei der Bewährungsauflage länger dauern kann als bei der Vollstreckung der Freiheitsstrafe (Stree, in: Schönke-Schröder, StGB , 20. Aufl, 1980, § 56b Rdnr 25). Es wird deshalb zu Recht eine Argumentation a maiore ad minus oder ein Analogiebeschluß abgelehnt (vgl Bruns, NJW 1959, S 1393 (1396), und GA 1959, S 193 (216); Stree, Deliktsfolgen und Grundgesetz , 1960, S 140f; Lang-Hinrichsen, Verhandlungen des 43. DJT, Bd I, Gutachten S 77 (86f)).
5. Mit dieser Argumentation verwandt ist der Versuch, Grundrechtseinschränkungen bei der Strafaussetzung zur Bewährung unter Hinweis auf ein "besonderes Gewaltverhältnis" in der Strafvollstreckung zu rechtfertigen. Das aus der Straftat folgende besondere Gewaltverhältnis der Strafvollstreckung sei bei ausgesetzter Strafe nur gelockert, weshalb die dort zulässigen Einschränkungen auch hier möglich seien (OLG Braunschweig, NJW 1957, S 759 (760); Dalcke/Fuhrmann/Schäfer, Strafrecht und Strafverfahren, 37. Aufl, 1961, S 24/25, Anm 2b zu § 24 StGB ; Grasnick, NJW 1959, S 1999 (2000)).
Dieser Meinung wurde mit Recht schon zu einer Zeit entgegengetreten, als der Strafvollzug noch als ein besonderes Gewaltverhältnis mit eigenständiger Beschränkung der Grundrechte verstanden wurde (vgl Bruns, NJW 1959, S 1393 (1396), und GA 1959, S 193 (219); Stree, in: Schönke-Schröder, aaO, § 56b Rdnr 25). Die Auffassung ist jedoch heute überholt. Auch die Grundrechte von Strafgefangenen können nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden (BVerfGE 33, 1 (10f); st Rspr). Es ist daher ausgeschlossen, bei der Strafaussetzung solche Einschränkungen aus einem besonderen Gewaltverhältnis zu begründen.
II. Es ist allerdings einzuräumen, daß es im vorliegenden Fall eine sinnvolle, nicht ungerecht erscheinende Maßnahme darstellt, wenn der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen werden soll, sich der Wiedergutmachung des Schadens durch Hinweis auf fehlendes Einkommen zu entziehen. Der besondere Sinn und Wert der Wiedergutmachungsauflage steht ohnehin nicht in Frage. Der Straftäter soll die Gelegenheit erhalten, durch eigene Leistung als verantwortlich handelndes Subjekt und unter Wahrung seiner persönlichen Würde das begangene Unrecht auszugleichen.
Um dies zu erreichen, bedarf es aber nicht unbedingt einer Auflage der hier angegriffenen Art
1. Wenn die Beschwerdeführerin der Auflage, nach besten Kräften den Schaden wiedergutzumachen, nachkommen will, bleiben ihr nach Sachlage mehrere Möglichkeiten.
Sollte sie den Erbteil nicht vollständig verschleudert, sondern einen Teil des Geldes beiseite geschafft haben, so wäre das versteckte Geld herauszugeben, also eine ganz direkte Schadenswiedergutmachung zu leisten. Es spricht viel dafür, daß Amtsgericht und Landgericht gerade auch in diese Richtung durch die Arbeitsauflage zielten, indem sie die Beschwerdeführerin vor die Alternative stellten, entweder das beiseite geschaffte Geld herbeizuschaffen oder zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin könnte sich das Geld auch durch Aufnahme eines Darlehens beschaffen. Schließlich kann sie arbeiten und Geld verdienen.
Wenn die Beschwerdeführerin nicht von sich aus eine dieser Möglichkeiten wählt und so den Schaden wiedergutmacht, kann das Gericht im Rahmen der Widerrufsentscheidung gemäß § 56f Abs 1 Satz 3 StGB feststellen, daß gröblich oder beharrlich gegen die Auflage, den Schaden wiedergutzumachen, verstoßen wurde. Dies setzt auch die Feststellung voraus, daß die Beschwerdeführerin zur Arbeit zwar in der Lage, aber nicht bereit war, daß sie also - bei entsprechender Arbeitsmarktlage - eine ihr mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ergriffen hat.
2. Dabei ist zwar nicht zu verkennen, daß auf diesem Weg ebenfalls ein "Zwang" zur Arbeit auf die Beschwerdeführerin ausgeübt wird. Falls sie die anderen Möglichkeiten nicht ergreifen kann oder will, droht ihr der Widerruf und damit die Strafvollstreckung, wenn die nicht arbeitet.
Dieser mittelbare Druck auf die Beschwerdeführerin unterscheidet sich aber von der unmittelbaren Arbeitsauflage dadurch, daß der Beschwerdeführerin andere Möglichkeiten offenbleiben.
Es ist ihrer Entscheidung überlassen, wie sie sich die Mittel beschafft. Wenn ihr das nur durch Arbeit gelingen sollte, liegt dies nur mittelbar an der Bewährungsauflage. Die Beschwerdeführerin ist in diesem Fall in keiner anderen Lage als die große Mehrheit der Bürger, die ihren finanziellen Verpflichtungen nur durch berufliche Arbeit nachkommen können. Vor unzumutbaren Anforderungen ist die Beschwerdeführerin durch § 56f Abs 1 Satz 3 in Verbindung mit § 56b Abs 1 Satz 2 StGB geschützt; in diesem Zusammenhang kann auch die Versorgung ihrer Familie berücksichtigt werden.
III. Da die Arbeitsauflage somit bereits Art 12 Abs 1 GG verletzt, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob auch ein Verstoß gegen andere Vorschriften des Grundgesetzes vorliegt.
Nach alledem kann diese Auflage nicht bestehen bleiben. Gleiches gilt für die Auflage, sich beim Arbeitsamt arbeitslos zu melden, da sie nach Sachlage in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeitsauflage steht. Dabei kann offenbleiben, ob auch eine selbständige Meldeauflage dieser Art verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre.