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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 25.04.1995 - 2 BvR 1847/94 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 1847/94 |
| Entscheidungsdatum : | 25. April 1995 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. LG Berlin - Beschluß vom 29.07.1994 - 501 Qs 541/94II. LG Berlin - Beschluß vom; 08.12.1994; - 501 Qs 541/94
Leitsatz
1. § 111a StPO ermöglicht die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß dem Betroffenen in der Hauptverhandlung die Fahrerlaubnis endgültig entzogen werden wird. Da bei einer Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) im Regelfall die Fahrerlaubnis zu entziehen ist (§ 69 Abs. 2 StGB), mußte das Landgericht vorliegend nur feststellen, ob der Beschwerdeführer dringend verdächtig ist, in alkoholbedingt fahruntauglichem Zustand gefahren zu sein.
2. Begründet die festgestellte Blutalkoholkonzentration wie hier (0,7 %) nur eine relative Fahruntüchtigkeit, so müssen weitere Umstände darauf schließen lassen, daß der Betroffene aufgrund seiner Alkoholisierung fahruntüchtig war.
3. Wird das Strafverfahren nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt und dem Beschwerdeführer der Führerschein wieder ausgehändigt, kann davon ausgegangen werden, daß eine vom Beschwerdeführer gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erhobene und im Hinblick auf die Beendigung des Strafverfahrens dann wieder zurückgenommene Verfassungsbeschwerde Erfolg gehabt hätte.
4. In einem solchen Fall entspricht es der Billigkeit, dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für die Verfassungsbeschwerde zu erstatten.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1 ; StGB § 316 ; StPO § 111a ;
Fundstellen
VRS 90, 1
VerkMitt 1995, 73
Gründe
Die Entscheidung betrifft die vorläufige Entziehung einer Fahrerlaubnis.
1. a) Mit Beschluß vom 6. Juni 1994 entzog das Amtsgericht Berlin-Tiergarten dem Beschwerdeführer wegen des Verdachts einer Trunkenheitsfahrt vorläufig die Fahrerlaubnis. Den Tatverdacht stützte es auf den beim Beschwerdeführer festgestellten Blutalkoholwert von 0,7 Promille und die Tatsache, daß er nach rechts in eine Straße eingebogen sei, obgleich die Ampel rot gezeigt habe. Laut polizeilichem Protokoll waren bei der Überprüfung des Beschwerdeführers Atemalkoholgeruch und gerötete Augen, ausdrücklich aber keine lallende Aussprache festgestellt worden. Gegen diesen Beschluß legte der Beschwerdeführer am 28. Juni 1994 Beschwerde mit der Begründung ein, daß der ihm unterstellte Fahrfehler nicht ausreiche, bei dem festgestellten niedrigen Alkoholwert die Fahruntüchtigkeit zu begründen. Rotlichtverstöße würden auch von nüchternen Autofahrern begangen.
Mit Beschluß vom 29. Juli 1994 verwarf das Landgericht Berlin die Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei mit hoher Wahrscheinlichkeit alkoholbedingt fahruntauglich gewesen. Dies folge aus dem nicht unerheblichen Fahrfehler, der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 0,7 Promille und den Angaben der Polizeibeamten, wonach der Beschwerdeführer leicht gerötete Augen und eine lallende Aussprache gehabt habe.
b) Gegen diesen Beschluß wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner rechtzeitig eingegangenen Verfassungsbeschwerde. Er rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG.
c) Auf eine von seiten des Bundesverfassungsgerichts angeregte Überprüfung hin hielt das Landgericht mit Beschluß vom 8. Dezember 1994 seinen Beschluß vom 29. Juli 1994 mit der Maßgabe aufrecht, daß die Begründung insoweit entfalle, als eine "lallende" Aussprache erwähnt worden sei. Eine erneute Prüfung habe ergeben, daß der Beschwerdeführer zwar keine lallende Aussprache gehabt habe, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aber aus den übrigen Gründen des vorangegangenen Beschlusses zurecht erfolgt sei. Diesen Beschluß vom 8. Dezember 1994 hat der Beschwerdeführer unmittelbar nach seinem Zugang am 13. Dezember 1994 nachgereicht. Daraus ist zu schließen, daß er auch diesen Beschluß verfassungsgerichtlich überprüfen lassen wollte.
Die Senatsverwaltung für Justiz Berlin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
d) In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten in Berlin am 15. Dezember 1994 wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Dem Beschwerdeführer wurde sein Führerschein wieder ausgehändigt. Auf etwaige Entschädigungsansprüche hat er verzichtet. Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer das Verfassungsbeschwerdeverfahren sinngemäß für erledigt und beantragte, seine notwendigen Auslagen dem Land Berlin aufzuerlegen sowie den Gegenstandswert auf 30.000 DM festzusetzen.
2. a) Wird eine Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt, so ist über sie nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 [113 f.]). In Fällen dieser Art ist die nach der Geschäftsverteilung des Senats berufene Kammer zur Entscheidung über die Auslagenerstattung befugt (vgl. BVerfGE 72, 34 [38 f.]).
b) Über die Erstattung der Auslagen ist nach Billigkeitsgesichtspunkten gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 [114]).
c) Der Beschwerdeführer hat zwar nur eine Verletzung der Art. 2 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG gerügt. Doch kann seinem gesamten Vorbringen entnommen werden, daß er auch sein Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG als verletzt ansieht (vgl. BVerfGE 79, 174 [201]). Ein solcher Grundrechtsverstoß liegt vor, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 18, 85 [96]; 74, 102 [127]).
So liegt es hier. § 111a StPO ermöglicht die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß dem Betroffenen in der Hauptverhandlung die Fahrerlaubnis endgültig entzogen werden wird. Da bei einer Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) im Regelfall die Fahrerlaubnis zu entziehen ist (§ 69 Abs. 2 StGB), mußte das Landgericht vorliegend nur feststellen, ob der Beschwerdeführer dringend verdächtig ist, in alkoholbedingt fahruntauglichem Zustand gefahren zu sein.
Begründet die festgestellte Blutalkoholkonzentration wie hier (0,7 Promille) nur eine relative Fahruntüchtigkeit, so müssen weitere Umstände darauf schließen lassen, daß der Betroffene aufgrund seiner Alkoholisierung fahruntüchtig war (Dreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl., § 316 Rdn. 7). Ein solcher Umstand kann auch in einem Fahrfehler gesehen werden, wobei jedoch eine Verurteilung den Nachweis voraussetzt, daß der Fehler alkoholbedingt war (ganz h.M. und Rspr., vgl. Dreher/Tröndle, a.a.O., Rdn. 7d m.w.N. insbes. Hinsicht. der Rspr.; zuletzt auch BGH, StV 1994, 543]. Dabei ist in Rechnung zu stellen, ob auch zahlreiche nicht alkoholisierte Fahrer solche Verstöße begehen (BGH, StV 1994, 543), auch wenn dies die Indizwirkung des Verkehrsverstoßes für eine alkoholbedingte Fahruntauglichkeit nicht von vornherein ausschließt (Dreher/Tröndle, a.a.O., Rdn. 7d m.w.N.). Der dringende Verdacht einer Trunkenheitsfahrt im Rahmen des § 111a StPO ist deshalb nur gegeben, wenn es die im Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen in hohem Maße als wahrscheinlich erscheinen lassen (Rudolphi in: Systematischer Kommentar, StPO, § 111a Rdn. 5), daß der festgestellte Verkehrsverstoß, der im Zusammenhang mit der Blutalkoholkonzentration die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit begründen könnte, seinerseits alkoholbedingt war.
Dieser Ansicht folgte offensichtlich auch der landgerichtliche Beschluß vom 29. Juli 1994. Die Strafkammer hat sich hier nicht mit der Feststellung der Blutalkoholkonzentration und des Rotlichtverstoßes, der von nüchternen Fahrern ebenfalls häufig begangen wird, begnügt. Sie hat darüber hinaus auch auf ein weiteres Trunkenheitssymptom, die lallende Aussprache, abgehoben. Gerade dies war aber vorliegend zur Begründung der Wahrscheinlichkeit eines alkoholbedingten Verkehrsverstoßes völlig ungeeignet, da ausweislich der sich aus der vorgelegten Strafanzeige vom 5. Mai 1994 ergebenden polizeilichen Feststellungen der Beschwerdeführer gerade keine lallende Aussprache hatte. Nachdem das Landgericht dies erkannt hat, hat es in seinem Beschluß vom 8. Dezember 1994 zwar an dieser Begründung für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr festgehalten, aber nun auf weitere Indizien zur Begründung des dringenden Verdachts, daß der Verkehrsverstoß alkoholbedingt war, völlig verzichtet. Dies ist angesichts der oben dargelegten ganz herrschenden Meinung und Rechtsprechung, der sich das Landgericht in seinem Beschluß vom 29. Juli 1994 angeschlossen hatte, nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht erkennbar, wieso das Landgericht in seinem Beschluß vom 8. Dezember 1994 nunmehr von den von ihm erkannten Begründungserfordernissen abgewichen ist und den Verkehrsverstoß als Indiz für den Verdacht einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit ohne nähere Auseinandersetzung mit der erwähnten Rechtsprechung genügen läßt. Es drängt sich damit der Schluß auf, daß das Landgericht gegen das Willkürverbot verstoßen hat (vgl. auch den Beschluß der Zweiten Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1993 - 2 BvR 843/93 -, NJW 1994, 847). Es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei sachgerechter Verfahrensweise und unter Zugrundelegung sachlicher Erwägungen zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.
4. Da die Verfassungsbeschwerde unter Berücksichtigung der bisherigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben mithin Erfolg gehabt hätte, entspricht es der Billigkeit, dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zuzusprechen.
5. Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in der Fassung des Art. 7 Nr. 41 des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl I 1325) - KostRÄndG - beträgt der Gegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde seit 1. Juli 1994 (Art. 12 KostRÄndG) nunmehr mindestens 8.000 DM. Er ist für Verfassungsbeschwerden, denen durch Entscheidung der Kammer stattgegeben wird, angemessen zu erhöhen (vgl. BVerfGE 79, 365 [369]). Auch war der wiederholten Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers durch das Landgericht Berlin Rechnung zu tragen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.