BGH
7. August 2024
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 07.08.2024 - VII ZR 251/22 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VII ZR 251/22 |
| Entscheidungsdatum : | 7. August 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. August 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 73.132,50 EUR
Pamp Halfmeier Sacher
Borris Hannamann