LG Paderborn
25. Juli 2009
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OLG Hamm
20. Oktober 2009
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BGH
16. Dezember 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 16.12.2009 - IX ZB 256/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 256/09 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Dezember 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 16. Dezember 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist zudem nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Kostenfestsetzungsverfahren die Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde diese im vorliegenden Fall durch das Beschwerdegericht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Unterschrift
Ganter Raebel Kayser
Pape Grupp
Vorinstanz
LG Paderborn; 31.08.2009; 5 T 179/09 / OLG Hamm; 20.10.2009; 25 W 472/09