Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 23.06.1990 - 2 BvR 417/88 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 417/88 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Juni 1990 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. AG Freiburg Beschluß; 20.11.1987; 26 Gs 2685/87
Vorinstanz
II. AG Freiburg Beschluß; 15.12.1987; 26 Gs 2685/87
Vorinstanz
III. LG Freiburg Beschluß; 23.02.1988; IV Qs 12/88
Leitsatz
1. Für eine Verfassungsbeschwerde gegen eine grundrechtsverletzende Durchsuchung besteht das Rechtsschutzbedürfnis auch dann noch, wenn die Maßnahme selbst mittlerweile erledigt ist.
2. Eine Durchsuchung greift schon ihrer Natur nach regelmäßig schwerwiegend in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre, namentlich in das Grundrecht aus Art. 13 GG ein. Sie steht daher ebenso wie ihre Anordnung von vornherein unter dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit.
3. Es ist nicht nachvollziehbar und objektiv willkürlich, wenn der Durchsuchungsanordnung ein Tatverdacht zugrunde gelegt wird, der nicht besteht.
Leitsatz
BVerfGG § 90 Abs. 1 , Abs. 2 Satz 1 § 93b Abs. 2 Satz 1 ; EGGVG § 23 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 13 Abs. 1 Art. 101 Abs. 1 ; StPO § 102 ;
Fundstellen
MDR 1990, 980
NJW 1991, 690
NStE Nr 6 zu § 102 StPO
StV 1991, 69
Gründe
Der Beschwerdeführer wendet sich vor allem gegen die Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume im Rahmen eines gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens.
I. 1. Zu dieser Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Beschwerdeführers war es gekommen, weil ein gewisser R. während seiner Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Bayreuth die Kriminalpolizei Bayreuth auf eine Annonce folgenden Inhalts aufmerksam gemacht hatte:
"Philippinen/Südam./Polen"
Seriöse und preisgünstige internationale Ehevermittlung Gratisinfo von I. ..., Postfach ..., 7800 Freiburg"
R. selbst hatte unter dem Verdacht gestanden, philippinische Frauen zum Zweck der Vermittlung an deutsche Männer zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ohne Aufenthaltserlaubnis veranlaßt zu haben (§ 47a Abs. 1 AuslG ). Die bezeichnete und andere Annoncen hatte er der Kriminalpolizei mit dem Bemerken vorgelegt, es leuchte ihm nicht ein, "daß diese Institute nach wie vor ihrem Gewerbe nachgehen" dürften, während er und seine Ehefrau in Untersuchungshaft genommen worden seien. Aus welcher Zeitung oder Zeitschrift welchen Datums die Annonce herrührte, wurde von der Kriminalpolizei nicht festgestellt. Der Zeuge R. hatte ausdrücklich erklärt, daß er die Agentur I. weder kenne noch wisse, wie diese arbeite.
2. Die Staatsanwaltschaft Freiburg, an die das Verfahren abgegeben wurde, leitete wegen Verstoßes gegen § 47a AuslG ein Ermittlungsverfahren ein und ersuchte die Kriminalpolizei Freiburg um weitere Ermittlungen. Diese ergaben, daß die in der Anzeige genannte Postfachnummer für eine auf den Beschwerdeführer eingetragene Einzelfirma bestand, für die beim Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Freiburg als Betriebszweck der Versandhandel für alte Musik angegeben war. Der von der Kriminalpolizei gefertigte Vermerk wies darüber hinaus lediglich den Wohnsitz und die Telefonnummer des Beschwerdeführers sowie die Tatsache aus, daß er in kriminalpolizeilicher Hinsicht bisher noch nicht in Erscheinung getreten sei. Die Kriminalpolizei Freiburg leitete aus dem festgestellten Sachverhalt ab, daß die Anschrift des Beschwerdeführers als Briefkastenadresse im Zusammenhang mit dem zugrundeliegenden Sachverhalt diene. Eine konkrete Tatbeteiligung könne nicht ausgeschlossen werden. Aus den dargelegten Gründen werde davon ausgegangen, daß sich in der Wohnung oder den Geschäftsräumen des Beschwerdeführers beweiserhebliche Unterlagen wie z.B. Inserataufträge, Korrespondenzen mit dem Hauptbeschuldigten und Interessenten u.a. finden ließen, die für das Verfahren von Bedeutung seien.
Daraufhin richtete die Staatsanwaltschaft Freiburg das Verfahren gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und beantragte beim Amtsgericht Freiburg eine Durchsuchungsanordnung für dessen Wohn- und Geschäftsräume.
3. Mit Beschluß vom 20. November 1987 ordnete das Amtsgericht Freiburg an, Wohnung sowie Geschäfts- und Nebenräume des Beschwerdeführers in der L.-straße, 7800 Freiburg, "einschließlich vorhandener Pkw sowie evtl. anderer von ihm zur Zeit benutzter Wohn- und Geschäftsräume oder jeder anderen von ihm innegehabten Wohnung" zu durchsuchen und aufgefundenes Beweismaterial zu beschlagnahmen. Zur Begründung wurde ausgeführt, "aufgrund vorliegender Zeugenaussagen und den (!) bisherigen Ermittlungen der Polizei" sei der Beschwerdeführer dringend verdächtig, neben anderen Firmen die "Agentur I." in Freiburg, Postfach ..., zu betreiben oder betrieben zu haben. Diese Agentur habe die Vermittlung von ausländischen Staatsangehörigen an deutsche Ehepartner zum Gegenstand. Die Ausländerinnen seien in der Regel als Touristen eingereist, obwohl sie aufgrund der bestehenden Heiratsabsicht bereits vor der Einreise ein Visum in der Form eines Sichtvermerks benötigt hätten. Es bestehe der Verdacht von Vergehen nach §§ 47 , 47a AuslG .
Am 11. Dezember 1987 durchsuchten Beamte der Kriminalpolizei Freiburg in Abwesenheit des Beschwerdeführers unter Hinzuziehung eines Hausnachbarn die Wohnung des - Beschwerdeführers in der L.-straße ... Beweismaterial wurde nicht sichergestellt.
4. Der Beschwerdeführer legte mit Schriftsatz seines Verteidigers beim Amtsgericht Freiburg Beschwerde ein und beantragte Akteneinsicht. Er rügte die Unbestimmtheit des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses des Amtsgerichts, der weder die zu durchsuchenden Räume noch die aufzufindenden Gegenstände genügend exakt bezeichne. Er müsse durchaus mit weiteren Durchsuchungsmaßnahmen rechnen, weil die Durchsuchungsanordnung sämtliche Räumlichkeiten, in denen er sich befinde, und sämtliche Pkw's, derer er sich bediene, erfasse. Bei der Durchführung der Durchsuchung sei gegen die Pflicht verstoßen worden, einen Gemeindebeamten oder zwei Mitglieder der Gemeinde zuzuziehen. Angesichts der Schwere des Eingriffs und der damit verbundenen möglichen Folgen sei ein nachwirkendes Bedürfnis für eine richterliche Überprüfung selbst bei eingetretener Erledigung gegeben. Hilfsweise beantragte der Beschwerdeführer daher die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses sowie der tatsächlichen Durchführung.
5. Mit Verfügung vom 14. Dezember 1987 stellte die Staatsanwaltschaft Freiburg das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Sie übersandte die Akten an das Amtsgericht Freiburg mit der Stellungnahme, durch die Einstellung des Verfahrens sei die Beschwerde gegenstandslos. Das Amtsgericht Freiburg half der Beschwerde mit Verfügung vom 15. Dezember 1987 nicht ab und legte die Akten dem Landgericht Freiburg vor. Dieses erteilte dem Verteidiger des Beschwerdeführers Akteneinsicht.
Mit Schriftsatz vom 28. Januar 1988 ließ der Beschwerdeführer daraufhin ergänzend vortragen, daß die Ermittlungen der Kriminalpolizei auf die Haltlosigkeit des Verdachts gegen ihn hingedeutet hätten. Der Antrag auf Erlaß eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses hätte unter diesen Umständen zurückgewiesen werden müssen. Auch wenn nach der Beschwerde vom 11. Dezember 1987 das Verfahren eingestellt worden sei, sei fraglich, ob hierdurch Erledigung eingetreten sei. Denn der ungewöhnlich weit formulierte Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß sei nach wie vor in der Welt. Im übrigen gebiete eine verfassungskonforme Auslegung der strafprozessualen Kostenbestimmungen, daß seine notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt würden.
6. Mit Beschluß vom 23. Februar 1988 verwarf das Landgericht Freiburg die Beschwerde auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig. Die Durchsuchung habe sich erledigt, Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Ebenso sei weder behauptet noch erkennbar, daß die Durchsuchungsanordnung schwerwiegende Folgen für den Beschwerdeführer erbracht habe oder noch erbringen könne. Ob dann, wenn der Richter ermessensfehlerhaft im Sinne von Willkür die Durchsuchungsanordnung erlassen habe, diese nach Beendigung der Durchsuchung mit dem Feststellungsantrag angreifbar sei, könne dahingestellt bleiben. Ein solcher Fall liege nicht vor. Soweit der Beschuldigte sich gegen die Art und Weise der Durchführung der Durchsuchung wende, richte sich der Rechtsweg ausschließlich nach den §§ 23 ff. EGGVG .
II. 1. Die am 24. März 1988 eingegangene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 20. November 1987 und des Landgerichts vom 23. Februar 1988 sowie gegen die Verfügung des Amtsgerichts vom 15. Dezember 1987 und die Art und Weise der Durchführung der Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers durch die Kriminalpolizei am 11. Dezember 1987. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 , 3 , 13 , 19 , 101 und 103 GG . Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor:
a) Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Der Beschwerdeführer habe den Rechtsweg erschöpft, indem er gegen die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt habe. Mit Herbeiführung der Nicht-Abhilfe-Verfügung vom 15. Dezember 1987 durch das Amtsgericht sei der Rechtsweg auch insoweit erschöpft. Hinsichtlich der Durchsuchung selbst werde zwar teilweise die Auffassung vertreten, daß derlei Maßnahmen als Justizverwaltungsakte im Wege der §§ 23 ff. EGGVG nachzuprüfen seien. Ein derartiger Rechtsweg habe jedoch eine nicht wünschenswerte Mehrgleisigkeit der Verfahren und der Ermittlungen zur Folge. Zudem ergäben sich verfassungsrechtliche Bedenken in bezug auf das Gebot des gesetzlichen Richters. Folge man nämlich der Abgrenzung der Rechtsprechung, so sei bis zur Beendigung der Durchsuchung der für die Anordnung zuständige Richter anzurufen, nach ihrer Beendigung aber das Oberlandesgericht. Die Zuständigkeit hänge demzufolge davon ab, ob der Richter während der Durchsuchung erreichbar sei.
b) Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß des Amtsgerichts Freiburg vom 20. November 1987 werde den Anforderungen, die an eine um des Grundrechtsschutzes willen notwendige wirksame präventive richterliche Kontrolle zu stellen seien, nicht gerecht. Es habe keinen, über reine Spekulation hinausreichenden Hinweis auf eine strafbare Handlung oder gar auf den Beschwerdeführer als Täter dieser strafbaren Handlung gegeben. Wirksamer Grundrechtsschutz hätte erfordert, daß der Richter unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und evtl. drohender Gefahren für ausreichende Sachaufklärung gesorgt sowie auch etwa die Zeitung, den Zeitpunkt ihres Erscheinens, den Auftraggeber der Annonce und den früheren Inhaber des Postfachs ... ermittelt hätte. Den Beschluß des Amtsgerichts werde zudem den an einen Durchsuchungsbefehl zu stellenden rechtsstaatlichen Anforderungen nicht gerecht, da er keine ausreichenden tatsächlichen Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthalte und weder Art noch denkbaren Inhalt der Beweismittel, denen die Durchsuchung gelte, erkennen lasse. Dies verletze das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG .
c) Die späteren Entscheidungen (Nicht-Abhilfe-Verfügung des Amtsgerichts Freiburg und Beschluß des Landgerichts Freiburg) prolongierten die mit dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß verbundenen Grundrechtsverletzungen. Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß sei ohne Anhörung des Beschwerdeführers zustande gekommen. Durch die Nicht-Abhilfe-Verfügung habe das Amtsgericht Freiburg dem Beschwerdeführer die Nachholung des rechtlichen Gehörs verweigert. Für die Beurteilung der Frage, ob noch ein Nachteil fortbestehe, sei zudem auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen gewesen. Die vom Amtsgericht und vom Landgericht verweigerte Überprüfung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses sei um so notwendiger gewesen, weil die erforderliche präventive richterliche Kontrolle bei Erlaß des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses offensichtlich versagt habe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe sich der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß zudem nicht erledigt, da er durch die Durchsuchung der Wohnung bei weitem noch nicht ausgeschöpft gewesen sei. Die Einstellung des Verfahrens habe die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt. Denn die Staatsanwaltschaft könne die Ermittlungen mit einer schlichten neuen Verfügung wieder aufnehmen. Der Durchsuchungsbeschluß sei in keiner Weise zeitlich begrenzt.
d) Durch die Versagung einer Entscheidung zur Sache entstünde dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil. Denn die Durchsuchung habe eine andauernde und stark diskriminierende Wirkung für ihn, da Nachbarn von ihr Kenntnis erhalten hätten.
e) Die Durchführung der Durchsuchung am 11. Dezember 1987 beruhe auf dem die Grundrechte des Beschwerdeführers verletzenden Beschluß des Amtsgerichts Freiburg und setze die Grundrechtsverletzungen fort. Entgegen § 105 Abs. 2 StPO seien weder ein Gemeindebeamter noch zwei Mitglieder der Gemeinde hinzugezogen worden. Von der Einhaltung dieser Bestimmung hänge die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung ab. Ein Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers dürfe jedoch nur im Rahmen der in den einfachen Gesetzen vorgeschriebenen Formen erfolgen.
2. Das Ministerium für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten Baden-Württemberg hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig.
Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Durchführung der Durchsuchungsmaßnahmen wende, sei der Rechtsweg nicht erschöpft. Der Beschwerdeführer habe nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Rechtsschutz beim Oberlandesgericht nach §§ 23 ff. EGGVG zu erbitten.
Im übrigen spreche einiges dafür, daß der Verfassungsbeschwerde das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Mit der Durchführung der Durchsuchung habe sich die von dieser Hoheitsmaßnahme für den Beschwerdeführer ausgehende Beschwer erledigt. Ein Fortbestehen des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses verlange, daß andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbleiben würde und der gerügte Eingriff ein besonders bedeutsames Grundrecht betreffe oder daß eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen sei oder die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtige. Keine dieser Voraussetzungen liege hier vor.
Zur Begründetheit hat das Ministerium vorsorglich vorgetragen, es verletze den Beschwerdeführer nicht in dessen verfassungsrechtlich geschützten Rechten, daß das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Beschwerde wegen prozessualer Überholung verworfen habe. Fraglich erscheine allerdings, ob für die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Freiburg ein greifbarer Anlaß bestanden habe. Fraglich erscheine auch, ob die Durchsuchungsanordnung den verfassungsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der notwendigen Bestimmtheit bezüglich der aufzufindenden Beweismittel genüge.
III. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nur zum Teil zulässig.
a) Soweit der Beschwerdeführer Art und Weise der Durchführung der Durchsuchung vom 11. Dezember 1987 beanstandet, ist seine Verfassungsbeschwerde unzulässig. Nach nahezu einhelliger, verfassungsrechtlich unbedenklicher Auffassung (vgl. BGHSt. 28, 206 [208 f.]; Kleinknecht/Meyer, StPO , 39. Aufl., 1989, § 105 Rdnr. 17 m.w.N.) können Einwendungen, die die Art und Weise bereits vollzogener Ermittlungsmaßnahmen betreffen, ausschließlich im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG zur fachgerichtlichen Überprüfung gestellt werden. Die damit verbundene Spaltung des Rechtswegs, je nach dem, ob die Vollziehungsmaßnahme abgeschlossen ist oder nicht, begegnet unter dem Blickwinkel des Art. 101 Abs. 1 GG keinen Bedenken. Da die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Beschwerdeführers in der L.-straße in Freiburg vollzogen ist und der Beschwerdeführer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG nicht gestellt hat, hat er den Rechtsweg bisher nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ).
b) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde dagegen wendet, daß das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen hat, ist sie ebenfalls unzulässig. Es ist nicht zu erkennen, inwieweit der Beschwerdeführer durch die Nichtabhilfeverfügung selbständig beschwert sein könnte (§ 90 Abs. 1 BVerfGG ). In Rechtsprechung und Schrifttum wird der Nichtabhilfeverfügung lediglich die Funktion einer aktenkundig zu machenden, formlosen und verfahrensinternen Feststellung zugesprochen, die nicht in Rechte der Verfahrensbeteiligten eingreife (vgl. Gollwitzer in: Löwe/Rosenberg, StPO , 24. Aufl., § 306 Rdnr. 21).
c) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 20. November 1987 und die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 23. Februar 1988 richtet, ist sie zulässig.
Darauf, ob sich die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts vom 20. November 1987 insgesamt erledigt hatte oder ob noch weitere Durchsuchungen zu befürchten waren, kommt es nicht an. Auch dann, wenn man mit dem Landgericht die Durchsuchungsanordnung für erledigt erachtet, besteht für die Verfassungsbeschwerde noch ein Rechtsschutzbedürfnis. Das Bundesverfassungsgericht ist in Fällen besonders tiefgreifender und folgenschwerer Grundrechtsverstöße vom Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Verfassungsbeschwerde trotz Erledigung ausgegangen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangen konnte. Der Grundrechtsschutz des Beschwerdeführers würde sonst in unzumutbarer Weise verkürzt (vgl. BVerfGE 34, 165 [180]); 41, 29 [43]; 49, 24 [51 f.]; Beschluß vom 30. November 1989 - 2 BvR 3/88 -, Umdruck S. 4). Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht im Falle von Durchsuchungen das Rechtsschutzbedürfnis stets auch dann bejaht, wenn die Durchsuchung inzwischen abgeschlossen war (BVerfGE 20, 162 [173]; 42, 212 [218]; vgl. auch BVerfGE 49, 329 [343]).
2. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie im wesentlichen offensichtlich begründet (§ 93b Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ).
a) Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, daß eine Durchsuchung schon ihrer Natur nach regelmäßig schwerwiegend in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen, namentlich auch in das Grundrecht aus Art. 13 GG eingreift. Sie steht daher ebenso wie ihre Anordnung von vornherein unter dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der jeweilige Eingriff muß insbesondere ein angemessenes Verhältnis zur Stärke des bestehenden Tatverdachts wahren (BVerfGE 20, 162 [186 f.], 42, 212 [219 f.]; 59, 95 [97]). Geklärt ist ferner, daß eine gerichtliche Entscheidung, wie sie die Anordnung einer Durchsuchung nach § 102 StPO darstellt, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn sich für sie sachlich zureichende, plausible Gründe nicht finden lassen, so daß ihr Ergebnis bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich somit der Schluß auf Willkür aufdrängt (vgl. BVerfGE 59, 95 [97] m.w.N.).
Der angefochtene Beschluß des Amtsgerichts Freiburg vom 20. November 1987 wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Ein Tatverdacht, der die vom Amtsgericht angeordnete Durchsuchung hätte rechtfertigen können, bestand nicht. Es stand lediglich fest, daß der Beschwerdeführer Inhaber eines Postfachs war, dessen Nummer mit der Nummer jenes Postfachs übereinstimmte, das in einer zu irgendeinem Zeitpunkt in irgendeiner Zeitung veröffentlichten Annonce, in der die Ehevermittlung von philippinischen und anderen ausländischen Frauen angeboten worden war, als Informationsadresse angegeben war. Weder war eine konkrete Beziehung des Beschwerdeführers zu der in der Anzeige erwähnten Agentur ersichtlich noch hatte der Zeuge R. überhaupt bekundet, diese Agentur schleuse illegal Ausländerinnen in die Bundesrepublik ein, geschweige denn dies näher begründet.
Bei einer solchen tatsächlichen Ausgangslage ist es nicht nachvollziehbar und objektiv willkürlich, daß das Amtsgericht in seinem Beschluß ausgeführt hat, "aufgrund vorliegender Zeugenaussagen" sei der Beschwerdeführer eines Vergehens nach §§ 47 , 47a AuslG dringend verdächtig. Der angefochtene Beschluß verletzt daher den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG und in seinem Grundrecht auf eine nachvollziehbare und damit willkürfreie Entscheidung (Art. 3 Abs. 1 GG ).
b) Soweit das Landgericht die Zulässigkeit der gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 20. November 1987 gerichteten Beschwerde vom Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses abhängig gemacht hat, ist dies zwar von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (BVerfGE 49, 329 [337 ff.]). Das Landgericht hat aber die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde für den Fall, daß der Richter im Sinne der Willkür ermessensfehlerhaft gehandelt hat, dahinstehen lassen, weil ein solcher Fall hier nicht vorliege. Jedoch ist die Annahme, der Beschluß des Amtsgerichts sei willkürfrei, angesichts der offensichtlichen Fehlerhaftigkeit der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung durch das Amtsgericht ihrerseits nicht nachvollziehbar und selbst objektiv willkürlich. Auf dieser willkürlichen Bewertung beruht die Entscheidung des Landgerichts; denn diese verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, derzufolge die Beschwerde gegen eine Durchsuchungsanordnung nach beendigter Durchsuchung für den Fall der Willkür zulässig sein könnte.
c) Da die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts und den Beschluß des Landgerichts Freiburg, soweit dieser die Verwerfung der Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung betrifft, schon wegen der Verletzung der Art. 13 Abs. 1 GG und 3 Abs. 1 GG begründet ist, bedarf es nicht der Entscheidung, ob die angegriffenen Beschlüsse auch gegen andere Grundrechtsbestimmungen verstoßen.
d) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde dagegen wendet, daß das Landgericht Freiburg die Beschwerde gegen die tatsächliche Durchführung der Durchsuchung am 11. Dezember 1987 verworfen hat, hat sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht konnte in Auslegung und Anwendung unter der Verfassung stehenden, sogenannten einfachen Rechts den Rechtsweg insoweit für nicht gegeben erachten.
IV. Der Beschluß des Amtsgerichts vom 20. November 1987 war ebenso wie der Beschluß des Landgerichts, soweit er die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts verworfen hat, aufzuheben. Für die Aufhebung besteht noch Raum, da von der Durchsuchungsanordnung in Teilen noch kein Gebrauch gemacht worden ist. Die Sache war an das Landgericht Freiburg wegen der Entscheidung über die Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens zurückzuverweisen.
Soweit die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist oder aus anderen Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, war sie nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93b Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ).
Die Entscheidung über die Erstattung der im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG . Die volle Auslagenerstattung ergibt sich daraus, daß das Begehren des Beschwerdeführers, soweit es nicht erfolgreich war, von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. auch BVerfGE 47, 253 [284]).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.