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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 02.07.2009 - 6 W (pat) 318/07 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 6 W (pat) 318/07 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Juli 2009 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 318/07 Verkündet am 2. Juli 2009 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 197 53 132
…
BPatG 154 08.05 …
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Küest
beschlossen:
Das Patent 197 53 132 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
- neue Patentansprüche 1 bis 51, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, - Unterlagen im Übrigen wie erteilt.
Gründe
I.
Gegen das Patent 197 53 132, dessen Erteilung am 11. März 2004 veröffentlicht wurde, ist mit Schriftsatz der Einsprechenden I vom 9. Juni 2004, eingegangen am selben Tag, und mit Schriftsatz der Einsprechenden II vom 11. Juni 2004, eingegangen am selben Tag, Einspruch erhoben worden.
Die Einsprüche stützen sich auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit des Patentgegenstands.
Die Einsprechenden beziehen sich in ihrer Einspruchsbegründung auf folgende Druckschriften:
E1: DE 196 07 967 A1, E2: DE 36 02 567 A1, E3: DE 27 42 665 A1, E4: DE 85 28 395 U1, E5: DE 40 32 604 A1, E6: EP 0 056 564 A2 und E1´: DE 197 44 514 B4
und machen außerdem offenkundige Vorbenutzungen geltend, zu deren Substantiierung sie Unterlagen einreichen, so u. a. den Prospekt D4 (Prospekt der Fa. Gilgen SA "Porta scorrevole via di scampo automatica" Prospekt der Fa. Gilgen AG "Automatische Fluchtweg-Schiebetür"), der in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert wurde. Die Einsprechenden führen in ihrer Einspruchsbegründung sinngemäß aus, dass der Patentgegenstand gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik nicht neu sei bzw. nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Der geltende Patentanspruch 1 sei eine unzulässige Aggregation. Die im Einspruchsverfahren im Rahmen der beschränkten Verteidigung in Anspruch 1 des Streitpatents aufgenommene Merkmalskombination diene der Lösung einer anderen Aufgabe als die der Streitpatentschrift zugrundeliegende Aufgabe. Die Frage der Patentfähigkeit bezüglich dieses neu hinzugekommenen Merkmals müsse separat betrachtet werden, da es zu den Lösungsmerkmalen des erteilten Hauptanspruches uneinheitlich sei. Sie beantragen,
das angegriffene Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das angegriffene Patent mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:
- neue Patentansprüche 1 bis 51, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, - Unterlagen im Übrigen wie erteilt.
Sie führt aus, dass ihrer Auffassung nach der Gegenstand nach dem nun geltenden Patentanspruch 1 gegenüber dem geltend gemachten Stand der Technik neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Das Patent betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 eine
Schiebetüranlage mit mindestens einem Schiebeflügel, der in einer stationären an einem ortsfesten Rahmen, einer Fassade oder Gebäudewand oder Fahrzeugwand montierten Laufschiene verschiebbar geführt ist, mit einem den Schiebeflügel antreibenden Antrieb mit elektrischem Antriebsmotor und elektrischer Steuerungseinrichtung, wobei der Antrieb inklusive Laufschiene in einem Antriebskasten oberhalb des Schiebeflügels angeordnet ist und wobei die Schiebetüranlage als Feuerschutz- und/oder Rauchschutzabschluss ausgebildet ist, indem im Bereich des Schiebeflügels und/oder des Rahmens des Schiebeflügels und/oder eines verschiebbaren Trägers des Schiebeflügels und/oder der Schwenklagereinrichtung und/oder des ortsfesten Rahmens und/oder des Antriebskastens Brandschutzmaterial angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Schiebetüranlage für den Einsatz in Flucht- und Rettungswegen einen im Panikfall in einer Schwenklagereinrichtung (7) nach außen aufschwenkbaren Schiebeflügel (11) aufweist, der in seine Schwenkschließlage selbstschließend ausgebildet ist, wobei mit der Schwenklagereinrichtung (7) ein Schwenkarm (73) verbunden ist, an dem der Schiebeflügel aufgehängt ist, wobei eine Justiereinrichtung zur Winkeleinstellung der oberen horizontalen Flügelkante relativ zu dem Schwenkarm vorgesehen ist, die einerseits an dem Schwenkarm und anderseits an dem Schiebeflügel angreift. Hieran schließen sich die rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 51 an, zu deren Wortlaut auf den Akteninhalt verwiesen wird.
Nach Abs. [0007] der Patentschrift liegt der vorliegenden Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine Schiebetüranlage mit Feuer- und/oder Rauchschutzabschluss auszubilden, welche zudem für den Einsatz in Flucht- und Rettungswegen geeignet ist. Die Schiebetüranlage soll im Normalbetrieb für den Personendurchgang in Gebäuden oder Fahrzeugen einsetzbar sein, vorzugsweise als automatische Schiebetüranlage über Personenerfassungssensoren automatisch gesteuert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2009, 184 f. - Ventilsteuerung).
2. Die frist- und formgerecht erhobenen Einsprüche sind ausreichend substantiiert und auch im Übrigen zulässig. Die von den Einsprechenden gemachten Begründungen geben in eindeutiger und nachvollziehbarer Weise die die Einsprüche rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen an.
3. Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig. Der geltende Patentanspruch 1 ergibt sich aus den erteilten Patentansprüchen 1 und 39 sowie aus der Beschreibung Abs. [0083] bis 0085] und Fig. 10 der Patentschrift. Unzulässige Erweiterungen sind von den Einsprechenden auch nicht geltend gemacht worden. Die Merkmalskombination im geltenden Patentanspruch 1 ist auch keine unzulässige Aggregation. Eine Aggregation wiederholt nur Bekanntes ohne zwingende Notwendigkeit nebeneinander, z. B. bei einer losen Aneinanderreihung bekannter Maßnahmen, die ohne einen synergetischen Effekt ihre charakteristische Wirkung entfalten (vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 1 Rn. 237). Dies ist hier aber nicht der Fall, da die hinzugenommenen, die Justierung des aufschwenkbaren Schiebeflügels betreffenden Merkmale gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 nicht nur Bekanntes beinhalten, wie in Punkt 5.1.2 im Einzelnen dargelegt wird. Zudem tragen diese Merkmale auch ganz offensichtlich zur Lösung der angegebenen Aufgabe bei, da eine Schiebetüranlage mit Feuer- und/oder Rauchschutzabschluss insbesondere durch eine Justiereinrichtung zwischen Schwenkarm und aufschwenkbaren Schiebeflügel für den Einsatz in Flucht- und Rettungswegen besonders geeignet ist.
4. Der Fachmann ist hier ein Maschinenbautechniker mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion und Fertigung von automatischen Fluchtweg-Schiebetüren.
5. Auf den Einspruch ist das Patent antragsgemäß beschränkt aufrecht zu erhalten, weil der Gegenstand des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem angeführten Stand der Technik patentfähig ist. 5.1 Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Dies gilt gegenüber dem Inhalt des Prospekts D4 aber auch gegenüber den weiteren zu den geltend gemachten Vorbenutzungshandlungen eingereichten Unterlagen. Es kann daher dahinstehen, ob die D4 vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit zugänglich war und ob die geltend gemachten Vorbenutzungshandlungen offenkundig geworden sind oder nicht.
5.1.1 Neuheit Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 muss bei der Neuheitsprüfung gegenüber dem Offenbarten jeder einzelnen Entgegenhaltung neu sein. Dies ist hier der Fall. Die D4 und die zu den geltend gemachten Vorbenutzungshandlungen eingereichten Unterlagen zeigen keine Justiervorrichtung. Die Schiebetüranlagen nach der nur zur Neuheit zu berücksichtigenden E1´ mit älterem Zeitrang gem. PatG § 3, Abs. 2 sowie nach der E4 haben kein Brandtschutzmaterial.
5.1.2 Erfinderische Tätigkeit Die D4 zeigt auf Seite 1 und 2 eine Schiebetüranlage. Diese Schiebetüranlage hat zwei Schiebeflügel, die in einer stationären an einem ortsfesten Rahmen oder Gebäudewand montierten Laufschiene verschiebbar geführt sind. U. a. aus der unteren Abbildung auf Seite 1 und Punkt 1 und 2 auf Seite 2 der D4 erkennt der Fachmann einen den Schiebeflügel antreibenden Antrieb mit elektrischem Antriebsmotor und elektrischer Steuerungseinrichtung. Der Antrieb inklusive Laufschiene ist ganz offensichtlich in dem Kasten oberhalb des Schiebeflügels angeordnet (vgl. Abbildungen auf Seite 1). Die Schiebetüranlage ist als Feuerschutz- und/oder Rauchschutzabschluss ausgebildet (vgl. u. a. Seite 2, linke Spalte, Abs. 1). Im Bereich des Schiebeflügels ist eine R30/T30 geprüfte Mittendichtung angeordnet, um ein Übergreifen eines Feuers zu verhindern, (vgl. Seite 2, linke Spalte unten), was nichts anderes bedeutet, als dass im Bereich des Schiebeflügels Brandschutzmaterial in Form einer geprüften Mittendichtung angeordnet ist. Somit ist zumindest ein Bereich von den verschiedenen, im geltenden Patentanspruch 1 durch und/oder verbundenen Einbaubereichen bekannt, das Brandschutzmaterial aufweist. Die Schiebetüranlage nach der D4 weist für den Einsatz in Flucht- und Rettungswegen einen im Panikfall in einer Schwenklagereinrichtung um eine vertikale Drehachse nach außen aufschwenkbaren Schiebeflügel auf (obere Abbildung auf Seite 1 und Punkt 3 und 4 auf Seite 2 der D4). Der bzw. die Schiebeflügel nach der D4 sind in ihre Schwenkschließlage selbstschließend ausgebildet (vgl. Punkt 4 auf Seite 2 der D4). Hinweise oder Anregungen auf einen mit der Schwenklageeinrichtung verbundenen Schwenkarm, an dem der Schiebeflügel aufgehängt ist, und auf eine Justiereinrichtung zur Winkeleinstellung der oberen horizontalen Flügelkante relativ zu dem Schwenkarm, die einerseits an dem Schwenkarm und anderseits an dem Schiebeflügel angreift, sind der D4 jedoch nicht zu entnehmen. Die E4 zeigt zwar eine Schiebeschwenktür mit Justiereinrichtung, aber bei dieser Justierung erfolgt das Einstellen des aufschwenkbaren Schiebeflügels durch ein geringfügiges Verdrehen der Lagerbuchse für die Achse des aufschwenkbaren Schiebeflügels (vgl. Fig. 4). Hierzu ist bei dem aufschwenkbaren Schiebeflügel
nach der E4 der Stützarm 15 ( Schwenkarm 73 gem. Streitpatent) mit dem aufschwenkbaren Schiebeflügel fest verschraubt und greift mit einer damit biegesteif
verbundenen Achse 16 ( Lagerbolzen 72 gem. Streitpatent) in eine Buchse 17
( Lagerbuchse 71 gem. Streitpatent) ein, die über ein mit der Buchse 17 verbundenes, in einem Tragarm 23 um eine Drehachse 31 drehbar gelagertes, hebelartiges Übertragungselement 30 und über eine am der Buchse 30 gegenüberliegenden Ende des Übertragungselements 30 angeordnete Verstellschraube 20 in ihre Ausrichtung zur Vertikalen geringfügig verdreht werden kann. Dagegen ist beim Gegenstand gem. geltenden Patentanspruch 1 der Schwenkarm 73 mit der Schwenklagereinrichtung 7 verbunden. Gemäß Fig. 10 sieht die Ausführung so aus, dass der Schwenkarm 73 über den damit biegesteif verbundenen Lagerbolzen 72 biegsteif in der vertikal ausgerichteten Lagerbuchse 71 drehbar gelagert ist. Der Schwenkarm 73 greift zur Aufhängung des aufschwenkbaren Schiebeflügels 11 in dessen Rahmenprofil 5 ein. Über die Justiereinrichtung, befestigt am Schwenkarm 73 und am Rahmenprofil 5, lässt sich die obere horizontale Flügelkante relativ zu dem Schwenkarm einstellen. Hierzu erhält der Fachmann aus der E4 schon wegen der anderen, oben erläuterten Justierung, nämlich durch Ausrichten der Lagerbuchse statt des aufschwenkbaren Schiebeflügels, keine Hinweise auf die erfindungsgemäße Anordnung der Justiereinrichtung, die auch nicht naheliegend ist, weil dem gesamten, im Verfahren befindlichen Stand der Technik entsprechende Hinweise fehlen. Damit vermag der Stand der Technik nach der D4 bzw. E4 weder für sich allein betrachtet, noch in einer Zusammenschau eine Anregung zur erfindungsgemäßen Lösung zu geben, weil jede Entgegenhaltung dem Fachmann jeweils eine in sich abgeschlossene Lösung für unterschiedliche Aufgabenstellungen bietet und ein durch willkürliches Herausgreifen einzelner Merkmale zusammen mit dem Fachwissen zusammengefügter Anspruch mit der Lehre nach dem Patentanspruch 1 in Kenntnis der Erfindung einer unzulässigen ex-post Betrachtung gleich käme.
Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften, E1 bis E3 und E5, E6, sowie die zu den geltend gemachten Vorbenutzungen eingereichten Unterlagen zeigen keine Justiermöglichkeiten für den Schiebeflügel. Sie können folglich zur erfindungsgemäßen Ausgestaltung der Schiebetüranlage nach dem geltenden Patentanspruch 1 keine weitergehenden Hinweise liefern.
Der geltende Patentanspruch 1 ist somit gewährbar.
6. Mit der Gewährbarkeit des geltenden Patentanspruchs 1 sind auch die auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Patengegenstandes gerichteten Unteransprüche 2 bis 51 gewährbar.
Dr. Lischke Guth Hildebrandt Küest
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