Fachbeiträge • 1
- 1. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Spitzenkandidatin des „Bündnis Sahra Wagenknecht“ bleibt von der Teilnahme an der „Wahlarena 2025“ ausgeschlossenEingeschränkter Zugriffwww.justiz.nrw · 14. Februar 2025
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.02.2025 - 2 BvR 230/25 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 230/25 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Februar 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 230/25 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Bündnis Sahra Wagenknecht - Vernunft und Gerechtigkeit, vertreten durch die Vorsitzende (...),
- Bevollmächtigter: (...) -
gegen a) die Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin beziehungsweise
ihrer Spitzenkandidatin Frau Dr. Sahra Wagenknecht durch den
Westdeutschen Rundfunk in der Wahlsendung "ARD Wahlarena"
am 17. Februar 2025, 21.00 Uhr,
b) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen
vom 14. Februar 2025 - 13 B 105/25 -,
c) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln
vom 5. Februar 2025 - 6 L 81/25 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterinnen Langenfeld, Fetzer und den Richter Offenloch gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Februar 2025 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht schlüssig auf, durch die angegriffenen Entscheidungen in ihrem Recht auf (abgestufte) Chancengleichheit der Parteien aus Artikel 21 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz verletzt zu werden.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Absatz 3 GOBVerfG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
Langenfeld
Fetzer
Offenloch