BGH
29. März 2023
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 29.03.2023 - VII ZR 399/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VII ZR 399/21 |
| Entscheidungsdatum : | 29. März 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die von ihrer Streithelferin geführte Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. April 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Streithelferin der Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: bis 30.000 EUR
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