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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 09.02.2023 - 35 W (pat) 402/22 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 35 W (pat) 402/22 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Februar 2023 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
Verkündet am 35 W (pat) 402/22 9. Februar 2023 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache …
ECLI:DE:BPatG:2023:090223B35Wpat402.22.0 betreffend das Gebrauchsmuster 20 2016 008 731
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richter Dipl.-Ing. Rippel und Dipl.- Ing. Brunn
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
- I.
Die Beteiligten streiten über den Bestand des Gebrauchsmusters 20 2016 008 731 (i. F.: Streitgebrauchsmuster).
Das am 18. März 2019 beantragte Streitgebrauchsmuster ist aus der Europäischen Anmeldung EP 16 76 3050.8 (i. F.: Stammanmeldung) mit Anmeldetag 9. September 2016 abgezweigt worden. Abgeleitet aus der Stammanmeldung beansprucht es die inländische Priorität 9. September 2015, DE 20 2015 104 791. Es ist am 18. April 2019 mit den Schutzansprüchen 1 - 27 und der Bezeichnung "Kindersitz zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz" im Register eingetragen worden, wobei es sich bei den Schutzansprüchen 1 und 2 um nebengeordnete Ansprüche handelt, während die weiteren Schutzansprüche 3 - 27 abhängige Ansprüche sind. Es ist in Kraft; seine Schutzdauer ist auf 8 Jahre verlängert worden. Die dem Streitgebrauchsmuster zugrundeliegende Erfindung betrifft einen Kindersitz. Konkret geht es um einen Kindersitz zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz, wobei unter dem Oberbegriff Kindersitz sowohl ("klassische") Kindersitze, als auch Babyschalen fallen sollen und mit "Kinder" auch Babys und Kleinkinder gemeint sind (Abs. [0001], [0002] der Gebrauchsmusterschrift, i. F.: GS.).
Herkömmliche Kindersitze oder Babyschalen dienten als Sitzgelegenheit für Kleinkinder, Babys und Kinder und böten diesen, insbesondere im Falle eines Unfalls, erhöhten Schutz. Die Befestigung derartiger Kindersitze erfolge in aller Regel mit dem Gurtsystem des Autos oder mittels Isofix-Klinken. Eine derartige Befestigung sichere den Kindersitz im Falle eines Unfalls auf den Kraftfahrzeugsitz, so dass dieser, insbesondere bei einem Auffahrunfall, auf dem Kraftfahrzeugsitz gehalten und nicht nach vorne geschleudert werde. Bei einem Seitenaufprall habe es sich aber als problematisch gezeigt, dass sowohl eine Gurtbefestigung als auch eine Befestigung mittel Isofix-Klinken den Kindersitz oder die Babyschale nur sehr unzureichend gegen eine Seitwärts-Bewegung des Sitzes schütze. Aus dem Stand der Technik bekannte, z.B. in der WO 2013/189819 A1 beschriebene Kindersitze seien bereits mit einem Seitenaufprallschutz versehen. Bei diesem Kindersitz sei eine Sitzschale und ein an dieser aufgebrachter Seitenaufprallschutz vorgesehen, der von einer Ruhestellung in eine Funktionsstellung gebracht werden könne, wobei der Seitenaufprallschutz so positioniert sei, dass er etwaige Seitenkräfte hinter dem Rücken eines im Kindersitz sitzenden Kindes vorbei übertrage und in die Sitzschale einleite (Abs. [0003] GS.).
Auch wenn hierdurch die Sicherheit erhöht werde, werde die Absicherung gegen einen Seitenaufprall als weiter verbesserungswürdig angesehen (Abs. [0004] GS.). Aufgabe der vorliegenden Erfindung sei daher, einen Seitenaufprallschutz aufzuzeigen, der sich durch eine verbesserte Absicherung gegenüber einem Seitenaufprall auszeichne, insbesondere die Bedienbarkeit und Einstellung einer Funktionsstellung des Seitenaufprallschutzes vereinfache (Abs. [0005] GS.). In einem parallelen Verletzungsprozess hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin aus dem Streitgebrauchsmuster vor dem LG verklagt und in der ersten Instanz überwiegend obsiegt (Urteil des LG v. 29. September 2020). Das OLG hat die Verurteilung der Antragstellerin mit Berufungsurteil v. 20. September 2020 im Wesentlichen bestätigt.
Der von der Antragstellerin mit Schriftsatz v. 31. Oktober 2019 eingereichte Löschungsantrag ist gerichtet auf die vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters. Als Löschungsgründe hat die Antragstellerin im Löschungsantrag und im weiteren Verfahren fehlende Schutzfähigkeit einschließlich fehlender Ausführbarkeit sowie unzulässiger Erweiterung geltend gemacht.
Die Antragstellerin hat zum Stand der Technik zum einen folgende druckschriftliche Entgegenhaltungen in das Verfahren eingeführt:
D1 EP 0 958 959 A2, D2 WO 2013 / 189 819 A1, D3 EP 2 275 303 B1, D4 DE 101 36 309 C1, D5 CN 201 587 341 U, D5A engl. Maschinenübersetzung zu D5, D6 EP 1 927 502 A1, D7 WO 2011/54063 A1, D8 US 2010/0194158 A1
Zum anderen hat sie auch mehrere, aus ihrer Sicht relevante, offenkundige Vorbenutzungen behauptet, und zwar seien vor dem Prioritätsdatum die nachfolgend genannten Gegenstände der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden: - Kindersitz "HTS BeSafe Comfort X3 Isofix" (i. F.: Comfort X3 Isofix), der im Jahr 2011 in Deutschland in Verkehr gebracht worden sei; - Kindersitz "Cybex Aton 4" (i. F.: Aton 4), der im Jahr 2014 in Deutschland in Verkehr gebracht worden sei; - Kindersitz "Britax Römer Baby Safe Plus II" (i. F.: Baby Safe Plus II), der im Jahr 2011 in Deutschland in Verkehr gebracht worden sei, und - Kindersitz "Cybex Pallas M" (i. F.: Pallas M), der im Jahr 2015 in Deutschland in Verkehr gebracht worden sei.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters sowohl von den Entgegenhaltungen D1, D2 und D3 als auch von den Vorbenutzungen "Comfort X3 Isofix" und "Aton 4" neuheitsschädlich getroffen werde. Jedenfalls sei der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters von dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nahegelegt, z.B. ausgehend von der Druckschrift D2 in Kombination mit der D1, aber auch in Zusammenschau der Druckschrift D2 bspw. mit der Vorbenutzung "Aton 4". Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters sei zudem nicht ausführbar offenbart. Ferner beanstandet die Antragstellerin, dass die eingetragene Fassung des Streitgebrauchsmusters in diversen Merkmalen über den Offenbarungsgehalt der Stammanmeldung hinausgehe und deswegen unzulässig erweitert sei.
Der Löschungsantrag ist der Antragsgegnerin am 20. November 2019 zugestellt worden. Sie hat dem Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2019, eingegangen am selben Tag, in vollem Umfang widersprochen, aber auch bereits eine geänderte Anspruchsfassung als Hilfsantrag 1 eingereicht.
Mit Schriftsatz vom 19. März 2020 hat die Antragsgegnerin ihren Widerspruch begründet. Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters schutzfähig sei. Keine Entgegenhaltung habe diesen Gegenstand - wie die Antragsgegnerin im Einzelnen ausgeführt hat - in allen Merkmalen vorweggenommen. Der im Verfahren befindliche Stand der Technik habe den Gegenstand des Streitgebrauchsmusters auch nicht nahegelegt. Dieser Gegenstand sei auch ausführbar offenbart. Ferner seien die eingetragenen Schutzansprüche auch vom Offenbarungsgehalt der Stammanmeldung gedeckt.
Mit Zwischenbescheid v. 31. August 2020 hat die Gebrauchsmusterabteilung den Beteiligten als vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass der Löschungsantrag voraussichtlich erfolglos bleiben werde. Die Abzweigung des Streitgebrauchsmusters sei wirksam. Voraussichtlich seien weder der Löschungsgrund der unzulässigen Erweiterung noch der fehlenden Schutzfähigkeit zu bejahen.
Die Antragstellerin ist der Auffassung der Gebrauchsmusterabteilung entgegengetreten und hat eine weitere, aus ihrer Sicht relevante Vorbenutzung betreffend den Kindersitz "Pallas M" in das Verfahren eingeführt. Die Antragsgegnerin hat ihrerseits weitere Hilfsanträge eingereicht.
In der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2021 hat die Gebrauchsmusterabteilung Exemplare der Kindersitze "Comfort X3 Isofix", "Aton 4", "Baby Safe Plus II" und "Pallas M" in Augenschein genommen. Die Antragstellerin hat die vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt. Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung des Löschungsantrags beantragt; hilfsweise hat sie das Streitgebrauchsmuster im Umfang der Hilfsanträge 0 vom 5. Oktober 2021, 1 vom 19. März 2020 und 1a vom 5. Oktober 2021 verteidigt.
Mit in der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2021 verkündetem Beschluss hat die Gebrauchsmusterabteilung den Löschungsantrag zurückgewiesen und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Sie hat diesen Beschluss im Wesentlichen wie folgt begründet:
Unzulässige Erweiterung sei hinsichtlich der unabhängigen Schutzansprüche 1 und 2 nicht zu bejahen, da diese von der Ursprungsoffenbarung gedeckt seien. Gleiches gelte bezüglich der Unteransprüche mit Ausnahme des Schutzanspruchs 22. Da dieser aber in der Sache eine Einschränkung darstelle, führe dies nicht zur Löschung des Streitgebrauchsmusters. Der Löschungsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit sei ebenfalls nicht zu bejahen. Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters sei ausführbar offenbart. Neuheit sei gegeben, da keine Entgegenhaltung den Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in allen Merkmalen vorweggenommen habe. Auch ein erfinderischer Schritt sei zu bejahen; insbesondere sei, ausgehend von der Druckschrift D2 in Kombination mit "Pallas M" oder mit "Aton 4" oder mit der Druckschrift D3 oder mit "Comfort X3 Isofix" der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nicht nahegelegt.
Der Beschluss ist beiden Beteiligten jeweils am 17. November 2021 zugestellt worden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 10. Dezember 2021, eingegangen mit einem SEPA-Mandat am selben Tag. Die Antragstellerin hat die Beschwerde mit Schriftsatz vom 19. April 2022 begründet. Sie zielt auf die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters ab.
Nach Auffassung der Antragstellerin sei das Streitgebrauchsmuster sowohl wegen unzulässiger Erweiterung als auch wegen fehlender Schutzfähigkeit zu löschen. Insbesondere sei die Bereichsangabe im letzten Merkmal des Schutzanspruchs 1 nicht von der Offenbarung der Stammanmeldung gedeckt. Ferner sei der Löschungsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit erfüllt. Es sei bereits fehlende Ausführbarkeit zu beanstanden. Bei aus Sicht der Antragstellerin zutreffender Auslegung des Streitgebrauchsmusters sei der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nicht neu, da insbesondere der vorbenutzte "Aton 4" den Gegenstand des Schutzanspruchs 1 in allen Merkmalen vorweggenommen habe. Jedenfalls fehle es an einem erfinderischen Schritt, insbesondere ausgehend von der Druckschrift D2 in Kombination mit "Pallas M" oder "Aton 4" oder der D3 oder "Comfort X3 Isofix" oder der D1.
Die Antragstellerin stellt den Antrag,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 27. Oktober 2021 aufzuheben und das Streitgebrauchsmuster 20 2016 008 731 in vollem Umfang zu löschen.
Die Antragstellerin regt ferner an, ggf. die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Die Antragsgegnerin stellt den Antrag,
die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen,
hilfsweise in der nachfolgend genannten Reihenfolge: Hilfsantrag 0 vom 5. Oktober 2021, Hilfsantrag 1 vom 19. März 2020, Hilfsantrag 1a vom 5. Oktober 2021, Hilfsantrag 2 mit Schutzanspruch 1 vom 7. Februar 2023 und den eingetragenen Schutzansprüchen 2 - 27, Hilfsantrag 3 mit Schutzanspruch 1 vom 7. Februar 2023 und den eingetragenen Schutzansprüchen 2 - 27, Hilfsantrag 4 mit Schutzanspruch 1 vom 7. Februar 2023 und den eingetragenen Schutzansprüchen 2 - 27,
unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen den Löschungsantrag im Umfang der Anspruchsfassung nach einem dieser Hilfsanträge zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass die Beschwerde unbegründet sei. Alle Merkmale des Streitgebrauchsmusters seien vom Offenbarungsgehalt der Ursprungsoffenbarung gedeckt, insbesondere die von der Antragstellerin beanstandete Bereichsangabe in Schutzanspruch 1. Keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen habe alle Merkmale des Streitgebrauchsmusters vorweggenommen, so dass auch Neuheit gegeben sei. Schließlich sei auch ein erfinderischer Schritt zu bejahen, da der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters vom Stand der Technik nicht nahegelegt sei; insbesondere gelte dies, wenn man von der Druckschrift D2 ausgehe und diese in Kombination mit den genannten Kindersitzen, deren Vorbenutzung dahinstehen könne, betrachte.
Der Senat hat den Beteiligten mit Hinweis vom 30. Januar 2023 als vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass Zweifel an den Erfolgsaussichten der Beschwerde der Antragstellerin bestünden, aber ein anderes Ergebnis auch nicht ausgeschlossen werden könne.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 7. Februar 2023 weitere Hilfsanträge 2 - 4 eingereicht, und zwar mit jeweils geändertem Schutzanspruch 1, wobei diese Hilfsanträge gemäß der Antragstellung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2023 im Übrigen die Schutzansprüche 2 - 27 in der eingetragenen Fassung betreffen.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2023 von der Antragstellerin präsentierte Exemplare der Kindersitze "Aton 4", "Pallas M" und "Comfort X3 Isofix" in Augenschein genommen. Zum Ergebnis der Inaugenscheinnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2023 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht unter Zahlung der Beschwerdegebühr erhobene Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet, da das Streitgebrauchsmuster in der Fassung nach Hauptantrag weder unzulässig erweitert (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG), noch schutzunfähig ist (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG i. V. m. §§ 1 - 3 GebrMG).
1. Die Antragsgegnerin hat dem ursprünglichen Löschungsantrag wirksam, insbesondere rechtzeitig und zunächst uneingeschränkt widersprochen, so dass das Löschungsverfahren mit inhaltlicher Prüfung der geltend gemachten Löschungsgründe durchzuführen war (§ 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GebrMG).
2. Gegenstand des Streitgebrauchsmusters ist ein Kindersitz zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz. Schutzanspruch 1 in der eingetragenen Fassung, die auch Gegenstand des Hauptantrags der Antragsgegnerin ist, lautet wie folgt (mit einer den Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2023 übergebenen Merkmalsgliederung):
1.1 Kindersitz zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz mit einem Sitzelement, insbesondere Sitzschale, 1.2 und einem Seitenaufprallschutz, umfassend ein Seitenaufprallschutzelement, nämlich ein Klappelement, 1.3 der von einer innerhalb einer vorgegeben Breite, insbesondere Standardbreite, gelegenen, Ruhestellung in eine außerhalb der vorgegeben Breite, insbesondere Standardbreite, gelegene, Funktionsstellung und umgekehrt bringbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass 1.4 der Kindersitz eine Stellungsüberführungseinrichtung aufweist, die derart ausgebildet ist, dass die Stellungsüberführungseinrichtung
selbsttätig den Seitenaufprallschutz von seiner Ruhestellung oder einer Zwischenstellung zwischen Ruhe- und Funktionsstellung in seine Funktionsstellung überführt, 1.5 wobei die Stellungsüberführungseinrichtung mindestens eine Feder umfasst, 1.6 wobei die Überführung von Funktionsstellung in Ruhestellung nicht selbsttätig, sondern per Hand durchgeführt wird, 1.7 wobei das Klappelement in der Ruhestellung in eine Außenwand des Sitzelementes eingebettet ist, 1.8 wobei das Klappelement auch in der Funktionsstellung teilweise in der Außenwand des Sitzelementes eingebettet ist, so dass nur ein Abschnitt des Klappelementes über die Außenwand vorragt, 1.9 wobei das Klappelement in der Funktionsstellung um mindestens 50%, jedoch höchstens 80% seiner Länge über die Außenwand des Sitzelementes vorragt.
Der selbständige Schutzanspruch 2 lautet wie folgt (ebenfalls mit Merkmalsgliederung):
2.1 Kindersitz, insbesondere nach Anspruch 1, zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz mit einem Sitzelement, insbesondere Sitzschale, 2.2 und einem Seitenaufprallschutz, umfassend ein Seitenaufprallschutzelement, nämlich ein Klappelement, 2.3 der von einer innerhalb einer vorgegeben Breite, insbesondere Standardbreite, gelegenen, Ruhestellung in eine außerhalb der vorgegeben Breite, insbesondere Standardbreite, gelegene, Funktionsstellung und umgekehrt bringbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass 2.4 der Kindersitz eine Stellungsüberführungseinrichtung aufweist, die derart ausgebildet ist, dass die Stellungsüberführungseinrichtung
selbsttätig den Seitenaufprallschutz von seiner Ruhestellung oder einer Zwischenstellung zwischen Ruhe- und Funktionsstellung in seine Funktionsstellung überführt, 2.5 wobei die Stellungsüberführungseinrichtung mindestens eine Feder umfasst, 2.6 wobei die Überführung von Funktionsstellung in Ruhestellung nicht selbsttätig, sondern per Hand durchgeführt wird, 2.7 wobei das Klappelement in der Funktionsstellung so positioniert und gehalten ist, dass durch ein Ziehen am Klappelement, insbesondere an seinem distalen Ende, eine Überführung in die Ruhestellung ermöglicht wird, insbesondere eine Arretierung in der Funktionsstellung durch das Ziehen aufgehoben werden kann.
Wegen des Wortlauts der abhängigen Schutzansprüche 3 - 27 wird auf die Gebrauchsmusterschrift verwiesen.
3. Ausgehend vom vorgenannten Gegenstand des Streitgebrauchsmusters und seiner eingangs genannten Aufgabenstellung ist vorliegend als zuständiger Fachmann ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, der über mehrjährige Erfahrung bei der Entwicklung von Kindersitzen verfügt.
4. Zur Auslegung einzelner Schutzansprüche des Streitgebrauchsmusters ist folgendes anzumerken:
Der Streitgegenstand betrifft nach den Merkmal 1.1 einen Kindersitz zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz mit einem Sitzelement, insbesondere Sitzschale. Unter "Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz" ist vorliegend eine zusätzliche Sitzeinrichtung gemeint, die nachträglich auf einem im Fahrzeug bereits vorhandenen Kraftfahrzeugsitz befestigt wird. Derartige Kindersitze sind vornehmlich für besonders kleine Kinder (mithin Kleinkinder und Babys)
vorgesehen, wie auch in Absatz [0002] der Streitgebrauchsmusterschrift (GS.) auch ausdrücklich beschrieben ist.
Nach Merkmal M1.2 weist der Kindersitz einen Seitenaufprallschutz auf, der ein Seitenaufprallschutzelement in Form eines Klappelementes umfasst. Ein Seitenaufprallschutz im Sinne des Streitgegenstands ist nach den erläuternden Ausführungen in Absatz [0003] GS. eine Einrichtung, die ermöglicht, dass eine Kraft- bzw. Energieübertragung bei einem Seitenaufprall nicht unmittelbar auf den Körper des Kindes übertragen, sondern am Körper des Kindes vorbei in die Sitzschale eingeleitet wird. Da nach Merkmal 1.2 das Klappelement das Seitenaufprallschutzelement bildet, muss es folglich dazu beitragen, dass eine Kraft- bzw. Energieübertragung bei einem Seitenaufprall in die Sitzschale eingeleitet wird und zwar am Körper des Kindes vorbei.
Der Seitenaufprallschutz soll gemäß Merkmal M1.3 von einer innerhalb einer vorgegebenen Breite, insbesondere Standardbreite gelegenen, Ruhestellung in eine außerhalb der vorgegebenen Breite gelegene Funktionsstellung und umgekehrt bringbar sein. Das Streitgebrauchsmuster versteht unter der "Funktionsstellung" nach den Ausführungen in Absatz [0008] GS. eine Stellung des Klappelements in aufgeklapptem Zustand, in der es - wie der Begriff "Funktionsstellung" klar belegt - seine Funktion als Seitenaufprallschutzelement entfalten und somit etwaige Seitenkräfte aufnehmen und weiterleiten kann, wohingegen diese Seitenkraftübertragung und -einleitung in der sogenannten "Ruhestellung" nicht bzw. nicht in diesem Maße erfolgen kann.
Nach dem Merkmal 1.4 weist der Kindersitz eine Stellungsüberführungseinrichtung auf, die derart ausgebildet ist, dass die Stellungsüberführungseinrichtung selbsttätig den Seitenaufprallschutz von seiner Ruhestellung oder einer Zwischenstellung zwischen Ruhe- und Funktionsstellung in seine Funktionsstellung überführt. Unter einer "Zwischenstellung" versteht das Streitgebrauchsmuster nach Absatz [0011] GS. eine Stellung und somit eine feste Zwischenposition, bei der der
Seitenaufprallschutz nur zum Teil von der Ruhestellung in die Funktionsstellung überführt ist. Dies kann nach den erläuternden Ausführungen in diesem Absatz im Bereich von 10 bis 90 % liegen. Wie die Ausführungen in Absatz [0011] GS. belegen, liegt ein wesentlicher Punkt der Erfindung darin, dass die Stellungsüberführungseinrichtung eine selbsttätige (automatische) Überführung des Seitenaufprallschutzes in seine Funktionsstellung ermöglicht. Das Streitgebrauchsmuster erläutert hierzu:
Erfindungsgemäß wurde erkannt, dass aufgrund des Verbringens oder Überführens in die Funktionsstellung, was gemäß dem Stand der Technik per Hand erfolgt, eine Sicherheitslücke resultiert, beispielsweise wenn eine Arretierung nicht (richtig) ausgelöst oder durchgeführt wird oder nur eine Zwischenstellung zwischen Ruhe- und Funktionsstellung eingestellt wird. Dem Benutzer wird also die Aufgabe von der Stellungsüberführungseinrichtung abgenommen, den Seitenaufprallschutz in seine Funktionsstellung zu überführen. Insgesamt wird die Sicherheit erhöht.
Zu diesem Zweck umfasst die Stellungsüberführungseinrichtung nach Merkmal 1.5 eine Feder. Wie die Ausführungen in Absatz [0014] GS. hierzu erläutern, kann durch diese Feder auf einfache Weise eine Kraft bereitgestellt werden, die den Seitenaufprallschutz in seine Funktionsstellung drängt. Die streitgegenständliche Stellungsüberführungseinrichtung stellt somit durch die selbsttätige (automatische) Überführung des Seitenaufprallschutzes in seine Funktionsstellung sicher, dass der Seitenaufprallschutz bei Betätigung durch eine externe, jedoch nicht manuelle Antriebskraft, hier in Form der Feder nach Merkmal 1.5, aus der Ruhe- oder Zwischenstellung fortbewegt und zur Funktionsstellung hinbewegt wird.
Demgegenüber soll nach Merkmal 1.6 die Überführung von Funktionsstellung zurück in Ruhestellung nicht selbsttätig, also nicht automatisch, sondern ausdrücklich per Hand durchgeführt werden.
Die Merkmale 1.7 bis 1.9 beschreiben die räumliche Gestaltung und räumliche Anordnung des Klappelements in seiner Ruhe- bzw. Funktionsstellung.
Nach Merkmal 1.7 soll das Klappelement in der Ruhestellung in eine Außenwand des Sitzelementes eingebettet sein. Unter "Einbetten in die Außenwand" versteht das Streitgebrauchsmuster nach den Ausführungen in Absatz [0027] GS., dass das Klappelement zumindest im Wesentlichen bündig in die angrenzenden Abschnitte der Außenfläche des Sitzelementes übergeht, so dass das Klappelement in dieser Ruhestellung nahezu vollständig innerhalb der Außenfläche des Sitzelementes angeordnet ist. Als "Außenwand des Sitzelementes" im Sinne des Streitgebrauchsmusters ist gemäß Absatz [0007] oder [0008] die unmittelbare Wand der Sitzschale zu verstehen. Anbauteile wie beispielsweise ein Tragegriff, ein Lagerzapfen oder Sonnenschutzklappen gehören demnach nicht zur "Außenwand des Sitzelementes".
Nach Merkmal M1.8 soll das Klappelement auch in der Funktionsstellung teilweise in der Außenwand des Sitzelementes eingebettet sein, so dass nur ein (bestimmter) Teilabschnitt des Klappelementes über die Außenwand, also die angrenzenden Abschnitte der die Außenwand bildende Außenfläche des Sitzelementes vorragt, wobei dieser (bestimmte) Teilabschnitt nach Merkmal M1.9 mindestens 50%, jedoch höchstens 80% der Länge des Klappelementes betragen soll.
Zum nebengeordneten Anspruch 2:
Der nebengeordnete Anspruch 2 ist nach Merkmal 2.1 auf einen Kindersitz, insbesondere nach Anspruch 1, zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz mit einem Sitzelement, insbesondere Sitzschale, gerichtet. Ersichtlich durch das erste "insbesondere" kann der Anspruch sämtlich Merkmale des Schutzanspruchs 1 - muss diese aber nicht zwingend umfassen. Im Übrigen bis auf den optionalen Rückbezug auf Anspruch 1 entsprechen die Merkmale 2.1 bis 2.6 des Anspruchs 2
den Merkmalen 1.1 bis 1.6 des Anspruchs 1, so dass diesbezüglich zur Auslegung auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen wird.
Nach Merkmal 2.7 ist das Klappelement in der Funktionsstellung so positioniert und gehalten, dass durch ein (einfaches) Ziehen am Klappelement, insbesondere an seinem distalen Ende, eine Überführung in die Ruhestellung ermöglicht wird, wozu beispielsweise auch eine gegebenenfalls vorhandene Arretierung in der Funktionsstellung durch das Ziehen aufgehoben werden kann. Der Absatz [0040] GS. erläutert dazu in Verbindung mit der Darstellung in Figur 11:
Fig. 11 zeigt das Klappteil 11 in der Funktionsstellung. Wird das Klappteil 11 in Richtung des Pfeiles 23 gezogen, bewegt sich das proximale Ende 17 aus der Ausnahme 16 (vgl. für den umgekehrten Fall die Fig. 9 und Fig. 10), so dass es nach Erreichen der Position gemäß Fig. 9 wieder eingeklappt werden kann und somit in seine Ruheposition verbracht werden kann. Dies erfolgt per Hand, entgegen der Zugkraft der Feder, die also überwunden werden muss.
5. Der Löschungsgrund der unzulässigen Erweiterung ist hinsichtlich der Anspruchsfassung nach Hauptantrag nicht gegeben. Hierbei ist ausgehend von der Rechtsprechung des BGH in den Entscheidungen Momentanpol I, GRUR 2003, 867 und Feuchtigkeitsabsorptionsbehälter, GRUR 2012, 1243, sowie gemäß der ständigen Rechtsprechung des Senats auf den Offenbarungsgehalt der Stammanmeldung abzustellen, aus der das Streitgebrauchsmuster abgezweigt worden ist, vorliegend die Europäische Anmeldung EP 16 76 3050.8, veröffentlicht als WO 2017/042326 A1.
Die Merkmale 1.1 bis 1.4 des Oberbegriffs des geltenden Schutzanspruchs 1 sind nahezu wörtlich im Anspruch 1 der Stammanmeldung offenbart.
Das Merkmal 1.5 des geltenden Schutzanspruchs 1 ist im Anspruch 6 der Stammanmeldung offenbart.
Das Merkmal 1.6 des geltenden Schutzanspruchs 1 ergibt sich aus der Figur 11 sowie den dazugehörigen Ausführungen auf Seite 11 der Stammanmeldung. Die Merkmale 1.7 bis 1.8 sind nahezu wörtlich in den Ansprüchen 5 und 7 der Stammanmeldung offenbart.
Das Merkmal 1.9 ergibt sich aus den Ausführungen auf Seite 5, 1. Absatz der Stammanmeldung, und zwar aus der dort aufgeführten Formulierung:
Vorzugsweise ragt das Klappelement in der Funktionsstellung um mindestens 50%, weiter vorzugsweise mindestens 70%, jedoch höchstens 90, vorzugsweise 80% seiner Länge über die Außenwand des Sitzelementes vor.
Diese Formulierung ist mehrdeutig und kann mittels der hierbei gebotenen Auslegung folgende Möglichkeiten umfassen:
a: mindestens 50%, jedoch höchstens 90% b: mindestens 50%, jedoch höchstens 80% c: mindestens 70%, jedoch höchstens 90% d: mindestens 70%, jedoch höchstens 80% e: genau 80%
Durch die nunmehr im geltenden Merkmal 1.9 klargestellte Formulierung "mindestens 50%, jedoch höchstens 80%" wurde der Streitgegenstand somit zum einen innerhalb der ursprünglichen Offenbarung klargestellt und zum anderen auch beschränkt, weil von den ursprünglich fünf Möglichkeiten nunmehr nur eine einzige verblieben ist.
Somit ist das Merkmal 1.9 bereits in der Stammanmeldung unmittelbar und eindeutig offenbart.
Die Merkmale 2.1 bis 2.6 des nebengeordneten Anspruchs 2 entsprechen den Merkmalen 1.1 bis 1.6 des Anspruchs 1.
Das Merkmal 2.7 ergibt sich aus Anspruch 11 der Stammanmeldung.
Die Antragstellerin bemängelt am Merkmal 2.7, dass der Ausdruck "Ziehen am Klappelement" nicht dem ursprünglich offenbarten Ausdruck "Ziehen des Klappelements" entspricht und bestreitet zudem, weshalb der Fachmann das Merkmal der Stammanmeldung in der beanspruchten Allgemeinheit als zur Erfindung gehörend entnommen hätte. Wie die Gebrauchsmusterabteilung allerdings zutreffend festgestellt hat, enthält bereits der Anspruch 11 der Stammanmeldung die Formulierung
...das Klappelement (11) in der Funktionsstellung so positioniert und gehalten ist, dass (nur) durch ein Ziehen des Klappelementes, beispielsweise an seinem distalen Ende, eine Überführung in die Ruhestellung möglich ist ….
Durch ein Ziehen des Klappelement an seinem distalen Ende ist ein Ziehen am Klappelement eindeutig und unmittelbar offenbart und folglich schon deshalb als erfindungswesentlich offenbart, weil es in der Stammanmeldung auch schon in einem (Unter-)Anspruch aufgeführt ist.
Somit sind die geltenden Ansprüche 1 und 2 gemäß Hauptantrag zulässig - eine unzulässige Erweiterung liegt demzufolge bei diesen Ansprüchen nicht vor.
Sämtliche Unteransprüche 3 bis 27 beschränken jeweils den Streitgegenstand nach Anspruch 1 oder 2, weil sie den Ansprüchen 1 bzw. 2 jeweils Merkmale hinzufügen.
Die Merkmale der Schutzansprüche 3, 4, 12, 14 sind auf Seite 5 der Stammanmeldung offenbart.
Die Merkmale der Schutzansprüche 6 bis 8, 19 sind auf Seite 3 und/oder auf Seite 11 der Stammanmeldung offenbart.
Die Merkmale der Schutzansprüche 5, 9, 10, 11, 13, 15, 16, 18, 20, sind in den ursprünglichen Ansprüchen 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13 der Stammanmeldung offenbart.
Das Merkmal des Schutzanspruchs 17 entspricht dem Merkmal 2.7 und ergibt sich aus Anspruch 11 der Stammanmeldung.
Die Merkmale der Ansprüche 21, 23 bis 27 sind aus den Fig. 1, 6 und 12 der Stammanmeldung unmittelbar und eindeutig ersichtlich und daher offenbart. Der Schutzanspruch 22 lautet wie folgt:
22. Kindersitz nach einem der vorhergehenden Ansprüche, insbesondere nach Anspruch 21, dadurch gekennzeichnet, dass das Klappelement (11), zumindest in seiner Funktionsstellung zumindest in etwa senkrecht auf die Außenwand (13) ausgerichtet ist.
Dieser Schutzanspruch ist jedoch von der Ursprungsoffenbarung der Stammanmeldung nicht hinreichend gedeckt, da sein Gegenstand weder aus den Patentansprüchen, noch aus der Beschreibung oder den Zeichnungen der Stammanmeldung für den Fachmann unmittelbar und eindeutig ersichtlich ist. In der Sache führt dies jedoch nicht zu einem aliud, sondern zu einer Beschränkung des Schutzgegenstands des Streitgebrauchsmusters. Daher hat eine Löschung des Streitgebrauchsmusters insoweit zu unterbleiben, sondern das Merkmal, wie es in Schutzanspruch 22 beschrieben ist, ist nur bei der Prüfung der Schutzfähigkeit nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2011, 40 - Winkelmesseinrichtung), BGH GRUR 2011, 1003 - Integrationsmerkmal, BGH GRUR 2015, 573 - Wundbehandlungsvorrichtung, BGH GRUR 2013, 1135 - Tintenstrahldrucker). Im Übrigen wird die Antragsgegnerin aus diesem Merkmal auch keine Rechte gegenüber Dritten ableiten können (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 2 GebrMG).
6. Die Lehre des Streitgebrauchsmusters ist ausführbar und die Gegenstände des eingetragenen Schutzrechts sind schutzfähig.
6.1. Die Ausführbarkeit ist gemäß BGH, GUR 1999, 920 - Flächenschleifmaschine als Unterfall der Schutzfähigkeit zu prüfen, wobei nicht nur die Schutzansprüche, sondern die vom Gebrauchsmuster offenbarte technische Lehre als Ganzes zu berücksichtigen ist. Die tragenden Schutzansprüche 1 und 2 sind ohne weiteres ausführbar, wozu zur Begründung auf die vorstehenden Ausführungen zur Auslegungen verwiesen wird.
Die Antragstellerin beanstandet die Merkmale der Ansprüche 4, 17, 21, 23 und 25 und führt u.a. sinngemäß aus, dass die Merkmale des Anspruchs 4 der Lehre des Anspruchs 1 widersprechen, auf den sie mittelbar rückbezogen sein können und einzelne Ausdrücke in den Ansprüchen 17, 21, 23 und 25 unklar seien.
Ausführbar ist eine technische Lehre nach ständiger Rechtsprechung bereits dann, wenn der Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens in der Lage ist, den in den Sachansprüchen beschriebenen Gegenstand nachzuarbeiten. Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Schutzanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der Gebrauchsmusterschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (BGH GRUR 2013, 1121 - Halbleiterdotierung; GRUR 2010, 901 - polymerisierbare Zementmischung).
Im Gegensatz zu der Auffassung der Antragstellerin ist die Lehre des Anspruchs 4 in Verbindung mit der Lehre des Anspruchs 1 nicht widersprüchlich, weil es zumindest einen Bereich gibt, der beiden Ansprüchen genügt, nämlich "um mindestens 50%, jedoch höchstens 80%".
Die in den Ansprüchen 17, 21, 23 und 25 von der Antragstellerin beanstandeten Ausdrücke "in lateraler Richtung vorspringt" bzw. "zumindest" bzw. "Blickrichtung des Kindes" oder "Fahrtrichtung beim Geradeausfahren" bzw. "nach innen gerichtet" sind ohne weiteres verständlich oder zumindest in einfacher Weise auslegbar. Sie mögen zwar mehrere Möglichkeiten umfassen und daher weit sein. Das führt aber nicht zu einer fehlenden Ausführbarkeit, sondern eröffnet dem Fachmann erfindungsgemäß nur einen erheblichen Spielraum für die Ausgestaltung des Kindersitzes für welche anhand der Gesamtoffenbarung der Gebrauchsmusterschrift - und nicht nur der Schutzansprüche - in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen einschließlich mit Hilfe orientierender Versuche (BGH GRUR 2010, 916 - Klammernahtgerät) ausreichende Kriterien bestehen, diese als erfindungsgemäß zu bestimmen und die Lehre nachzuarbeiten.
Die Lehre der Ansprüche 4, 17, 21, 23 und 25 ist daher jeweils ohne weiteres ausführbar. Gleiches gilt für die restlichen Unteransprüche, wie der Senat überprüft hat. Dies wurde von der Antragstellerin auch nicht in Zweifel gezogen.
6.2. Der Gegenstand des geltenden Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist neu gegenüber dem zu berücksichtigenden Stand der Technik i. S. v § 3 GebrMG; er beruht auch auf einem erfinderischen Schritt.
6.2.1. Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften sowie keine der behaupteten Vorbenutzungsgegenstände weist jeweils sämtliche Merkmale des geltenden Schutzanspruchs 1 auf.
6.2.1.1. Die von der Antragstellerin als neuheitsschädlich angesehene Druckschrift WO 2013/ 189 819 A1 (D2) zeigt einen Kindersitz, der zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz vorgesehen ist. Der bekannte Kindersitz weist ein Sitzelement in Form einer Sitzschale auf sowie einen Seitenaufprallschutz, umfassend ein Seitenaufprallschutzelement, nämlich ein Klappelement in Form des Klappteils 30. Der Seitenaufprallschutz ist von einer Ruhestellung in eine Funktionsstellung
bringbar und umgekehrt (Merkmale 1.1 bis 1.3). Das Klappelement (Klappteil 30) ist gemäß dem Ausführungsbeispiel nach Figur 18/19 ersichtlich in der Ruhestellung in eine Außenwand des Sitzelementes eingebettet (Merkmal 1.7) und offensichtlich auch gemäß Merkmal 1.8 in der Funktionsstellung teilweise in der Außenwand des Sitzelementes eingebettet, so dass nur ein Abschnitt der Klappelementes über die Außenwand vorragt (s. Fig. 18-19).
Anders als die Antragstellerin unter Verweis auf die Textstelle auf Seite 13, Zeilen 18 bis 27 vorträgt, wonach das Klappteil in die Funktionsstellung "befördert" wird, ist der Seitenaufprallschutz des aus der D2 bekannten Kindersitzes ohne jeglichen Zweifel nur manuell, also von Hand in die Funktionsstellung beförderbar. An keiner Stelle der Druckschrift D2 ist ein Antriebselement i.S. einer Stellungsüberführungseinrichtung beschrieben oder auch nur erwähnt. Der von der Antragstellerin genannte Federmechanismus der Druckschrift D2 ermöglicht keine Überführung des Klappelements zwischen den beiden Stellungen und trägt noch nicht mal zu dieser Überführung bei, sondern ist Bestandteil des Verriegelungsmechanismus mit der das Klappelement in der Funktionsstellung verriegelt wird. Auch lassen die Figuren 7 bis 17 eindeutig erkennen, dass eine Betätigung von der Ruhe- in die Funktionsstellung ausschließlich von Hand erfolgen muss.
Eine Stellungsüberführungseinrichtung zur Überführung des Klappteils aus einer Ruhe- oder Zwischenstellung in die Funktionsstellung ist daher nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.
Mangels einer Stellungsüberführungseinrichtung nach Merkmal 1.4 ist auch keine Feder der Stellungsüberführungseinrichtung nach Merkmal 1.5 offenbart.
Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin ist auch das Merkmal 1.9 in der Druckschrift D2 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. In der Druckschrift D2 ist an keiner Stelle offenbart, dass das Klappelement in der Funktionsstellung um
mindestens 50%, jedoch höchstens 80% seiner Länge über die Außenwand des Sitzelementes vorragt.
Die Textstelle auf Seite 16 der Druckschrift D2, wonach in dem Ausführungsbeispiel nach den Figuren 18 und 19 die Drehachse 32 des Klappteils 31 nicht eingezeichnet sei, weil sie sich innerhalb der Sitzschale 20 befinde, gibt keinerlei Hinweise darauf, welcher Prozentanteil der Länge des Klappteils sich in der Funktionsstellung außerhalb der Außenwand des Sitzelementes befinden soll.
Auch in Figuren 12 bis 17 sind nur perspektivische Ansichten des Klappelements zu sehen, aus denen weder konkrete noch prozentuale Längenmaßangaben ableiten lassen. Im Übrigen betreffen die Figuren 12 bis 17 ein anderes Ausführungsbeispiel, bei dem das Klappteil 30 - entgegen der Behauptung der Antragstellerin - sowohl in Ruhe- als auch Funktionsstellung vollständig außerhalb der Außenwand des Sitzelements angeordnet ist, wie die Figur 12 bis 14 zweifelsfrei belegen. Innerhalb der Sitzschale befinden sich bei diesem Ausführungsbeispiel allenfalls die Haltearme 48 und Verriegelungselemente 33, 34, 38, also vom Klappteil unterschiedliche Bauteile.
Der Kindersitz des Streitgebrauchsmusters nach Schutzanspruch 1 ist daher neu gegenüber dem Kindersitz nach der Druckschrift D2.
6.2.1.2. Die Druckschrift D1 zeigt nach Abs. [0001] einen Kindersitz zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz. Der aus der D1 bekannte Kindersitz weist zudem ein Sitzelement in Form einer Sitzschale auf. An der Seitenfläche der Sitzschale befinden sich Seitenwände mit einem inneren Seitenflügel 156 und einem äußeren Seitenflügel. Außerdem weist der Kindersitz weitere Seitenflügel 168, 170 auf, die um einen Drehpunkt 172 verschwenkbar sind, um ein Kind schützend einzuhausen,
und zwar erst im Falle eines Unfalls. Ein Klappelement im Sinne des Streitgebrauchsmusters ist jedoch nicht vorhanden. Ebenso ist - wie Figur 26 belegt - auch keine (breitere) Funktionsstellung vorhanden, in die der Seitenaufprallschutz durch eine Stellungsüberführungseinrichtung geklappt werden kann. Der Kindersitz der Druckschrift D1 weist daher nicht die Merkmale 1.2 bis 1.9 auf.
Der Kindersitz des Streitgebrauchsmusters nach Schutzanspruch 1 ist daher auch neu gegenüber dem bekannten Kindersitz der Druckschrift D1.
Die Druckschrift D3 zeigt einen Kindersitz zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz mit einem Sitzelement in Form einer Sitzschale. Der hieraus bekannte Kindersitz weist auch einen Seitenaufprallschutz auf, welcher auch ein Seitenaufprallschutzelement umfasst, wobei der Seitenaufprallschutz - zumindest in den Ausführungsbeispielen gemäß den Figuren 4 bis 11 - von einer innerhalb einer vorgegeben Breite, insbesondere Standardbreite, gelegenen Ruhestellung in eine außerhalb der vorgegeben Breite, insbesondere Standardbreite, gelegene Funktionsstellung und umgekehrt bringbar ist. Abweichend von Merkmal 1.2 ist dieses Seitenaufprallschutzelement jedoch kein Klappelement, sondern ein bogenförmiger Kunststoffstreifen (Fig. 4 - 6) oder ein Faltband 201 (Fig. 7 bis 9) oder ein ausfahrbarer Zylinder (Fig. 10 und 11), der an der Koppelstelle vom Tragegriff angeordnet ist. In Folge dessen, weil der Seitenaufprallschutz kein Klappelement aufweist, kann der Kindersitz nach der Druckschrift D3 auch nicht die Merkmale 1.7 bis 1.9 aufweisen, die das Klappelement weiter ausbilden. Selbst für den Fall, dass - entsprechend dem Vortrag der Antragstellerin - der bogenförmige Kunststoffstreifen (Fig. 4 - 6) ein Klappelement bildet, so ist dieses an einem
Lagerzapfen des Tragegriffs und nicht innerhalb der Sitzschale angeordnet, so dass für diesen Fall die Merkmale 1.4, 1.5, 1.7 bis 1.9 vollständig fehlen.
Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nach Schutzanspruch 1 ist daher auch neu gegenüber der Druckschrift D3.
6.2.1.3. Die Druckschriften D4 bis D8 liegen weiter ab vom Gegenstand des Streitgebrauchsmusters. Diesbezüglich wurde mangelnde Neuheit auch nicht vorgetragen.
Die Druckschrift D4 beansprucht einen ausfahrbaren Ascher (s. Patentanspruch 1).
Die Druckschrift D5/D5A zeigt einen ausklappbaren Getränkehalter für einen Kindersitz. Ein Seitenaufprallschutz ist nirgends offenbart.
Die Druckschrift D6 wurden von der Antragstellerin lediglich hinsichtlich der Schutzansprüche 13 und 14 genannt. Diese Druckschrift lehrt einen Mechanismus für Kindersitze, bei dem die Führung und ein Gleiten an einem Führungsabschnitt und unter einer Federkraft vorgesehen sind.
Die Druckschriften D7 und D8 wurden von der Antragstellerin lediglich hinsichtlich der Höhenanordnung von Seitenaufprallschutzelementen im Zusammenhang mit der Vorbenutzung "Comfort X3 Isofix" genannt.
6.2.1.4. Nach alledem ist der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist daher neu gegenüber sämtlichen im Verfahren befindlichen Druckschriften.
6.2.2. Zu den behaupteten Vorbenutzungsgegenständen:
6.2.2.1. Bei dem "BeSafe iZi Comfort X3 Isofix", handelt es sich um einen Kindersitz zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz mit einem Sitzelement. Nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme in der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2023 weist der Kindesitz "Isofix X3" an beiden Seiten jeweils am oberen Ende der Sitzschale in grau gehaltene, klappbare Kunststoffelemente auf, die gemäß Gebrauchsanleitung (s. Izi Comfort Isofix Gebrauchsanweisung gemäß der von der Antragstellerin eingereichten Anlage A9, Seiten 3, 8 u. 9) als Gurtstraffer dienen. Zum Einlegen des Gurtes werden die klappbaren Kunststoffelemente von Hand aus dem arretierten Zustand entriegelt, so dass sie selbständig federbelastet in eine ausgeklappte Endstellung ausklappen, in der sie nicht arretiert sind. Nach dem Einlegen des Gurtes können die klappbaren Kunststoffelemente unter Überwindung der Federkraft von Hand wieder eingeklappt werden. In eingeklappter Stellung greifen die klappbaren Kunststoffelemente jeweils teilweise in ein schwarz gehaltenes Aufnahmeelement ein, in welchem sie arretiert sind, überragen dieses noch deutlich sichtbar. Die Schwenkachsen der Kunststoffelemente sind außerhalb der Sitzschale des Kindersitzes gelegen.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass eine vom Hersteller vorgesehene Verwendung der Seitenelemente des X3 als Gurtstrafferklappen einer
Verwirklichung der Anspruchsmerkmale in sämtlichen räumlich-körperlichen Eigenschaften und somit einer Neuheitsschädlichkeit nicht entgegensteht.
Vorliegend ist es jedoch nicht entscheidungserheblich, ob die vorgesehene Verwendung als "Gurtstrafferklappen" zu einer Beschränkung der vom Kindersitz "Isofix X3" beschriebenen technischen Lehre führt, insbesondere ob es einer Offenbarung einer über das Einlegen des Gurtes hinausgehende Funktion der Gurtstrafferklappen bedarf. Denn auch dann, wenn man zugunsten der Antragstellerin unterstellt, dass dies bei der Neuheitsprüfung nicht der Fall ist, schließt der "Isofix X3" die Schutzfähigkeit des Gegenstands des Streitgbrauchsmusters wegen mangelnder Neuheit nicht aus.
Denn wie der Senat anhand der Inaugenscheinnahme in der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2023 zweifelsfrei festgestellt hat, sind die grau gehaltene Kunststoffelemente, welche die Klappelemente bilden könnten, in eingeklappter Stellung, die der gebrauchsmustergemäßen Ruhestellung entspricht, nicht in eine Außenwand im Sinne von Merkmal 1.7 des Streitgegenstandes eingebettet, weil sie nicht im Wesentlichen bündig in die angrenzenden Abschnitte der Außenfläche des Sitzelementes übergehen, sondern deutlich gegenüber der Außenfläche des Sitzelementes nach außen abstehen.
Auch das Merkmal 1.8 ist nicht verwirklicht, weil die grau gehaltenen Kunststoffelemente, welche die Klappelemente bilden könnten, auch in der ausgeklappten (Funktion-)Stellung vollständig außerhalb der Außenfläche des Sitzelementes liegen und deshalb nicht und demzufolge auch nicht teilweise in die Außenwand eingebettet sind. Denn anders als die Antragstellerin vorträgt, bezieht sich das Einbetten in die Außenwand auf die tatsächliche Außenfläche des Sitzelementes und nicht auf eine imaginäre Hüllkurve.
Mangels einer teilweisen Einbettung nach Merkmal 1.8 ist folglich auch das Merkmal 1.9 nicht verwirklicht.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist daher neu gegenüber dem behaupteten Vorbenutzungsgegenstand "BeSafe iZi Comfort X3 Isofix".
6.2.2.2. Der Britax Römer "Baby Safe Plus II" Kindersitz, der zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz vorgesehen ist und ein Sitzelement in Form einer Sitzschale aufweist, verfügt über einen Seitenaufprallschutz in Form von zwei grauen Seitenelementen.
Die Seitenelemente lassen sich von einer engeren Ruhe- in eine breitere Funktionsstellung bringen. Die Seitenelemente des "Baby Safe Plus II" sind - wie die Antragstellerin selbst ausdrücklich vorgetragen hat (Schriftsatz vom 6.10.21, S.30) - von Hand ausklappbar, weshalb der Kindersitz keine Stellungsüberführungseinrichtung und auch keine Feder der Stellungsüberführungseinrichtung aufweist (Merkmale M1.4 und 1.5). Schon deshalb ist der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag daher neu gegenüber dem behaupteten Vorbenutzungsgegenstand "Baby Safe Plus II".
Der Kindersitz "Pallas M" ist zur Anbringung auf einem Fahrzeugsitz vorgesehen und weist eine Sitzschale und einen Seitenaufprallschutz auf, der von einer engeren Ruhe- in eine breitere Funktionsstellung bringbar ist.
Je ein Kunststoffelement ist als seitlicher Aufprallschutz vorgesehen, das auf Knopfdruck mit Federkraft selbständig linear aus der Seitenwand fährt, wodurch eine Stellungsüberführungseinrichtung realisiert ist. Ein Klappelement nach Merkmal 1.2 ist jedoch nicht vorgesehen. In Folge dessen, weil der Seitenaufprallschutz kein Klappelement aufweist, offenbart der Kindersitz "Pallas M" auch nicht die Merkmale 1.7 bis 1.9, die das Klappelement weiter ausbilden, weshalb der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag neu ist gegenüber dem behaupteten Vorbenutzungsgegenstand "Pallas M".
6.2.2.3. Der Kindersitz "Aton 4" weist eine Sitzschale auf und ist zur Anbringung auf einem Fahrzeugsitz vorgesehen. Der Kindersitz weist auf jeder Seite der Sitzschale als Seitenaufprallschutz ein Klappelement auf (Merkmale 1.1 und 1.2). Die Klappelemente sind von einer engeren Ruhestellung in eine breitere Funktionsstellung klappbar (Merkmal 1.3), wozu die klappbaren Seitenelemente von Hand um ca. 90° ausgeklappt werden, wobei erst unmittelbar vor Erreichen der ausgeklappten Endstellung das Seitenelement - zumindest in den meisten Fällen
- durch eine an einem gefederten Verriegelungselement angebrachte Einführschräge bis zur Endstellung bewegt wird, so dass dort das Verriegelungselement hörbar einrastet, wodurch das Seitenelement gegen ein unbeabsichtigtes Einklappen geschützt ist. Die Antragstellerin sieht hierin die Funktion einer Stellungsüberführungseinrichtung aus einer Zwischenstellung entsprechend der Merkmale 1.4 und 1.5 verwirklicht, während die Antragsgegnerin bestreitet, dass dieser Effekt zum Zeitpunkt der Auslieferung des Kindersitzes vorhanden war und darauf verweist, dass dieser Effekt eher zufällig und labil sei, weil er nicht immer eintritt.
Es kann jedoch dahinstehen, ob der Kindersitz Aton 4 zum Zeitpunkt seiner Auslieferung den streitigen Effekt der nicht von Hand veranlassten Einrastbewegung aufgewiesen hat. Denn auch dann, wenn man dies zugunsten der Antragstellerin unterstellt, führt dies nicht zur Schutzunfähigkeit i.S. mangelnder Neuheit des Gegenstands des Streitgebrauchsmusters. Wie der Senat anhand der Inaugenscheinnahme in der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2023 zweifelsfrei festgestellt hat, sind die Klappelemente in der Ruhestellung nicht in eine Außenwand im Sinne des Streitgegenstandes eingebettet, weil sie außen auf der Außenfläche des Sitzelementes angeordnet sind und deshalb nicht im Wesentlichen bündig in die angrenzenden Abschnitte der Außenfläche des Sitzelementes übergehen. Auch das Merkmal 1.8 ist nicht verwirklicht, weil die Klappelemente auch in der ausgeklappten Funktionsstellung vollständig außerhalb der Außenfläche des Sitzelementes liegen und deshalb nicht teilweise in die Außenwand eingebettet sind. Mangels einer teilweisen Einbettung nach Merkmal 1.8 ist folglich auch das Merkmal 1.9 nicht verwirklicht.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist daher neu gegenüber dem behaupteten Vorbenutzungsgegenstand "Aton 4".
6.3. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht auf einem erfinderischen Schritt
i.S.v. § 1 GebrMG, denn der im Verfahren befindliche Stand der Technik in Form der Druckschriften D1 bis D8 sowie der behaupteten Vorbenutzungsgegenstände konnte weder für sich genommen noch in einer Zusammenschau betrachtet, dem Fachmann einen Kindersitz zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz mit einem Sitzelement und einem Seitenaufprallschutz mit den Merkmalen des geltenden Schutzanspruchs 1 nahelegen.
6.3.1. Den nächstkommenden Stand der Technik bildet die Druckschrift D2, weil sie bereits - wie vorstehend zur Neuheit im Einzelnen erläutert - einen Kindersitz zeigt, der zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz vorgesehen ist und der neben den Merkmale 1.1 bis 1.3 auch ein Klappelement aufweist, das in der Ruhestellung in eine Außenwand des Sitzelementes eingebettet (Merkmal 1.7) und auch in der Funktionsstellung gemäß Merkmal 1.8 teilweise in der Außenwand des Sitzelementes eingebettet ist, so dass nur ein Abschnitt der Klappelementes über die Außenwand vorragt (s. Fig. 5-19). Das Merkmal 1.6 erschließt sich dem Fachmann in naheliegender Weise, weil die gesamte Offenbarung der Druckschrift D2 eine Betätigung des Klappelements von der Ruhe- bzw. Zwischenstellung in die Funktionsstellung von Hand nahelegt. Die Merkmale 1.4, 1.5 sowie 1.9 sind jedoch nicht aus der Druckschrift D2 bekannt, wozu auf die vorstehenden Ausführungen zu Neuheit verwiesen wird. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin ist das Merkmal 1.9 auch kein beliebiges und folglich bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit nicht zu berücksichtigendes Merkmal, weil einerseits grundsätzlich jedes Merkmal eines Schutzanspruchs, das den Streitgegenstand betrifft, zu berücksichtigen ist, und andererseits Merkmal 1.9 eine Bemessung für die Anordnung des Klappelements in der Funktionsstellung bereitstellt, die - wie die Gebrauchsmusterabteilung durchaus zutreffend festgestellt hat - einerseits wie in Absatz [0042] GS. beschrieben einen Bauraum in Form der Aufnahmetasche 16 schafft, um das Klappelement sicher abzustützen und zu halten, so dass eine stabile Verankerung des Klappelements am Kindersitz erzielt wird und gleichzeitig auch ein ausreichend großes Vorragen über die Außenwand gewährleistet. Hierfür gibt die Druckschrift D2 keinerlei Hinweise. Eine derartige
Lehre war auch nicht durch einfache fachübliche Erwägungen ohne weiteres auffindbar; vielmehr bedurfte es darüber hinaus gehender Gedanken und Überlegungen, die auf erfinderische Tätigkeit schließen lassen, um zur beanspruchten Lösung zu gelangen.
6.3.2. Anders als die Antragstellerin vorträgt, führt auch eine Kombination der Druckschrift D2 mit der behaupteten Vorbenutzung "Aton 4" nicht zum Streitgegenstand. Denn der Kindersitz nach der Vorbenutzung "Aton 4" offenbart gerade keine Stellungsüberführungseinrichtung, die das Klappelement aus einer Ruhe- oder Zwischenstellung in die Funktionsstellung überführt. Der Umstand, dass die klappbaren Seitenelemente des Vorbenutzungsgegenstands "Aton 4" erst unmittelbar vor Erreichen der ausgeklappten Endstellung durch eine an einem gefederten Verriegelungselement angebrachte Einführschräge bis zur Endstellung bewegt werden, vermittelt dem Fachmann keine technische Lehre einer Stellungsüberführungseinrichtung für das Klappelement im Sinne des Streitgebrauchsmusters, sondern allenfalls eine technische Lehre, auf welche Weise ein Verriegelungselement sicher in die Verriegelungsstellung verbracht werden kann. Aus diesem Grund kann der Vorbenutzungsgegenstand "Aton 4" ausgehend von dem Kindersitz nach der Druckschrift D2 die Merkmale 1.4 und 1.5 nicht nahelegen.
Aber auch für das Merkmal 1.9 kann der Vorbenutzungsgegenstand "Aton 4" keine Anregungen geben, weil - wie vorstehend zu Neuheit im Einzelnen begründet - die Klappelemente beim Vorbenutzungsgegenstand "Aton 4" außen auf der Außenwand aufgesetzt sind und deshalb weder ganz noch teilweise in die Außenwand eingebettet sind und aus diesem Grund Merkmal 1.9 weder verwirklicht noch nahegelegt ist.
6.3.3. Anders als die Antragstellerin vorträgt, führt auch eine Kombination der Druckschrift D2 mit der behaupteten Vorbenutzung "Pallas M" nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Streitgebrauchsmusters. Der
Vorbenutzungsgegenstand "Pallas M" kann - wie die Gebrauchsmusterabteilung zutreffend festgestellt hat - den Fachmann ausgehend von der Druckschrift D2 allenfalls dazu anregen, ganz auf Klappelemente zu verzichten und stattdessen jeweils einen linear verfahrbaren Seitenaufprallschutz vorzusehen. Insbesondere kann die Vorbenutzung "Pallas M" dem Fachmann schon deshalb keine Anregung geben ein Klappelement entsprechend der Figuren 18/19 der Druckschrift D2 mit einer Stellungsüberführungseinrichtung auszustatten, weil die Vorbenutzung "Pallas M" gerade kein Klappelement aufweist, sondern mit den linear nach außen verfahrbaren Seitenelementen dem Fachmann einen völlig andersartigen Lösungsansatz vermittelt. Doch selbst für den Fall, dass der Fachmann - entsprechend dem Vortrag der Antragstellerin - dem Vorbenutzungsgegenstand "Pallas M" lediglich den Anreiz entnimmt, eine mittels Feder bewirkbare automatische Überführung in die Funktionsstellung vorzusehen, so führt dies nicht zum Gegenstand des Streitgebrauchsmusters. Denn der Vorbenutzungsgegenstand "Pallas M" gibt keinerlei Hinweise darauf, auf welche Weise eine Stellungsüberführungseinrichtung in ein Klappelement zu integrieren wäre. Hierfür wären erhebliche Umkonstruktionen erforderlich, was auf erfinderische Schritte schließen lässt. Zudem wäre selbst dann Merkmal 1.9 nicht verwirklicht, weil weder der Kindersitz nach der Druckschrift D2 noch der Vorbenutzungsgegenstand "Pallas M" Hinweise auf Merkmal 1.9 geben.
6.3.4. Anders als die Antragstellerin vorträgt, führt auch eine Kombination der Druckschrift D2 mit der behaupteten Vorbenutzung "Comfort X3 Isofix X3" nicht zum Gegenstand des Streitgebrauchsmusters. Denn der Fachmann, der die Sicherheit des Kindersitzes nach der Druckschrift D2 durch die Absicherung gegen einen Seitenaufprall weiter verbessern will, holt sich zweifellos keine Anregungen von einem Kindersitz, der keinerlei Seitenaufprallschutz, sondern lediglich Gurtstrafferklappen aufweist.
6.3.5. Auch die Kindersitze der übrigen Druckschriften D1 bzw. D3 bis D8 oder der behauptete Vorbenutzungsgegenstand Britax Römer "Baby Safe Plus II" können
den Fachmann, ausgehend von dem bekannten Kindersitz nach der Druckschrift D2, schon deshalb nicht dazu anregen eine Stellungsüberführungseinrichtungen im Sinne der Merkmale 1.4/1.5 oder einer Gestaltung entsprechend Merkmal 1.9 vorzusehen, weil keiner dieser bekannten oder vorbenutzten Kindersitze eine Stellungsüberführungseinrichtung zum Inhalt hat oder eingebettete Klappelemente aufweist.
6.3.6. Aber auch der Vorbenutzungsgegenstand "Baby Safe Plus II" führt als Ausgangspunkt weder für sich noch in Kombination mit andern Druckschriften bzw. Vorbenutzungsgegenständen zum Schutzgegenstand.
Der Vorbenutzungsgegenstand "Baby Safe Plus II" weist - wie vorstehend begründet - unstreitig keine Stellungsüberführungseinrichtung und auch keine Feder für eine Stellungsüberführungseinrichtung (Merkmale 1.4 und 1.5) auf. Anders als die Antragstellerin vorträgt, sind die Seitenelemente auch nicht in die Außenwand der Sitzschale gemäß Merkmal 1.7 eingebettet. Denn wie die Antragstellerin vorträgt, liegt das Seitenelement des Kindersitzes lediglich innerhalb einer Hüllkurve, die durch einen auskragenden Teil der Sitzschale gebildet wird. Dies entspricht aber gerade nicht dem Merkmal 1.7 des Streitgebrauchsmusters, nach dem die Klappelemente (unmittelbar) in die Außenwand der Sitzschale eingebettet und somit bündig in die angrenzenden Abschnitte der Außenfläche des Sitzelementes übergehen sollen. In Folge ist auch Merkmal 1.8 nicht verwirklicht.
Auch das Merkmal 1.9 ist dem Vorbenutzungsgegenstand "Baby Safe Plus II" nicht zu entnehmen.
Somit bleibt der Vorbenutzungsgegenstand "Baby Safe Plus II" sogar hinter dem zurück, was aus der Druckschrift D2 bekannt geworden ist. Daher führt auch eine Kombination des Vorbenutzungsgegenstands "Baby Safe Plus II" mit einer oder mehreren der Druckschriften D1 bis D8 sowie der weiteren
Vorbenutzungsgegenstände aus denselben zur Druckschrift D2 aufgeführten Gründen ebenfalls nicht zum Schutzgegenstand.
6.3.7. Auch der "Pallas M" als Ausgangspunkt führt nicht zum Streitgegenstand. Der Vorbenutzungsgegenstand "Pallas M" ist bereits kein geeigneter Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit in Bezug auf den Streitgegenstand, bei dem ein Kindersitz mit einem als Klappelement ausgebildeten Seitenaufprallschutzelement verbessert werden soll. Denn der Vorbenutzungsgegenstand "Pallas M" hat mit seinen linear nach außen ausfahrbaren Kunststoffelementen einen völlig anderen Lösungsansatz als der Streitgegenstand mit den ausschwenkbaren Klappelementen. Daher gibt es ausgehend vom Kindersitz "Pallas M" auch keine Veranlassung von der bewährten Konstruktion des linear verfahrbaren Seitenaufprallschutzes abzurücken und die aus der Druckschrift D2 bekannten Klappteile als Seitenaufprallschutzelemente vorzusehen.
Zudem kann eine derartige Kombination auch das Merkmal M1.9 nicht nahelegen, weil weder der Kindersitz nach der Druckschrift D2 noch der Vorbenutzungsgegenstand "Pallas M" Hinweise auf Merkmal 1.9 geben. Daher führt auch eine Kombination des Vorbenutzungsgegenstands "Pallas M" mit der Druckschrift D2 nicht zum Schutzgegenstand.
6.4. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Schutzanspruchs 2 gemäß Hauptantrag ist neu gegenüber dem zu berücksichtigenden Stand der Technik i. S. v § 3 GebrMG; er beruht auch auf erfinderischem Schritt.
6.4.1. Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften sowie keine der behaupteten Vorbenutzungsgegenstände weisen jeweils sämtliche Merkmale des geltenden Schutzanspruchs 2 auf.
Wie vorstehend zur Neuheit des Gegenstandes nach Schutzanspruch 1 im Einzelnen begründet, weist keine der Druckschriften D1 bis D8 jeweils sämtliche Merkmale 1 bis 1.6 nach Schutzanspruch 1 auf. Da die Merkmale 2 bis 2.6 des Schutzanspruchs 2 den Merkmalen 1 bis 1.6 des Schutzanspruchs 1 entsprechen, ist das Vorliegen von Neuheit diesbezüglich übereinstimmend zu beurteilen.
Auch das Merkmal 2.7 weist keine dieser Druckschriften auf, was von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen wurde.
Aber auch sämtliche angeblich vorbenutzten Kindersitze weisen das Merkmal 2.7 nicht auf, wonach das Klappelement in der Funktionsstellung so positioniert und gehalten ist, dass durch ein Ziehen am Klappelement eine Überführung in die Ruhestellung ermöglicht wird.
Der Kindersitz "Pallas M" weist bereits kein Klappelement auf und kann daher ein Ziehen an einem Klappelement nicht offenbaren.
Beim Kindersitz "Comfort X3 Isofix" müssen nach dem Einlegen des Gurtes die Gurtstrafferklappen jeweils von Hand wieder zurück geschwenkt und in das Aufnahmeelement eingedrückt werden. Ein Ziehen an den Gurtstrafferklappen, um eine Überführung in die Ruhestellung zu ermöglichen ist nirgends beschrieben und somit auch nicht offenbart.
Bei den Kindersitzen "Aton 4" und "Baby Safe Plus II" muss zunächst jeweils eine Entriegelungstaste gedrückt werden, bevor das Seitenelement zurück in die Ruhestellung verschwenkt werden kann. Auch hier ist ein Ziehen an den Kunststoffelementen, um eine Überführung in die Ruhestellung zu ermöglichen, nirgends beschrieben und somit auch nicht offenbart.
6.4.2. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 2 gemäß Hauptantrag beruht auf einem erfinderischen Schritt i.S.v. § 1 GebrMG, denn der im Verfahren befindliche
Stand der Technik in Form der Druckschriften D1 bis D8 sowie der behaupteten Vorbenutzungsgegenstände konnte, weder für sich genommen noch in einer Zusammenschau betrachtet, dem Fachmann einen Kindersitz zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz mit einem Sitzelement und einem Seitenaufprallschutz mit den Merkmalen des geltenden Schutzanspruchs 2 nahelegen.
Weil - wie vorstehend begründet - keine einzige der vorgenannten Druckschriften D1 bis D8 sowie auch keine der angeblichen Vorbenutzungsgegenstände das im geltenden Schutzanspruch 2 aufgeführten Merkmal 2.7 aufweist, können sie weder für sich gesehen noch in Kombination untereinander den Fachmann dazu anregen, ein Klappelement eines Kindersitzes dahingehend auszugestalten.
Die beanspruchte Lehre war auch nicht durch einfache fachübliche Erwägungen ohne weiteres auffindbar; vielmehr bedurfte es darüber hinaus gehender Gedanken und Überlegungen, die auf erfinderische Tätigkeit schließen lassen, um zur beanspruchten Lösung zu gelangen.
6.5. Die (abhängigen) Schutzansprüche 2 bis 27 betreffen zweckmäßige und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes nach dem Schutzanspruch 1 oder 2, die über Selbstverständlichkeiten hinausreichen, diesen aber jeweils einschränken. Sie werden daher vom bestandsfähigen Schutzanspruch 1 bzw. 2 getragen, auf den sie rückbezogen sind, unabhängig davon ob aus ihnen Rechte hergeleitet werden können.
7. Nach alledem hat das Streitgebrauchsmuster bereits in der eingetragenen Fassung Bestand, so dass es auf die Anspruchsfassungen nach den von der Antragsgegnerin gestellten Hilfsanträgen nicht ankommt.
8. Da weder über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war (§ 18 Abs. 4 GebrMG i. V. m. § 100 Abs. 2 Nr.1 PatG), noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des BGH erfordert (§ 18 Abs. 4 GebrMG i. V. m. § 100 Abs. 2 Nr. 2 PatG), bedurfte es der Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht.
9. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2 PatG, 92, 97 Abs. 1 ZPO. Billigkeitsgründe, die Anlass zu einer anderweitigen Kostenentscheidung geben könnten, liegen nicht vor.
III. Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Metternich Rippel Brunn