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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 01.06.2007 - 9 A 1/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 A 1/07 |
| Entscheidungsdatum : | 1. Juni 2007 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 9 A 1.07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. Juni 2007 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 11. April 2007 (eingegangen am 30. Mai 2007) zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschrift
Domgörgen